Hallo
ich weiß, der nachfolgende Text ist lang… habe ihn zusammengestellt mit Hilfe des HGB und des EstG. Würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könnte, ob das so stimmt?
Das Gesetz hat die Abschreibungsfrage nicht explizit geregelt (vgl. §253 HGB) Um herauszufinden, welche Abschreibung zulässig ist, müssen die GoB herangezogen werden. Grundsätzlich gibt es meines Erachtens für die progressive Abschreibung aufgrund des Vorsichtsprinzips ein Abschreibungsverbot (vgl. §252 HGB).
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, um den VG des Anlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am Abschlussstichtag beizulegen ist, Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung. (vgl. §252 Abs.2 Satz 3). Bei Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip.
Der niedrigere Wertansatz darf beibehalten werden, sofern eine a.o. Abschreibung voran gegangen ist, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
Die Steuerbilanz ist expliziter:
In der Steuerbilanz ist die lineare Abschreibung vorgeschrieben.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf auch die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts erfolgen, sofern wirtschaftlich begründet. Ebenso darf eine Abschreibung nach der geometrisch degressiven Methode erfolgen.
Methodenwechsel ist zulässig von der geometrisch degressiven zur linearen Abschreibung. Explizit verboten wird der Wechsel von linear zu geometrisch degressiv. Verboten wird nicht ein Wechsel zur Leistungsabschreibung… {Ermessensspielraum?) Bei der Ermittlung des anzuwendenden Hundersatzes ist zu beachten, dass dieser höchstens das Doppelte der linearen AfA betragen und 20% nicht übersteigen darf.
Sinnvoll ist m.E. jedoch erst ein Wechsel, wenn AfA (degressiv) da bin ich mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe: also HGB Zuschreibungswahlrecht, steuerrechtlich Pflicht?
Fazit:
Ich würde sagen, aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind für die HdB zulässig linear, geometrisch degressiv und Leistungsabschreibung.
Für die progressive Abschreibung müssen wirklich sehr gute Gründe vorliegen. Explizit verboten wird sie nicht.
Zu beachten ist auch der steuerrechtliche zulässige Höchstabschreibungssatz.
letzte Frage:
„Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig“ —> bedeutet wohl, dass wenn ich geometrisch degressiv abschreibe, ich keine außerordentliche Abschreibung vornehmen kann?
liebe Grüße und noch einen schönen Sonntag wünscht
Sarah