Abschreibung von Zubehörteilen

Hallo,

in den Bedingungen für die Anwendung der GWG-Regeln findet sich ja neben den Höchstbeträgen auch die Einschränkung „eigenständig nutzbar“.

Bedeutet dies, daß jegliches nicht eigenständig nutzbare „Ding“ (z.B. Zubehör- oder Anbauteile) unabhängig vom Wert über die volle Laufzeit abgeschrieben werden muss ?

Hab ich etwas überlesen oder falsch verstanden ?

Um mal an einem Beispiel zu verdeutlichen, was ich meine:

Anschaffung eines Autos EUR 30.000 an einem Tag X
Anschaffung von Radkappen EUR 36 einige Monate später.

Finden sich die Radkappen nun wirklich mit EUR 0,50 pro Monat (über 6 Jahre verteilt) in den Abschreibungen wieder?

Das ist ein willkürliche Beispiel um den geringen Wert eines nicht eigenständig nutzbaren Zubehörteils zu illustrieren

Danke und Gruß
André

hallo,

wenn man die radkappen nicht eigenständig nutzen und als GWG abschreiben kann, wird man sie wohl dem aktuellen restwert des autos zurechnen und dann gemeinsam mit dem auto über die restliche laufzeit abschreiben.

ist aber nur meine aus praktischen erwägungen folgende und durch das grundgesetz geschützte meinung :wink:

lg dev

nachträgliche Anschaffungskosten Herstellungskoste
Hallo,

in den Bedingungen für die Anwendung der GWG-Regeln findet
sich ja neben den Höchstbeträgen auch die Einschränkung
„eigenständig nutzbar“.

Bedeutet dies, daß jegliches nicht eigenständig nutzbare
„Ding“ (z.B. Zubehör- oder Anbauteile) unabhängig vom Wert
über die volle Laufzeit abgeschrieben werden muss ?

Das ist in H 7.3 des Einkommensteuerhandbuchs 2007 geregelt (meines Wissens nicht im Internet auffindbar):

Textauszug H 7.3
„Sind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA
-in den Fällen des § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG nach dem Buchwert oder Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten“

Die Abschreibung für Pkw wird normalerweise nach § 7 Abs. 1 EStG berechnet (einfach verteilt auf betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer).

Der Prozentsatz der Abschreibung wird beibehalten, R 7.4 Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien 2005.
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Schöne Grüße
C.