Abschreibung von Erhaltungsaufwendungen - wie frei ist man ?

Ein bisheriger Arbeitnehmer W hat seit Jahren eine Wohnung vermietet Die in manchen Jahren durch Renovierungen etc. anfallenden Verluste wurden immer auf die Einnahmen aus unselbständiger Arbeit angerechnet.

Jetzt ist er im Laufe des Jahres 2014 Rentner geworden, mit der gesetzlichen Rente und den weiteren, eher schwankenden Einnahmen (Miete, Kapitalvermögen, diverse betriebliche Altersversorgungen, Beratertätigkeit) wird der steuerliche Freibetrag in Zukunft nur noch so eben überschritten. Parallel wurden 2014 unerwartet hohe Erhaltungsaufwendungen erforderlich. Zur Anpassung an die geänderte Situation möchte W jetzt für einige Maßnahmen die Abschreibung auf 2 bzw. 5 Jahre nutzen.

Wie frei ist er dabei ? Kann er für jede Maßnahme oder gar für jede Rechnung neu entscheiden, ob er sofortige Absetzung oder welche Abschreibungsdauer er wählt ? Wie ist es, wenn der Handwerker 2014 nur eine Akontozahlung erhalten hat und die Schlussrechnung über den Rest erst 2015 kommt ?

Vielen Dank im voraus

Barmer

Servus,

ja, der Steuerpflichtige ist hier frei darin, welche Erhaltungsaufwendungen nach seinen Verhältnissen „größere“ sind (vgl. hier der Text von § 82b EStDV).

Da es sich bei der Verteilung auf mehrere Jahre nicht um eine Abschreibung handelt, gibt es auch keinen Zwang, Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen für Arbeiten, die sich über den Jahreswechsel erstrecken, zusammengefasst zu behandeln, wie das bei Herstellungskosten nötig wäre, wenn sie sich über den Jahreswechsel erstrecken.

Schöne Grüße

MM