Abschreibungen auf KfZ

Hallo!

Gibt es bei Neugründungen irgendwelche Möglichkeiten Fahrzeuge, die älter sind als 7 Jahre, abzuschreiben? Vielen Dank.

hi,

wenn der unternehmer den pkw selber als privatmann vor 7 jahren gekauft hat, dann ist keine abschreibung mehr möglich. abschreiben kann man nur einen anschaffungswert. bspw. der unternehmer kauft einen 10 jahre alten golf für 2.000 EUR und denkt, der faehrt noch 2 jahre, dann werden p.a. 1.000 EUR abgeschrieben.

gruss vom

showbee

Hallo!
Vielen Dank. Ich habe was über eine Regelung gehört, dass wenn ein Fahrzeug inerhalb von 3 Jahren vor der Existenzgründung angeschafft wurde, könnte man den Anschaffungswert abschreiben.
Gruß
NaViMa

hi,

klar. bsp: kauf PKW mit nutzungsdauer von 6 jahren am 01.01.2002 für 18.000 EUR. beginn unternehmen 01.07.2005

also haben wir abschreibungen von 3.000 EUR p.a. (18.000 / 6)
–> abschreibungen der jahre 2002, 2003, 2004 „verpuffen“ voll, da privat
–> 2005 können 6/12tel von 3.000 = 1.500 EUR abgeschrieben werden
–> 2006 und 2007 dann jeweils 3.000 EUR.

effektiv wirken sich also 7.500 EUR steuerlich aus.

abänderung: anschaffung PKW am 01.01.2000, beginn 01.01.2006
–> Abschreibungen für 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 (6 jahre) sind rein privat. da per unternehmensgründung kein restbuchwert mehr vorhanden ist, ist nix mehr abzuschreiben.

aber: kaufe ich den PKW mit erstzulassung 01.01.2000 erst am 01.07.2005 für 3.000 EUR und der hält noch 3 jahre, dann werden diese 3.000 EUR vom 01.07.2005 an aufgeteilt.

gruss vom

showbee

Hallo!

Gibt es bei Neugründungen irgendwelche Möglichkeiten
Fahrzeuge, die älter sind als 7 Jahre, abzuschreiben? Vielen
Dank.

Hallo,

von mir ein klares „Ja!“ - wo showbee hier hindenkt ist mir nicht ganz klar - oder bin vielleicht doch ich auf dem falschen Dampfer?

Der PKW kann wenn er zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird in das Betriebsvermögen mit dem Teilwert eingelegt werden (§6 (1) Nr. 5 EStG).
Die Ausnahme mit innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft trifft ja nicht zu.

Der Einlagewert stellt dann auch erst einmal grundsätzlich den Betrag dar, den man über die geschätzte Restnutzungsdauer verteilt als Abschreibung berücksichtigen kann.

Man muss aber noch einen Blick in § 7 (1) S. 5 EStG werfen, kier würde die Abschreibungsbemessungsgrundlage (Wert von oben) noch um bereits gemachte Abschreibungen nach unten korrigiert, wenn das Kfz bereits zur Erzielung von Einkünften nach § 2 (1) Nr. 4 - 7 EStG (Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und sonstige Einkünfte) genutzt worden und dabei abgeschrieben worden wären.

Das ist wohl im vorliegenden Fall auch nicht zutreffend.

Damit ist der Einlagewert zu schätzen, beim Kfz hilft hier die Schwackeliste und über die Restnutzungsdauer z.B. 3 Jahre abzuschreiben.

Grüße
Chris

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Bewertung von Einlagen
Hi showbee,

wie chris s. oben schon bemerkte, scheinst du oben genannte Vorschrift übersehen zu haben. Oder gab es da jetzt eine Änderung?

BARUL76

hi,

mea culpa… habe ich natuerlich übersehen bei der „3 jahres frage“… aber jeder macht ja mal fehler, wäre ja schlimm wenn es denn unfehlbaren steuerfachidioten geben würde.

gruss vom

showbee

Ups! Meine Danksagung habe ich falsch untergliedert.
Nochmals vielen Dank, Leute! Was sehr nett von Euch.

NaViMa