Wenn ein Gerät, das in einem Jahr abgeschrieben wurde, im folgenden Jahr verkauft wird, fließt dann der Verkaufserlös in die Betriebseinnahmen oder ist das Gerät nach der Abschreibung privat zu veräußern?
Also meines Wissens fließt der Verkaufserlös in die Betriebseinnahmen. Ist der Erlös höher als der Buchwert, entsteht daraus ein Gewinn. Für das Buchen einfach mal in den Industriekontenrahmen schauen unter Erfolgskonten. Ich beziehe mich hier übrigens auf Handelsrecht, nicht auf Steuerrecht!
vielen Dank für die rasche Antwort.
Also mache ich weiter wie bisher mit meiner Buchführung?!
Ich war stutzig geworden, weil eine Bekannte meinte, ich könnte diese Güter im Falle eines Verkaufs im Jahr nach der Abschreibung nicht mehr zum Betriebsvermögen zählen - somit wäre das Ganze dann privat.
Aber mein „Ur-Instinkt“ war wohl doch richtig
Lieben Dank nochmal
Gruß
Eva
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Also mache ich weiter wie bisher mit meiner Buchführung?!
Nein. Gebucht wird nicht der Gewinn (Differenz Erlös/Restbuchwert), sondern der volle Erlös und der Abgang Restbuchwert (Restbuchwert = Differenz Anschaffungskosten/kumulierte Abschreibungen zum Stichtag Verkauf).
Also mache ich weiter wie bisher mit meiner Buchführung?!
die Antwort von Martin ist im Prizip richtig, ich lege aber noch die Buchungssätze nach:
Kasse an Betriebs- und Geschäftsausstattung
BGA an andere betriebliche Erträge
MwSt mal außenvorgelassen.
Bei voll abgeschriebenen Sachanlagegütern ist aber auch die direkte Buchung (Kasse an andere betriebliche Erträge) denkbar, aber nicht die feine buchhalterische Art.
Ich war stutzig geworden, weil eine Bekannte meinte, ich
könnte diese Güter im Falle eines Verkaufs im Jahr nach der
Abschreibung nicht mehr zum Betriebsvermögen zählen - somit
wäre das Ganze dann privat.
Wenn sie den Gegenstand vorher in Form einer Privatentnahme aus „dem Betrieb genommen“ hat, dann wäre das allerdings auch eine denkbare Variante. Das Finanzamt ist bei solchen Dingen aber nicht immer desinteressiert.
ist ein zur BGA gehörendes Gerät voll abgeschrieben, wird es, sofern es im Betrieb zu entsprechenden Zwecken verbleibt, trotzdem mit einem Erinnerungswert von 1,- Euro angesetzt.
Folgt nach der Abschreibung ein Verkauf, vorausgesetzt, das Gerät ist nicht privat „entnommen“ worden, so handelt es sich hierbei um einen
ERTRAG AUS ABGANG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
(im industriellen Kontenrahmen IKR Kontonummer 5460)
Das ganze als „PERIODENFREMDEN ERTRAG“ zu verbuchen, ist zwar denkbar, würde die Existenz des Kontos 5460 ja zuwiderlaufen und infrage stellen.
Beispiel: Ein Faxgerät, das mit 1,- Euro Erinnerungswert in der Bilanz steht und zu den GWG gehörten, wird für 50 Euro bar brutto verkauft:
2880 Kasse 50,00
an 5450 Ertr. aus Abg. von Vermgegenständ. 42,10
an 0890 Geringw. Wirtschaftsgüter GWG 1,00
an 4800 USt 6,90
Ich denke mal, das ist so richtig.
Beste Grüße
Rainer
aka
Zeitgeist Nord
man kann noch schöner. und das aus dem grund, dass du denn
nettobetrag von 43,10 nicht zerstückeln musst.
Das ist korrekt.
hierzu buchst du:
„kasse“ an „erlöse anlagenverkäufen“ 43,10
„kasse“ an „umsatzsteuer“ 6,90
„abgänge sachanlagen“ an „bestände gwg“ 1,00
Die Frage nach dem Unterschied zwischen deiner und meiner Buchung drängt sich auf. Ich fand die Umwege über Umbuchungslisten immer zeitraubender als die Zusammenfassung in einem einzigen. Habe so ein bisschen Zeit gespart Zumindest beim Eintippen meines Buchungssatzes.
buchungen zerstückeln ist mist, wozu gibt es umbuchungslisten?
Jeder, wie er es bevorzugt. Aber deswegen gleich Mist?
Würde dir gerne einen Stern für diesen Verbesserungsvorschlag geben, weiß aber nicht, wie das geht. Bin noch neu hier
naja, mist insoweit, als man in einem kontennachweis anhand der gestückelten buchung eine rechnung nicht so schnell findet. man muss schon die anderen buchungen mitnehmen… das kann in grossen buchhaltungen manchmal echt gefährlich werden, wenn man sich in der BP den „wolf“ sucht nach einer rechnung, weil man 30minuten nahc dem falschen bruttobetrag ausschau haelt. ist mir alles schon passiert…
sternchen… wenn du meinen beitrag liest, gibts irgendwo was mit „war hilfreich für mich“ … aber ist nicht so wichtig.
naja, mist insoweit, als man in einem kontennachweis anhand
der gestückelten buchung eine rechnung nicht so schnell
findet. man muss schon die anderen buchungen mitnehmen… das
kann in grossen buchhaltungen manchmal echt gefährlich werden,
wenn man sich in der BP den „wolf“ sucht nach einer rechnung,
weil man 30minuten nahc dem falschen bruttobetrag ausschau
haelt. ist mir alles schon passiert…
Hi Showbee,
tja - ENDLICH mal eine Begründung aus der PRAXIS. Das ist es immer, was ich so vermisst habe!!!
sternchen… wenn du meinen beitrag liest, gibts irgendwo was
mit „war hilfreich für mich“ … aber ist nicht so wichtig.
mfg vom
showbee
Habe eben in den FAQs nachgeschlagen: darf erst nach zwei Monaten aktiver Mitgliedschaft Bewertungen abgeben. Falls ich dir den plötzlichen „Stern“ zu verdanken habe, dann tausend Dank! Werde das dann in rund 42 Tagen bei dir nachholen, da ich erst 18 Tage dabei bin…erinnere mich ruhig daran Werde aber hier wohl öfters vorbeischauen, gefällt mir - größtenteils nette Leute, wie’s den Anschein hat…
ich finde es klasse, wie Ihr hier helfen wollt - jedoch kann ich mit Kontenrahmen und den entsprechenden Buchungen nicht viel anfangen.
Ich halte mich dieser Buchführung (noch) fern, bin Kleinunternehmerin und mache „nur“ Einnahmen-Überschußrechnung. Laut Auskunft eines Steuerberaters (der sich allerdings mit ICH-AG´s nicht auskannte und mich nur abgezockt hat) mache ich zusätzlich eine Aufstellung über die Abschreibungsgüter (GWG und die BWG), die im Betrieb angeschafft werden.
Deshalb auch meine Frage: Ist es eine Betriebseinnahme, wenn ich ein Gerät verkaufe, das im vergangenen Jahr unter GWG angeschafft und gleichzeitig in dem Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben wurde? Bis jetzt habe ich es so gemacht und wiederum meinte jemand, da würde ich selber schuld sein, wenn ich meinen Umsatz mit einer solchen Betriebseinnahme unnötig steigern würde, obwohl es längst abgeschrieben ist.
Viele Grüße
eine konfuse Eva
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Die Frage nach dem Unterschied zwischen deiner und meiner
Buchung drängt sich auf. Ich fand die Umwege über
Umbuchungslisten immer zeitraubender als die Zusammenfassung
in einem einzigen. Habe so ein bisschen Zeit gespart
Zumindest beim Eintippen meines Buchungssatzes.
um showbees Antwort zu ergänzen: Etliche meiner Kunden arbeiten inzwischen mit einer Software, bei denen die Buchungen aus den elektronischen Kontoauszügen direkt in die Buchführung übernommen wird. Diese Kunden wissen Bruttobuchungen (z.B. bei Gebührenbelastungen für Zahlungen) durchaus zu schätzen.
Da man nicht immer davon ausgehen kann, daß mit der Buchführung nur diejenigen arbeiten, die voll im Thema sind, ist es besser, brutto zu buchen, damit die Posten für den Unkundigen mit vertetbarem Aufwand aufzufinden sind.
PS: Was heißt: ab 2004 gibts diese regel nicht mehr)
hi,
also die vereinfachungsregel sagte: wirtschaftsgut im ersten halbjahr gekauft —> abschreibung für 12 monate möglich, wirtschaftsgut im zweiten halbjahr gekauft —> abschreibung für 6 monate möglich.
ab sofort: nur noch monatsgenau —> kauf in okt. --> 3 monate AfA, kauf in Feb. --> 11 Monate AfA… etc.
Mfg vom
showbee
p.s. wenn ich die geduld verliere, dann antworte ich einfach nicht mehr