Absenderkennung bei Faxversand

Gerüchten zufolge soll es mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben sein, daß Faxe eine Absenderkennung haben MÜSSEN , die des weiteren mindestens die Faxnummer des Absenders enthalten MUSS.

Ist dem so und wenn ja, wo kann man das nachlesen bzw. könnte jemand den entsprechenden § samt Quelle posten?

Besten Dank im Voraus!

Christian

Hallo Christian,

das sind keine Gerüchte,sondern steht im TKG bzw. den TR der RegTP.

Und kleiner Tip am Rande…bei vielen Behörden und einigen Firmen wird
immer die tatsächliche „Anschlußkennung“ übertragen und nicht das ,was
im Faxgerät „gespeichert“ wurde…:smile:

mfg

Frank

Hallo Frank,

das sind keine Gerüchte,sondern steht im TKG bzw. den TR der
RegTP.

Geht das ein wenig genauer? Leider habe ich im TKG darüber gar nichts gefunden.

Und kleiner Tip am Rande…bei vielen Behörden und einigen
Firmen wird immer die tatsächliche „Anschlußkennung“ übertragen und
nicht das ,was im Faxgerät „gespeichert“ wurde…:smile:

Von welcher technischen Einrichtung wird das da übertragen? Meinst Du die CLIR?

Gruß
Axel

Hallo Frank,

das sind keine Gerüchte,sondern steht im TKG bzw. den TR der
RegTP.

Geht das ein wenig genauer? Leider habe ich im TKG darüber gar
nichts gefunden.

Hier ist man auch noch am Suchen danach. :frowning:

Und kleiner Tip am Rande…bei vielen Behörden und einigen
Firmen wird immer die tatsächliche „Anschlußkennung“ übertragen und
nicht das ,was im Faxgerät „gespeichert“ wurde…:smile:

Von welcher technischen Einrichtung wird das da übertragen?
Meinst Du die CLIR?

Das wird er meinen, ja.

Grüße,
Christian

das sind keine Gerüchte,sondern steht im TKG bzw. den TR der
RegTP.

Geht das ein wenig genauer? Leider habe ich im TKG darüber gar
nichts gefunden.

Hier ist man auch noch am Suchen danach. :frowning:

Ich glaube nicht, dass du dort fündig wirst, immerhin würde eine derartige Verpflichtung m. E. (IANAL) im direkten Widerspruch zu §11 Telekommunikations-Datenschutzverordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdsv_2000/in… stehen.

Bei Faxversand von Werbemitteilungen mag hier aber §7 Absatz 2.4 UWG http://transpatent.com/gesetze/uwg.html entgegenstehen, der tatsächlich eine Verschleierung der Absenderidentität verbietet.

Gruss
Schorsch

das sind keine Gerüchte,sondern steht im TKG bzw. den TR der
RegTP.

Ganz Deutschland sucht! Wann kommt endlich die Auflösung?

Bei Faxversand von Werbemitteilungen mag hier aber §7 Absatz
2.4 UWG http://transpatent.com/gesetze/uwg.html
entgegenstehen, der tatsächlich eine Verschleierung der
Absenderidentität verbietet.

Sehe ich nicht so. Jeder Anschlussinhaber soll über die Nutzung der CLIR-Funktion selbst entscheiden dürfen. Vorgeschrieben wird hier eher, die eigenen Daten auf dem Fax selbst anzugeben, sodass der Adressat dei Möglichkeit hat, sofort in Kontakt mit dem Absender zu treten.

Mir war so, als hätte ich eben an dieser Stelle noch eine Antwort von Schorsch gelesen. Nu isse wech.

Was soll’s, die von Christian gesuchte Norm dürfte jedenfalls mit § 7 Abs.2 Nr.4 UWG gefunden sein.

Mir war so, als hätte ich eben an dieser Stelle noch eine
Antwort von Schorsch gelesen. Nu isse wech.

Sorry, mir schien’s fast, als würde ich mit meiner Antwort zu plaudern anfangen, was hier nicht so gern gesehen wird. Daher habe ich meinen nicht sonderlich relevanten Beitrag wieder gelöscht.

Oh Gott, jetzt komm ich ja schon wieder ins plaudern! Was soll’s, jetzt bleibt’s halt stehen. Und beim nächsten Mal achte ich genauer auf meine Formulierungen, um Missverständnisse gar nicht erst zu vermeiden:wink:

Gruss
Schorsch

Hallo ,

nach TKG § 95,96 sowie § 98 (Standortdaten) in Verbindung mit
Technischen Richtlinien der RegTP.
Das ist aber ehh alles „Makulatur“…:smile:
Da nach § 108 TKG die „Diensteanbieter“,also Telekom und ARCOR usw.
verpflichtet sind,bei der Wahl des EU-Einheitlichen Notrufes sowie bei der Wahl nationaler Notruf-und bestimmter Behörden-Nummern IMMER die kompletten Teilnehmerdaten (also Rufnummer und Name) zu
übermitteln…AUCH bei einer eingeschalteten "Rufnummern-Unterdrückung.

Und jetzt zur Praxis…Die Rufnummer des „rufenden Teilnehmers“ ist bei digitalen Vermittlungen immer auch beim „Gerufenen Teilnehmer“…sonst würde die Verbindung ja nicht aufgebaut werden können…
Denn im Gegensatz zur „Guten alten Klapper-Vermittlung“,wo die Leitungswege noch fest geschaltet waren (und man nebenbei seine Nachbarn gut ärgern konnte…*g*…) handelt es sich bei den heutigen
Verbindungen um „Virtuelle“ (mal volkstümlich ausgedrückt…)

So „Späße“ wie in den Anfangszeiten des Fax-Gerätes,als die Vermittlungen der Post noch mechanisch arbeiteten,kann man sich heutzutage nicht mehr leisten…
Verboten war es auch damals schon,eine „Falsche Absenderkennung“ zu verwenden…nur Feststellbar war es nicht…das Fax-Gerät sendete halt das,was man in ihm einprogrammierte…:smile:

mfg

Frank

Hallo Frank,
zum einen ging es darum, ob das Fax selber die Standortdaten enthalten muß. Das geht aus den Vorschriften nicht hervor, also muß es auch niht sein (Ausnahme: Werbefax, Verbot der Verschleierung).

Zum anderen: wenn ich auf meinem digitalen Telefon angerufen werden, wird die Nummer des Anrufenden angezeigt. Aber nicht immer. Deshalb meine Fragen:
a) Wird die Nummer IMMER mit übermittelt, auch wenn es sich um ein analoges Telefon handelt?
b) Kann die vorschriftsmäßig mitgesendete Nummer auch bei Rufnummerunterdrückung vom Empfänger festgestellt werden, wenn er keine Notrufnummer besitzt?

Gruß
Axel

Hallo Axel,

zum einen ging es darum, ob das Fax selber die Standortdaten
enthalten muß. Das geht aus den Vorschriften nicht hervor,
also muß es auch niht sein (Ausnahme: Werbefax, Verbot der
Verschleierung).

Doch muss es…eindeutigkeit…§ habe ich genannt…

Zum anderen: wenn ich auf meinem digitalen Telefon angerufen
werden, wird die Nummer des Anrufenden angezeigt. Aber nicht
immer. Deshalb meine Fragen:
a) Wird die Nummer IMMER mit übermittelt, auch wenn es sich um
ein analoges Telefon handelt?
b) Kann die vorschriftsmäßig mitgesendete Nummer auch bei
Rufnummerunterdrückung vom Empfänger festgestellt werden, wenn
er keine Notrufnummer besitzt?

zu a) es gibt „Technisch“ gesehen keine Analoge Vermittlung mehr…
Der „Unterschied“ zwischen einen „Analogen“ und einen ISDN-Anschluß
besteht grob gesagt aus der „Schnitstellenkarte“ in der Ortsvermittlungsstelle des Providers (in 99 % immer noch Telekom).

zu b) wenn der Empfänger über entsprechende Technische Ausstattung verfügt ja

mfg

Frank

Hallo Frank,

Doch muss es…eindeutigkeit…§ habe ich genannt…

Sorry, google hat mir das TKG mit Stand vom 5.5.2004 ausgegeben (auf: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/htmltree…). Da gibt es zwar die Paragraphen 95,96,98, die handeln aber nur vom Strafumfang. Und über 100 gibt es gar keinen. Welchen Stand hast Du da genommen?

zu a) es gibt „Technisch“ gesehen keine Analoge Vermittlung mehr…
Der „Unterschied“ zwischen einen „Analogen“ und einen ISDN-Anschluß
besteht grob gesagt aus der „Schnitstellenkarte“ in der
Ortsvermittlungsstelle des Providers (in 99 % immer noch
Telekom).

Warum bekommt denn dann der Empfänger keine Nummer angezeigt? Ist das doch Sache des Telefons vom Anrufer, nicht von der ‚Schnittstellenkarte‘?

zu b) wenn der Empfänger über entsprechende Technische
Ausstattung verfügt ja

Was aber wohl nicht die Ausstattung eines Normalnutzers sein dürfte, oder?

Gruß
Axel

Hallo Axel,

Sorry, google hat mir das TKG mit Stand vom 5.5.2004
ausgegeben (auf:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/htmltree…). Da
gibt es zwar die Paragraphen 95,96,98, die handeln aber nur
vom Strafumfang. Und über 100 gibt es gar keinen. Welchen
Stand hast Du da genommen?

Imer diese Googelei…*grinz*
*snip*
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Datum des Inkrafttretens: 26.6.2004
Ausfertigungsdatum: 22.6.2004
Fundstelle: BGBl. Nr. 29, Seiten 1190 bis 1243
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
*sip*

Warum bekommt denn dann der Empfänger keine Nummer angezeigt?
Ist das doch Sache des Telefons vom Anrufer, nicht von der
‚Schnittstellenkarte‘?

Nein,die eigentliche „Unterdrückung“ erledigt die Software in der Vermittlungstechnik des Betreibes…
Am Telefon wird nur ein Steuercode (z.B. #31#) eingegeben,der an den
Vermittlungsrechner weiterreicht wird…

zu b) wenn der Empfänger über entsprechende Technische
Ausstattung verfügt ja

Was aber wohl nicht die Ausstattung eines Normalnutzers sein
dürfte, oder?

Weiss mans??

mfg

Frank

Hallo!

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/htmltree…). Da
gibt es zwar die Paragraphen 95,96,98, die handeln aber nur
vom Strafumfang. Und über 100 gibt es gar keinen. Welchen
Stand hast Du da genommen?

Das ist das Blöde bei bundesrecht.juris.de! Wenn Du das aktuelle UWG suchst, darfst Du auch nicht …/uwg eingeben, sondern …/uwg_2004 !

Genauso ist es hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004