Hallo Titus100,
für Unterhaltsleistungen an die Mutter sieht das - bezügl. der steuerlichen Abziehbarkeit - nicht gut aus. Gesetzlich bist Du dazu, soweit ich weiß, nicht verpflichtet.
Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten für die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen: Einmal als Sonderausgabe zum anderen als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“.
Lies im Einkommensteuergesetz (EStG) nach. Auf der homepage des BMF zum Beispiel
Bei den Sonderausgaben ist die klare Regelung gemäß
§ 10 Einkommensteuergesetz für 2010 wie folgt:
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen …
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Max ca. 13. 000 Euro pro Jahr
Voraussetzung hier also: „Ehegatte“
Für die außergewöhnlichen Belastungen gilt gem.
§ 33 Einkommensteuergesetz für 2010:
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung),so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung gem. Absatz 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen, (den Aufwendungen) aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. …
Voraussetzung hier also: „Zwangsläufigkeit“
Außerdem gibt es gemäß § 33a EStG noch folgende Möglichkeit:
… dass Unterhaltszahlungen an eine Person, für die die Unterhaltspflicht nicht gesetzlich besteht, dennoch als außergewöhnl. Belastung abgezogen werden können, wenn bei ihr (hier der Mutter Deines Kindes) zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf Deine Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Maximalbetrag pro Jahr (Stand 2010) hier 8.004 Euro.
Das ist m.E. die einzige Mögl. die für den vorliegenden Fall evtl. zum Tragen kommen könnte.
Wenn die Mutter Deines Kindes also wegen Deines Unterhaltes gekürzte Sozialleistungen erhält, könnten die Zahlungen bei Dir steuerlich abziehbar sein.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen?!
Ach so, Du musst beim Finanzamt vorsorglich Einspruch wegen der Nichtanerkennung einlegen. (Lies dazu auch das Kleingedruckte im Bescheid) Du hast einen Monat nach Bekanntgabe Zeit dazu. Du musst den Einspruch dabei noch nicht begründen, es reicht ein formloses Schreiben: "Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid vom … für das Jahr … unter der Steuernummer: …/…/… Einspruch ein… "
Wenn der Bescheid nämlich bestandskräftig wird, ist die Sache gänzlich aussichtslos.
VG katerine