Abschreibungsmethoden - ist das so richtig?

Hallo
ich weiß, der nachfolgende Text ist lang… habe ihn zusammengestellt mit Hilfe des HGB und des EstG. Würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könnte, ob das so stimmt?

Das Gesetz hat die Abschreibungsfrage nicht explizit geregelt (vgl. §253 HGB) Um herauszufinden, welche Abschreibung zulässig ist, müssen die GoB herangezogen werden. Grundsätzlich gibt es meines Erachtens für die progressive Abschreibung aufgrund des Vorsichtsprinzips ein Abschreibungsverbot (vgl. §252 HGB).
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, um den VG des Anlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am Abschlussstichtag beizulegen ist, Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung. (vgl. §252 Abs.2 Satz 3). Bei Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip.
Der niedrigere Wertansatz darf beibehalten werden, sofern eine a.o. Abschreibung voran gegangen ist, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.

Die Steuerbilanz ist expliziter:
In der Steuerbilanz ist die lineare Abschreibung vorgeschrieben.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf auch die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts erfolgen, sofern wirtschaftlich begründet. Ebenso darf eine Abschreibung nach der geometrisch degressiven Methode erfolgen.
Methodenwechsel ist zulässig von der geometrisch degressiven zur linearen Abschreibung. Explizit verboten wird der Wechsel von linear zu geometrisch degressiv. Verboten wird nicht ein Wechsel zur Leistungsabschreibung… {Ermessensspielraum?) Bei der Ermittlung des anzuwendenden Hundersatzes ist zu beachten, dass dieser höchstens das Doppelte der linearen AfA betragen und 20% nicht übersteigen darf.
Sinnvoll ist m.E. jedoch erst ein Wechsel, wenn AfA (degressiv) da bin ich mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe: also HGB Zuschreibungswahlrecht, steuerrechtlich Pflicht?

Fazit:
Ich würde sagen, aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind für die HdB zulässig linear, geometrisch degressiv und Leistungsabschreibung.
Für die progressive Abschreibung müssen wirklich sehr gute Gründe vorliegen. Explizit verboten wird sie nicht.
Zu beachten ist auch der steuerrechtliche zulässige Höchstabschreibungssatz.

letzte Frage:
„Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig“ —> bedeutet wohl, dass wenn ich geometrisch degressiv abschreibe, ich keine außerordentliche Abschreibung vornehmen kann?

liebe Grüße und noch einen schönen Sonntag wünscht
Sarah

Hallo!

Das Gesetz hat die Abschreibungsfrage nicht explizit geregelt
(vgl. §253 HGB) Um herauszufinden, welche Abschreibung
zulässig ist, müssen die GoB herangezogen werden.

Abgesehen von der nutzungsdauerbezogenen Planmäßigkeit (§ 253 Abs.2 S.1,2 HGB), der Firmenwertabschreibung (§ 255 Abs.4 HGB) und den einschränkenden Sonderregeln für Kapitalgesellschaften bzw. KapGes & Co. (§§ 279ff.HGB) soweit richtig.

Grundsätzlich gibt es meines Erachtens für die progressive
Abschreibung aufgrund des Vorsichtsprinzips ein
Abschreibungsverbot (vgl. §252 HGB).

Ich denke, dass hier das (Netto-)Realisationsprinzip präziser ist. Eine planmäßig progressive Abschreibung bewirkt, dass zu Anfang die Abschreibung niedriger ist als die lineare Abschreibung, ohne dass dies der tatsächlichen Wertentwicklung geschuldet ist. Regelmäßig wird der Wertverlust zu Beginn wohl höher sein. Damit sind die periodenbezogenen Aufwendungen zu niedrig, also letztlich der realisierte Gewinn zu hoch.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit stimme ich Dir deshalb im Ergebnis zu.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, um den VG des
Anlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm
am Abschlussstichtag beizulegen ist, Abschreibungspflicht bei
dauernder Wertminderung. (vgl. §252 Abs.2 Satz 3). Bei
Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip.
Der niedrigere Wertansatz darf beibehalten werden, sofern eine
a.o. Abschreibung voran gegangen ist, auch wenn die Gründe
dafür nicht mehr bestehen.

Aber: § 280 Abs.2 HGB! (§ 280 Abs.3 HGB gegenstandslos)

In der Steuerbilanz ist die lineare Abschreibung
vorgeschrieben.

… mindestens. Andere Methoden immer nur wahlweise, so dass die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz greift §5 Abs.1 S.2 EStG.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf auch
die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts
erfolgen, sofern wirtschaftlich begründet. Ebenso darf eine
Abschreibung nach der geometrisch degressiven Methode
erfolgen.

Richtig. Sofern nicht „Bewertungsfreiheit“ - also quasi Vollabschreibung - für GWG gewählt.

Methodenwechsel ist zulässig von der geometrisch degressiven zur linearen Abschreibung. Explizit verboten wird der Wechsel von linear zu geometrisch degressiv. Verboten wird nicht ein Wechsel zur Leistungsabschreibung…

Einschränkung durch GoB § 252 Abs.6 HGB (Stetigkeit), da Abschreibungswahl = Bewertungsmethode. Ein Wechsel ist grds. eine Änderung des Plans iSd. § 253 Abs.2 HGB, deshalb nur im Ausnahmefall möglich. Gilt m. E. auch für die Steuerbilanz wegen Maßgeblichkeit § 5 Abs.1 S.1 EStG.

Bei der Ermittlung des anzuwendenden Hundersatzes ist zu beachten,
dass dieser höchstens das Doppelte der linearen AfA betragen
und 20% nicht übersteigen darf.
Sinnvoll ist m.E. jedoch erst ein Wechsel, wenn AfA
(degressiv) da bin ich mir nicht sicher, ob ich das
richtig verstanden habe: also HGB Zuschreibungswahlrecht,
steuerrechtlich Pflicht?

Steuerlich ausnahmslos Pflicht (§ 5 Abs.6, § 7 EStG). Handelsrechtlich Einschränkung § 280 HGB.

Fazit:
Ich würde sagen, aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind für
die HdB zulässig linear, geometrisch degressiv und
Leistungsabschreibung.

Unrichtig wegen §§ 254 S.1, 273 HGB: Die (umgekehrte!) Maßgeblichkeit des § 5 Abs.1 S.2 EStG für steuerliche Wahlrechte schränkt die Bewertungsmöglichkeiten des HGB nicht ein, solange der HB-Wert höher wäre als der StB-Wert! Die HB-Ansätze können also grds. im Rahmen der GoB ermittelt werden. Wegen der Maßgeblichkeit HB->StB sind diese in beiden Bilanzen grds. gleich, wenn die Maßgeblichkeit nicht nach § 5 Abs.6 EStG durchbrochen wird (steuerlich zwingend vorgeschriebene Abweichungen).

Für die progressive Abschreibung müssen wirklich sehr gute
Gründe vorliegen. Explizit verboten wird sie nicht.

Unzulässigkeit in der HB? (s.o.) - Steuerlich unzulässig.

Zu beachten ist auch der steuerrechtliche zulässige
Höchstabschreibungssatz.

Was steuerlich zwingend anders vorgeschrieben ist, schlägt nicht auf die HB zurück! Insoweit besteht keine umgekehrte Maßgeblichkeit (s.o.)!

letzte Frage:
„Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
nicht zulässig“ —> bedeutet wohl, dass wenn ich
geometrisch degressiv abschreibe, ich keine außerordentliche
Abschreibung vornehmen kann?

Richtig!

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo

ich äh… ich muss das Thema wohl doch noch einmal überarbeiten :smile:
besonders das mit der Maßgeblichkeitssache… kompliziert das ganze
vielen Dank dir für die Mühe

Sarah

Hallo!

vielen Dank dir für die Mühe

Bitte!

Um deine Recherche zu vereinfachen, noch einmal verkürzt die Maßgeblichkeit:

  1. a) Grundsätzlich ist die in der HB verwendete Abschreibungsmethode auch für die StB maßgebend (§5 Abs.1 S.1 EStG: Maßgeblichkeit).

  2. b) Die Maßgeblichkeit wird durchbrochen, wenn das Steuerrecht die Methode aus der HB für die StB nicht zuläßt (§5 Abs.6 EStG: „Die [steuerlichen] Vorschriften über die Bewertung … sind zu befolgen.“)

  3. Wird ein steuerliches Wahlrecht in der StB inanspruchgenommen, muss dies auch in der HB berücksichtigt werden (§5 Abs.1 S.2 EStG:
    umgekehrte Maßgeblichkeit).

Ich hoffe, das trägt zur Verdeutlichung bei.

Ciao!
Nemo