Abschreibung Restaurierung/Kaufpreis eines Hauses

Angenommen Frau M. kauft sich im Jahre 2002 ein Häuschen das sie in den folgenden 3 Jahren restaurieren lässt.
Zunächst bewohnt sie es selbst als Ferienhaus.
Ab 2008 vermietet sie das Haus und gibt die Einkünfte in ihrer Steuererkl. natürlich an.
Wie verhält es sich nun mit ihren Ausgaben der vorherigen Jahre ?
Hat sie eine Chance diese noch in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend zu machen ??
Und falls ja, WO ?? Vielen Dank an alle Wissenden !!

Hat sie eine Chance diese noch in der Einkommensteuererklärung
2009 geltend zu machen ??

Kommt drauf an ob es sich bei den Kosten für die Restaurierung um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten gehandelt hat!

Hai,
das interessiert mich auch…

Kommt drauf an ob es sich bei den Kosten für die Restaurierung
um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten gehandelt hat!

… an welchen Kriterien kann man die Einteilung festmachen?
Was ist der Unterschied und wie würde sich das steuerlich auswirken?
Gruß S-J

Es gibt 3 Kriterien:

a) Das Gebäude wird erweitert, das heißt es wird etwas angebaut, das vorher noch nicht da war. Z.B. Ausbau Dachgeschoss zu Wohnraum

b) §6 (1) Nr.1a EStG: Innerhalb von 3 Jahren nach Kauf der immobilie werden mehr als 15% des Kaufpreises als Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten aufgewendet. Die Kosten sind dann nicht sofort abzugsf. werbungskosten sondern zählen als nachtr. Anschaffungs bzw. Herstellungskosten.

c) BMF vom 18.07.2003: Dort wird von einer Erweiterung ausgegangen, wenn der Standard der Immobilie sich ändert. Dies wird im Grunde an 4 Gewerken gemessen: Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Fenster. Wenn man bei 3 der 4 Gewerken durch Umbaumassnahmen eine Hebung des Standards erreicht, werden die Baumaßnahmen als Herstellungskosten und nicht als sofort abzugsf. Werbungskosten gewertet. Beispiel: Man erneuert die Fenster von Einfach- auf Isolierverglasung, das Bad von ungefliest mit Plumpsklo auf gefliest mit WC und die Heizung von Kohleöfen auf Zantralheizung, dann liegt eine Erhöhrung des Wohnstandards vor.

Gruß

Jörg

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Danke erstmal.
Ich habe Deine Antwort jetzt dreimal durchgelesen, verstehe aber immer noch nicht ob und in welchem Umfang der Restaurierungsaufwand aus früheren Jahren gegen Vermietungseinkünfte verrechnet werden können - wenn wir mal von keiner Erweiterung im Sinne von Anbau oder Ausbau ausgehen, sondern von Modernisierungsmaßnahmen, wie Dachdecken, Fassade oder Bad renovieren.

Gruß S-J

Im Prinzip ist das ganz einfach-wenn es sich damals um Herstellungskosten gehandelt hat, wirken sich die Kosten jetzt in Form der höheren Abschreibung noch aus, hat es sich jedoch um Erhaltungsaufwand gehandelt, wirken sich die Kosten jetzt nicht mehr aus.

um beim Beispiel zu bleiben: also wenn Bäder renoviert wurden, ist das Erhaltungsaufwand?

Gruß

So, Frau M. hat sich nun alle alten Rechnungen durchgesehn und festgestellt, dass sie ( innerhalb von 3 Jahren nach Kauf ihres Hauses ) mehr als 15% des Kaufpreises in die Erneuerung ihres Häuschens gesteckt hat. Dach-Fenster-Elektro + Sanitäranlagen wurden erneuert, das Haus neu verputzt. Also denkt sich Frau M. das es sich hierbei um Herstellungskosten handelt.
Sie weiß nun aber immer noch nicht WO sie diese Ausgaben in ihrer Steuererklärung angeben muss. Sie ist nicht die Schnellste die liebe Frau M. :smile:)) und freut sich über geduldige Mitmenschen die ihr auf die Sprünge helfen - DANKE SCHÖÖÖÖÖN !!

Für das Haus muss die Abschreibung ermittelt werden, die Kosten erhöhen diesen Betrag. Die Abschreibung errrechnet sich wie folgt:

Kaufpreis Haus

  • Erwerbsnebenkosten (Notar,Grunderwerbsteuer, etc)
  • Anteil des Grund und Bodens
  • Herstellungskosten innerh. der ersten 3 Jahre (wenn mehr als 15%)
    = Kosten Gebäude

davon kann man jährlich 2% wenn Baujahr >1925 oder 2,5% wenn Baujahr

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Wenn keiner der drei Punkte zutrifft die ich geschrieben habe, dann handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der nur im Jahr der Maßnahme bzw. der Zahlung abgesetzt werden kann. Wurde in diesem Jahr nicht vermietet, hat man Pech gehabt.

Wenn einer der Punkte zutrifft, dann siehe meinen Beitrag zur Berechnung der Abschreibung an den Ursprungsposter.

Gruß

Jörg

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