Abschreibungen bei Unternehmensverkauf

Hallo,
ich habe eine Frage zu Abschreibungen eines immateriellen Firmenwertes. Vor einem Jahr habe ich ein Unternehmen gekauft (Asset Deal). Dabei konnten wir einen immateriellen Firmenwert von ca. 400.000 Euro als Abschreibung definieren.
Jetzt ist die Situation, dass ich das gekaufte Unternehmen (Unternehmen A) gerne mit einem anderen Unternehmen (Unternehmen B) zusammenführen möchte.
Dabei möchte ich die oben erwähnte Abschreibung natürlich nicht verlieren.
Zur Zeit ist meine Idee, dass Unternehmen A von Unternehmen B gekauft wird. Ist es richtig, dass ich dann auch die Abschreibung mit kaufe?
Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Danke schon einmal im Voraus.
Grüße
Jens

Hallo Jens,

die Art und Weise kommt darauf an, was für eine Gesellschaftsform die Firmen haben.
Wenn A eine Kapitalgesellschaft ist (z. B. GmbH) und B (egal, welche Gesellschaftsform die hat) die Shares von A kauft, bleibt A mit seiner Bilanz incl. des aktivierten Firmenwertes und der AfA darauf unverändert, da nur der Eigentümer der Gesellschaftsanteile wechselt.
Wenn die Assets (incl. Firmenwert) von A durch B gekauft werden (entweder aus der GmbH heraus, wenn A eine GmbH ist, oder wenn A eine Personengesellschaft ist, dann ist es sowieso immer ein Asset Deal), wird der Kaufpreis bei B auf die von A gekauften Wirtschaftsgüter neu aufgeteilt und entsprechend die AfA dann bei B neu festgelegt.
Wenn auch der Firmenwert dabei entgeltlich erworben wird, ist er bei B wieder zu aktivieren und abzuschreiben. Er kann dann aber kleiner oder größer sein, je nachdem, wie hoch der Kaufpreis auf andere (schneller als 15 Jahre) abzuschreibende Wirtschaftsgüter plausibel aufgeteilt wird. Nur der Teil des Kaufpreises wird abzuschreibender Firmenwert, der nicht mehr plausibel auf andere Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Wenn also Sachanlagevermögen und Vorräte zum Buchwert gekauft werden, bleibt der mitgekaufte Firmenwert unverändert. Wenn man sagt, dass der Verkehrswert der Vorräte und des Sachanlagevermögens größer als der Buchwert ist und der Kaufpreis entspr. des Verkehrswertes auf diese Güter umgelegt wird, wird (bei unverändertem Gesamt-Kaufpreis) der Firmenwert geringer. Da Dein Kauf von A erst ein Jahr zurückliegt, werden allerdings die Wertansätze der Wirtschaftsgüter nicht viel anders sein können, als damals.
S. auch: http://www.steuertipps.de/lexikon/f/firmenwert.

Ansonsten ist anzuraten, einen versierten Steuerberater zu fragen, ob es noch Detail-Besonderheiten dabei gibt, z. B., wenn man das Ganze über eine Verschmelzung machen will.

Beste Grüße
Lutz

  1. keine Fragen zu konkreten persönlichen Situationen
  2. bei der Dealgröße sollte ein echter persönliche Steuerberater drinnen sein, oder?
    gruß

Hallo,

diese Frage kann ich, werde ich aber nicht beantworten, da dies - nach meiner Berufsauffassung - eine sehr unvollständige und damit unseriöse Beratung darstellen würde.

Bei dieser Frage und dem Abschreibungsvolumen um welches es geht, kann ich nur eine Gesamtberatung der gesamten Unternehmensübertragung durch einen Steuerberater empfehlen. Denn hier kommt es nicht nur auf den Erhalt des Abschreibungsvolumen an, hier gibt es noch viel viel mehr Stolpersteine.

Nichtsdestotrotz - ganz einfache unvollständige Antwort:
Wenn Unternehmen A verkauft wird, stellt der Restbuchwert des Firmenwerts in voller Höhe Aufwand bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses dar.
Der kauf des Firmenwerts durch B ist von B neu abzuschreiben über 15 Jahre.

Hi!

Kaufen/zusammenführen klingt ein bischen nach Umwandlung, dafür gibt es ein Umwandlungssteuergesetz, in dem sich sehr viele Spezialvorschriften finden, die hier Anwendung finden könnten. Die Vorschriften sind sehr „detailverliebt“, in einem Internet-Forum kann kaum auf diese Spezialitäten eingegangen werden.

Bei den Summen um die es hier geht, empfehle ich dringend den Gang zu einem Steuerberater. Dieser kann sich in die Materie gezielt einarbeiten und wenn er die Sache in den Sand setzt, hat er eine Haftpflichtversicherung die dafür gerade stehen muss.

Gruß

derschwede77

Hallo erste inmal an Alle,

vielen Dank für euren Input.
Hier noch ein paar Details (für die die es interessiert).
Bei beiden Firmen handelt es sich um GmbHs. Die Art der Zusammenführung sollte so gewählt sein, dass kein Kaufpreis fließt (ich habe schon einmal für Unternehmen A bezahlt; ein zweites Mal fände ich zu viel :smile:).
Kann man denn nicht Unternehmen A auflösen (Betrieb einstellen) und dann für einen symbolischen Wert die „Reste“ an Unternehmen B verkaufen. Und da war meine Hoffnung, dass die Abschreibung mit geht.
Mir ist schon klar, dass ich einen Steuerberater brauche, aber aus Ungeduld wollte ich schon einmal ein paar Hyphotesen aufbauen.
Für weiteren Input bin ich immer dankbar.
Grüße
jens

Hallo,

leider ist das ein Thema, wo ich mich nicht genug auskenne. Hier gehts ja richtig um Gestaltung bei hohen Werten. Das ist ein Thema für einen Steuerberater.
Am besten, du befragst deinen Berater mal dazu. Da würde ich mich so oder so nicht auf Aussagen im Internet verlassen. Da gehts einfach um zu große Geldbeträge.

VG Shelly

Hallo,
eine sehr interessante Frage. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, jedoch würde es zu weit gehen, diese hier zu erläutern. Der von Ihnen angedachte Weg eines Inhouse-Asset-Deals ist natürlich eine. Grundsätzlich sollte bei einem Asset-Deal darauf geachtet werden, dass der Firmenwert so gering wie möglich ist (ausgenommen bei Freiberufler-Praxen), weil die Abschreibungsdauer steuerlich von 15 Jahren sehr lang sind. Daher sollte eher geprüft werden, ob nicht die Möglichkeit besteht, die stillen Reserven in schneller abschreibbaren Wirtschaftsgütern zu heben und den FW möglichst gering zu halten. Eine optimale Allokation eines über den Buchwert der WG hinausgehenden Kaufpreises sollte aber nur mit einem Fachmann vorgenommen werden.

Neben dem Asset-Deal geht es natürlich auch im Rahmen des Umwandlungssteuerrechts / Einlage / Verschmelzung, ist aber aufwendiger.

Aufgrund der Komplexität einer optimalen Gestaltung eines Unternehmenskaufs (steuerlich wie rechtlich), empfehle ich Ihnen unbedingt einen Experten zu konsultieren. Ich habe über 20 Jahre Erfahrungen damit und kann nur sagen, dass ich so viele Fehler gesehen habe, wenn jemand sich nicht optimal hat beraten lassen. Auch sollte berücksichtigt werden, dass man bei einer Fehlberatung auch versichert ist (über die Haftpflicht des Kollegen).

MfG.