Nehmen wir mal an, dass ein Vermieter wegen erbschaftlichen Gründen sein Grundstück, auf dem das vermietete Haus steht, neu vermessen lassen muss und nehmen wir mal weiter an, dass der Vermieter die anfallenden Kosten der Vermessung in seine Steuererklärung unter Anlage V ansetzen möchte.
Kann der Vermieter diese Kosten als Werbungskosten ansetzen und wenn ja, als voll abzugsfähig oder auf mehrere Jahre verteilt?
wenn man jetzt wüßte, was „wegen erbschaftlichen Gründen“ bedeutet, ließe sich beurteilen, ob der auf den Wert des vermieteten Gebäudes entfallende Anteil mit 2% p.a. steuerlich wirksam abgeschrieben werden kann.
ob es sich um Werbungskosten handelt, hängt davon ab, ob sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen.
Im gegebenen Fall könnte es sich um Anschaffungskosten handeln (wissen wir aber nicht, daher meine Rückfrage), von denen jährlich zwei Prozent AfA als Werbungskosten angesetzt werden können.
Inwiefern sonst ein Zusammenhang zwischen einer Vermessung und der Erzielung von Mieteinnahmen bestehen kann, magst Du vielleicht erklären?
wenn man jetzt wüßte, was „wegen erbschaftlichen Gründen“
bedeutet,
Nicht nur das, in den (Länder-)Vermessungsgesetzen gibt es gern eine Formulierung wie „die Grenzmarken müssen unverändert und sichbar gehalten werden …“. Was, wenn die Eigentümerin hier ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat?
leider konnte ich mit den bis jetzt gelieferten Antworten nicht viel anfangen.
Daher noch mal kurz nachgefragt:
Wie kann ein Vermieter die angefallenden Gundstücksvermessungskosten in der Anlage V der ESt-Erklärung ansetzen und kann die Gesamtsumme der Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden?
Du hast die wichtigste Frage noch nicht beantwortet:
Warum wurde da was vermessen? Wie stehen die Vermessungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung? Warum lässt sich nicht ohne diese Vermessung genauso gut vermieten?
das vermietete Haus steht auch dem Grundstück. Das vermietete Haus soll nächstes Jahr an den Sohn übertragen werden. Das Nachbargrundstück soll an die Tochter übertragen werden. Die Vermessungskosten des Grundstücks mit dem vermieteten Haus dürften doch somit als Werbungskosten in der Anlage V angesetzt werden? Nur als ganze Summe oder evtl. auch auf mehrere Jahre verteilt? Das ist eigentlich hier die Frage.
Wenn die Vermessung aus erbschaftlichen Gründen erfolgt, handelt es sich um Kosten einer Erbauseiandersetzung. Diese können nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
Erfolgt die Vermessung zur Feststellung von Grundlagen für etwaige Mietverträge, können die Kosten abgesetzt werden.