Liebe/-r Experte/-in,
seit Jahren unterstütze ich meine behinderte Schwester mit monatlichen Zuschüssen.
Bisher waren diese Beträge nicht steuerlich geltend zu machen, doch jetzt sagte mein Bruder, dass man durch eine Gestetzesänderung die finanziellen Aufwendungen geltend machen kann. Mein Steuerberater sagt aber, dass dies nur möglich wäre, wenn meine Schwester bei mir im Haushalt lebt und das Finanzamt sagt, es sei nichts darüber bekannt.
Können Sie näheres sagen?
Vielen Dank für eine Antwort
MfG
O. Dortmund
sorry,
unterstützung bedürftiger personen ist nicht gerade meine stärke.
bei den finanzämtern in baden-württemberg gibt es ansprechpartner (einkommensteuer-hauptsachbearbeiter). ich würde nochmals mit dem finanzamt sprechen bzw. die genaue fundstelle von ihrem bruder erfragen.
Hallo Otti,
Deine Frage ist sehr speziell und - zum Glück - mußte ich mich noch nicht damit befassen.
Zuerst stellt sich die Frage, ist Deine behinderte Schwester pflegebedürftig; wenn ja ist die Pflegestufe bestimmt von Bedeutung.
Dann kommt die Frage, warum unterstützt Du Sie. Aus moralischen Gründen für einen besseren Lebensstandart oder um ihr überhaupt ein „normales“ leben zu ermöglichen.
In der Steuererklärung Hauptvordruck - m. E. letzte Seite - gibt ein Feld für Angaben / Ausgaben zur Unterstützung von Angehörigen. Informationen gibt es in dem kleinen Heft zur Ankleitung für die Steuererklärung.
Wenn die dort genannten Voraussetzungen einiger Maßen gegeben sind, empfehle ich die nachweisbaren und belegbaren Ausgaben geltend zu machen.
Wenn das FA diese nicht anerkennt, muß es eine Begründung geben. Darauf kann man ggf. aufbauen für einen Widerspruch.
Die Aussage Deines Steuerberaters ist m. E. wenig haltbar. Wenn die Kosten für eine Unterstützung Deiner Schwester im Deinem eigenen Haushalt steuerlich als Sonderausgaben ( siehe vor Hinweis auf Hauptvordruck ) anerkannt werden, müssen m. E. die Kosten für eine Unterstützung Deiner Schwester in ihrem eigenen Haushalt erst recht möglich sein.
Aber hier - bitte nicht falsch auffassen - wieder die Frage: Einkommen mit allen möglichen Unterstützungen für Deine Schwester ausreichend ??? Und Deine Unterstützung nur für „Luxus“??
Beispiel: Schwester ist sehr stark gehbehindert, ist
aber Konzert - Fan für kassische Musik:
Ihr Einkommen reicht für die normalen
Lebenhaltungskosten laut gesetzlichen
Regelungen aus.
Die Kosten für Konzerte - Taxi und Eintritt -
sponserst Du. M. E. steuerlich keine Chance,
aber - wie Dein Steuerbarater sagt,
Gestaltungsmöglichkeiten im Deinem eigenen
Haushalt.
Ich habe leider keine fundierte Empfehlung parat und kann Dir daher zusammenfassend nur empfehlen:
-
Geltendmachung der Kosten wie dargestellt
( Achtung: Dein Steuerbater wird sich weigern; dies
würde ja seine Fachkompentenz in Frage stellen ) -
Auskunft einholen bei einem 2. Steuerberater und
dann ggf. wechseln -
Dein Bruder soll die „gehörte Quelle“ näher
bezeichen ( auch dort kann man Informatioen
bekommen - ich habe gute Erfahrungen mit z. B.
Radiosendern, wenn man im Auto unterwegs
Kurzberichte hört ) -
Such doch einem im Internet mit den Stichworten:
Steuer - Sonderausgaben - Unterstützung
Famielenangehörige — Ich habe leider zur Zeit
hierfür keine Zeit, sonst würde ich mich schlau
machen und Dir konkreter berichten —
Viel Erfolg, bei Rückfragen kannst Du mich ruhig direkt anschreiben.
MfG
Stefan Seidel
Vielen Dank für deinen Antwort. Ich werde die von dir genannten Stiochworte für eine Googelei verwenden. Meine Schwester bekommt nur eine Waisenrente und von meinen Bruder und mir eine Unterstützung und hat dann868 Euro monatlich für Mite, Kleidung und Essen, also kein Luxus. 2007 ist die steuerliche Absetzbarkeit vom Finanzamt ohne mir bekannte Begründung abgelehnt worden, aber wie gesagt :ich versuche mich schlau zu machen.
Nochmals Dank
Gruß
Otti
danke für Ihre Antwort
Hallo Otti,
vielen Dank für Deine Antwort.
wenn Deine Schwester, die ja behindert ist, nur eine Waisenrente bekommt, muß ihr m. E. Unterstützung - von wem auch immer - zustehen.
Wenn das FA 2007 die geltend gemachten Beträge einfach nicht anerkannt hat, muß es hierzu eine Begründung geben.
Beispiel: Ich mache jährlich € 100,00 für Spenden
geltend. Jedes Jahr die gleiche Diskussion.
Spendenquittungen!!! Ich wohne in einem
kleinen Ort und da kommt die Feuerwehr, der
Heimatverein, die Caritas, das Rote Kreuz,
die Maltäser u. a. und sammeln an der
Haustür. Wenn ich diesen dann € 10,00 gebe,
kann ich hier im Dorf keine Spendenquittung
verlangen. Bei FA keine Chance in den
letzten Jahren; Ablehnung mangels Quittung!!
Empfehlung: Das FA muß alle Entscheidungen begründen!!
Begründung ( § xx ) im Internet nachlesen;
es gibt viele Interpretionsspielräume ??
Aber: Hattest Du nich einen Steuerberater ???
Für was bezahltst Du ihn ???
Mach Dir Gedanken über seine Qualifikation !!!
Oder ist es etwa son ein Lohnsteuerhilfeverein??
Viel Erfolg und Deiner Schwester alles Gute.
Stefan Seidel
Hallo, ja ich habe einen Steuerberater und der hat in seinen Unterlagen die Info gefunden, dass ein Oberlandesgericht Unterstützung nur in direkter Linie bzw. nur, wenn die Schwester in meinem Haushalt wohnt,für anerkennungsfähig hält.
Ich habe jetzt folgende Seite gefunden, Dank deines Tipps und werde sie dem Steuerberater zumailen. Mal sehen, was er sagt.
http://www.wiso-software.de/forum/index.php?page=Thr…
Gruß Otti
Hallo Otti,
es freut mich, daß ich Dir etwas helfen konnte.
Denke immer daran:
-
Steuerberater haben Gebührenordungen. an die sie
gebunden sind. Sie werden immer auf ihrem
Wissensstandard aufbauen, auch wenn der vielleicht
überholt ist. Neuinformation kostet Zeit und damit
Geld, was nicht zusätzlich bezahlt wird. Habe
leider auch negative Erfahrungen. -
Das Internet ist eine gute Informationsquelle wie
Du ja festgestellt hast -
Aber vergiß das FA nicht; auch sie sind
informationspflichtig. Wenn Du einen Angestellten
im Vorfeld findest, um so besser. Ansonsten bestehe
immer auf die Geltendmachung Deiner Ausgaben ( gilt
für alles ); wenn das FA nicht will, muß es die
Ablehnung begründen.
Für eine Info über den Ausgang würde ich mich sehr freuen.
MfG
Stefan Seidel
Hallo Stefan, gern lasse ich dir weitere Infos zukommen. Ich habe meinem Steuerberater erstmal folgende Seite gefaxt, aber noch keine Reaktion darauf. Das Gespräch mit dem Finanzamt war sehr uninformativ, weil die gar nichts wussten.
http://www.wiso-software.de/forum/index.php?page=Thr…
vom Mittwoch, 3. Oktober 2001, 10:38
Gruß
Otti
Hallo O.,
Geschwister sind leider nicht im Paragrafen enthalten, ich habe auch nichts neues gehört, eventuell nochmal beim Steuerberater nachfragen.
Sorry.
Viele Grüße,
blau
Inzwischen hat mein Steuerberater auf Grund der oben angegebenen Internetseite einen Widerspruch eingelegt und die Belege (Ausdruck der Überweisungen) + Bedürftigkeitsnachweis beim Finanzamt eingereicht. Ich werde über die Reaktion berichten.
Gruß Otti
Hallo,
nach § 33a Absatz Einkommensteuergesetz, können „Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, …dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden.“
Sind sie unterhaltsverpflichtet?
Gruß
So viel ich weiß, ist man nur in gerade Linie unterhaltsverpflichtet. Ansonsten haben unsere Eltern meine Schwester im Testament auf das Pflichtteil gesetzt und meinen Bruder und mich (moralisch) verpflichtet für sie zu sorgen.
Gruß Otti
Inzwischen ist die Antwort vom Finanzamt da. Natürlich eine Ablehnung: Unterstützungsleistungen sind nur für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abzugsfähig. Da Sie nicht unterhaltsverpflichtet sind, können somit auch keine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a EStG berücksichtigt werden.