Abschreibung von nicht ganzjährig vermieteter Immobilie

Liebe Steuer-Experten,

angenommen, man erbt im Januar ein Haus (Baujahr 1996) und vermietet dies ab November. In der Zeit von Januar bis Ende Oktober stand das Haus leer.

Die Baukosten lagen bei 125.000 EUR, also kann man 2% = 2.500 EUR pro Jahr abschreiben.

Frage: Kann man diese 2.500 EUR nun für das ganze Jahr geltend machen, auch wenn das Haus nur 2 Monate des Jahres vermietet war?
Oder muß man diese 2.500 EUR durch 12 mal 2 nehmen, also ca. 416,- EUR Abschreibung für dieses Jahr? Sprich: nur für die Zeit, in der es tatsächlich vermietet war?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Christian

Hallo Christian,

wenn das Haus in der Zeit Januar bis Oktober nicht selber bewohnt wurde, keine Baumaßnahmen stattfanden, die das Haus in seiner Substanz wie bei einem Neubau veränderten und die ganze Zeit die Absicht der Vermietung bestand, gibt es die AfA für alle zwölf Monate ab „Erwerb“ (das Wort klingt in diesem Zusammenhang nicht schön, aber man benutzt es halt).

Schöne Grüße

MM

Hallo Christian,

so naheliegend (und grad bei Vätern und Söhnen auch nicht ganz einfach) das ist - in diesem konkreten Zusammenhang ist es wohl nützlich, wenn man derlei persönliche Bedingungen ganz außen vor lässt: Letztlich bezieht sich die Besteuerung auf das Gegenteil von persönlichen, nämlich wirtschaftliche Aspekte der Sache.

Man kann in so einer Situation mit etwas Fantasie alle möglichen Gründe und Motive finden, warum das so lange gedauert hat mit der Vermietung; Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Blick auf die Vermietung sind in Ordnung, größere, an die Substanz des Gebäudes gehende Arbeiten nicht. Wenn man für die Erledigung solcher Arbeiten in ggf. teilweiser Eigenleistung z.B. Urlaub abwarten musste, ist das in Ordnung. Auch die Räumung des Haushalts - immer mit Blick auf die Vermietungsabsicht - darf eine Weile dauern, wenn man z.B. nicht von heute auf morgen jemanden gefunden hat, der den dafür für hinderlich befundenen großen Kachelofen entgeltlich übernehmen wollte (bloß ein Beispiel).

Ich kann mir schon vorstellen, wie es einem in dieser Situation geht - wir haben unter vier Brüdern fast ein Jahr gebraucht, bis wir es in die Reihe kriegten, das Haus unseres Vaters auszuräumen, so dass es verkäuflich war. Aber da ging es eben um Verkaufen - deswegen haben wir für das FA keine extra Fantasie benötigt.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hi!

Wenn man bereits im Januar die Absicht hatte zu vermieten, dann kann man auch die Abschreibung (und weitere Kosten) ab Januar als Werbungskosten absetzen.

Gruß derschwede77

Der Erblasser habe die Immobilie vorher selbst bewohnt und sei Ende Dezember verstorben.

Der Erbe habe dem Erblasser kurz vor seinem Tod dessen Wunsch versprochen, „sich um das Haus zu kümmern“.

Da der Erbe selbst ein Eigenheim habe und Eigennutzung und Verkauf somit ausgeschlossen wären, wäre die Absicht von Anfang an gewesen, die Immobilie - nach Räumung etc. - zu vermieten.

Ich würde sagen, das passt.

Bleibt nur noch die Frage, warum es so lange leerstand und was in der Zeit bis November unternommen wurde.

Diese Frage würde das Finanzamt auch stellen, um womöglich die Vermietungsabsicht ein wenig einzukürzen.

Der Erbe würde dem Finanzamt sagen, daß die Absicht quasi ab Tod des Erblassers vorhanden war, der Erbe aber emotional so mit dem Tod des - ihm nahen - Erblassers und allen Folgen „beschäftigt“ war, daß er über Monate nur geringe Fortschritte bei der Räumung des Hauses gemacht habe. Er habe im Sommer schon eine Firma mit der Pflege des Gartens beschäftigt, da er selbst weder Zeit noch Energie dafür gehabt habe und das Haus ab frühem Herbst zur Vermietung inseriert.

Gruß und danke für die bisherigen Antworten
Christian

Hallo EnnoB

ich weiß jetzt nicht was Fullqote ist. Aber mit dem Steuerberater sprechen ist am besten, wenn man von Immobilien nichts versteht.

LG Frank

Ich würde sagen, das hat der Fragesteller hier in mindestens zwei Fällen bereits getan.

Hallo Christian_Konert

das musst du mit einem Steuerberater besprechen, der dir bestimmt weiter helfen kann.

LG Frank

Hallo EnnoB, post

das meinte ich.

LG Frank

Ein Fullquote der Frage mit einem sich anschließenden Text, der so dünn ist wie der Suppenkasper am siebenten Tag, ist schone literarische Meisterleistung. Wie lange hast du an dem Entwurf gefeilt?

Vorsicht.

Der Erblasser hat ja sicherlich vorher schon irgendwas mit dem Grundstück gemacht. „Ab Januar“ greift nur, wenn der Erbe unverzüglich die Vermietungsabsicht hatte, der Erblasser hingegen nicht und es keine Nutzungslücke gab.

Vielen Dank für eure Antworten!