Absende-datum vertragsrelevant?

Ist nach deutschem Recht ein Zusatz „versende sofort nach Kauf“ vertragsrelevant?
Oder können nur Liefertermine Vertragsbestandteil sein?
Entsteht ein Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch, wenn der Gegenstand durch späteren Versand erheblich an Wert verliert?

Ist nach deutschem Recht ein Zusatz „versende sofort nach
Kauf“ vertragsrelevant?

Natürlich. Wenn das so vereinbart wurde, muss es auch so eingehalten werden.

Entsteht ein Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch, wenn der
Gegenstand durch späteren Versand erheblich an Wert verliert?

Das ist möglich, ja, kommt aber - natürlich - auf den konkreten Einzelfall an.

Levay

Ist nach deutschem Recht ein Zusatz „versende sofort nach
Kauf“ vertragsrelevant?

eigentlich ist der zusatz nicht wirklich materiell-rechtlich von bedeutung. er spiegelt nur die aussage des " 271 I BGB wieder, dass die leistung - soweit nichts anderes vereinbart wird - sofort fällig wird.

(anders wäre es, wenn es hieße „versende unverzüglich nach kauf“, da unverzüglich nur ohne schuldhaftes (§ 276bgb)zögern meint, sofort aber auch wirklich sofort heisst)

auf prozessualer ebene im rahmen von beweisen könnte der aussage indizwirkung zukommen.

Oder können nur Liefertermine Vertragsbestandteil sein?

Privatautonomie ! fast alles kann vertragsbestandteil werden.

Entsteht ein Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch, wenn der
Gegenstand durch späteren Versand erheblich an Wert verliert?

zu denken wäre hier insbesondere an einen schadensersatzanspruch aus allgmeinem leistungsstörungsrecht wegen verzugs nach § 280 I, 286 I BGB

fas

Vielen Dank. Sehr guter Beitrag.
Nur den Anfang habe ich nicht ganz verstanden. Was bedeutet der Begriff „materiell-rechtlich“?
Nach 271 müsste ja der Käufer die sofortige Leistung erst verlangen, als Vertragsbestandteil nicht extra. Oder sehe ich das falsch.

286, IV scheint mir die klarste Antwrot auf meine Frage zu geben. Vielen Dank nochmal!

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Nur den Anfang habe ich nicht ganz verstanden. Was bedeutet
der Begriff „materiell-rechtlich“?

das sollte hier nur bedeuten, dass die vorschriften des bgb entscheident sind und fragen des verfahrensrechts (beweismittel etc.) der zpo außer betracht bleiben.

Nach 271 müsste ja der Käufer die sofortige Leistung erst
verlangen, als Vertragsbestandteil nicht extra. Oder sehe ich
das falsch.
286, IV scheint mir die klarste Antwrot auf meine Frage zu
geben.

ich glaube, da siehst du etwas falsch:
die fälligkeit im falle des § 271bgb tritt ipso iure, d.h. ohne weitere erklärung des gläubigers gegenüber dem schuldner ein.
d.h. auch wenn er die sache nicht sofort verlangt, ist sie fällig.

vielleicht fragst du dich, was bringt § 271 bgb dann ?-

durch die sofortige fälligkeit bedarf es nur noch der erfolglosen mahnung (ausnahme § 286 II bgb) und schon kann der gläubiger schadensersatz nach § 280 II, 286 bgb verlangen.
(die vorschrift verkürzt also gerade die zeit bis zum verzugseintritt, indem die leistung auch ohne leistungsverlangen fällig wird)

§ 286 IV bgb ist eine rein deklaratorische vorschrift, eigentlich total überflüssig, da sie den inhalt von § 280 I 2 bgb wiederholt.
sie sagt, dass es für einen schadensersatzanspruch gerade auf ein verschulden des schuldners ankommt (§ 276 BGB).

da § 280 I S.2 und § 286 IV bgb negativ formuliert sind, muss derjenige, der sich auf die vorschfit beruft (=Schuldner) dies auch beweisen - und das kann er in den wenigsten fällen !

fas