Absetzbare kosten bei ausbildung

folgender fall:

eine 18 jährige begann am 1.10.2007 eine ausbildung zur mta an der fachhochschule für radio und nuklearmedizin, dabei handelt es sich um eine 3 jährige ausbildung ohne vergütung.

sie war der festen überzeugung, das sie bafög bekommen würde und nach langem drängen ihrer mutter gab sie auch die dementsprechenden papiere ab.

in der zwischenzeit hatte ihre mutter die steuererklärung bereits beim zuständigén finanzamt abgegeben, ohne die ausbildung der tochter zu berücksichtigen, da töchterlein ihr versichert hatte, das mit dem bafög ja sicher alles klar ginge, denn ihre mitschüler erhielten es ja auch.

da die mutter seit mehreren jahren alleinerziehend ist, ist sie auf jeden cent angewiesen.

die kosten der mutter belaufen sich z. zt auf: ca 40€ fahrtkosten mit öffentlichen verkehrsmitteln im monat und da die tochter täglich von morgens 6:30 uhr bis abends 18:30 unterweg ist auf ca 100€ für verpflegung in der mensa vor ort.

und es kam wie es kommen musste, bafög wurde abgelehnt, da töchterchen noch zu hause lebt und nicht am studienort lebt und der vater für sie 253€ unterhalt zahlt und die 154€ kindergeld wurden auch als einkommen angerechnet.

jetzt fragt sich natürlich die mutter inwiefern sie für die monate oktober - dezember 2007 beim finanzamt noch einen ausgleich erlangen kann. der steuerbescheid ist noch nicht zurück, also eine einspruchsfrist hat noch nicht mal angefangen.

vielen dank
artemesia

Mit dem Kindergeld sind sämtliche Aufwendungen für Kinder in Ausbildung etc. abgegolten. § 31 Einkommensteuergesetz. Diese Regelung wurde auch vom Bundesverfassunsgericht als nicht zu beanstanden gewertet.

Einen steuerlichen Abzug gibt es also bei der Mutter nicht.

aber es ist doch auch erstaunlich, dass das amt für ausbildungsförderung, das kindergeld dem einkommen der tochter zuschlägt.

vielen dank für die antwort.

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aber es ist doch auch erstaunlich, dass das amt für
ausbildungsförderung, das kindergeld dem einkommen der tochter
zuschlägt.

Nein, das ist nicht erstaunlich, das ist lt. Gesetz so vorgesehen. Wenn das Kind auswärtig untergebracht wäre, dann gäbe es noch einen Freibetrag (lt. Rückseite Anlage Kind) in Höhe von 924 € (wenn ganzjährig).

Ansonsten ist leider nicht zu machen.