Absetzbarkeit von Geschenken

Hallo Leute,

kurz vorab zu meiner Frage - mir geht es nicht um Geschenke i.S.d. § 4 (5) Nr.1.

Mir geht es viel mehr um Geschenk die man selbst erhält.
Beispiel:
Person X kauft einen Füller für 50€ diesen schenkt sie dem Stpfl. B zu Weihnachten. Der Stpfl. B nutzt den Stift ausschließlich für berufliche Zwecke als Arbeitnehmer. 
Der Stpfl. B möchte nun den Stift in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, er bezieht sich dabei auf folgende Rechtsgrundlage:
§ 9 (1) Nr. 7 S.2, § 6 (2) S.1-3 und § 6 (1) Nr. 5
Werbungskosten sind demnach GwG mit Anschaffungskosten unter 410 € bzw. den an deren Stelle tretender Wert gem. § 6 (1) Nr. 5 in diesem Fall Buchstabe a). Bei einer Schenkung handelt es sich jedoch nicht um eine Anschaffung sondern um einen Übergang von Rechten und Pflichten. Somit war die ursprüngliche Anschaffung der Kauf der Person X mit Anschaffungskosten von 50 €. Stpfl. B übernimmt die Anschaffungskosten als Rechtsnachfolger (ähnlich wie bei einem unentgeltichen Ewerb bei einem Grundstück) und kann damit die 50 € in seiner Steuererklärung geltend machen. 

Sehe ich das richtig? Gibt es irgendwo einen Denkfehler? Gibt es Meinungen dazu?

Liebe Grüße an die Gemeinschaft

KM

Hallo,

Mir geht es viel mehr um Geschenk die man selbst erhält.
Beispiel:
Person X kauft einen Füller für 50€ diesen schenkt sie dem
Stpfl. B zu Weihnachten. Der Stpfl. B nutzt den Stift
ausschließlich für berufliche Zwecke als Arbeitnehmer. 
Der Stpfl. B möchte nun den Stift in seiner
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, er
bezieht sich dabei auf folgende Rechtsgrundlage:
§ 9 (1) Nr. 7 S.2, § 6 (2) S.1-3 und § 6 (1) Nr. 5
Werbungskosten sind demnach GwG mit Anschaffungskosten unter
410 € bzw. den an deren Stelle tretender Wert gem. § 6 (1) Nr.
5 in diesem Fall Buchstabe a). Bei einer Schenkung handelt es
sich jedoch nicht um eine Anschaffung sondern um einen
Übergang von Rechten und Pflichten. Somit war die
ursprüngliche Anschaffung der Kauf der Person X mit
Anschaffungskosten von 50 €. Stpfl. B übernimmt die
Anschaffungskosten als Rechtsnachfolger (ähnlich wie bei einem
unentgeltichen Ewerb bei einem Grundstück) und kann damit die
50 € in seiner Steuererklärung geltend machen. 

Werbungs kosten sind Ausgaben, die man hatte um den Gegenstand zu erwerben. Wie viel hast du ausgegeben um den Stift zu erhalten? Nichts. Und genau das kannst du auch in der Steuererklärung angeben.
Es gibt den Spielraum wenn zb Frau X einen Stift für 50 € kauft und Herr X gibt ihn bei „seinen“ Werbungskosten an. Das ist machbar. Aber so … welche „Kosten“ willst du geltend machen?
Nehmen wir noch mal an dass du der Stift nicht für 50 € gekauft wurde sondern - als Massenware - beim Großhändler, dann noch Werbung drauf gedruckt. Wie viel € wölltest du für so einen Stift bei der Steuererklärung angeben? Den reinen Warenwert von ein paar Cent oder noch zusätzlich die paar Cent für den Aufdruck der Werbung? :smile:

Wenn ich auf der anderen Seite sitzen würde, würde ich (bei einem Stift für 50 €) schon mal den Zahlungsbeleg sehen. Und wenn dort eine Kontonummer drauf ist, die einem Dritten gehört (ja, das kann man unter Umständen prüfen) dann würde ich sagen: nix da, du hast dafür kein Geld ausgegeben.

LG

Hallo,
danke für deine Antwort. Grundsätzlich ist dein Gedanke meiner Meinung nach nicht falsch aber ein bisschen tiefer muss man da denk ich schon graben. Hab heute noch mal ein bisschen recherchiert und dabei hab ich dieses Urteil gefunden :

BFH-Urteil vom 16.2.1990 (VI R 85/87) BStBl. 1990 II S. 883

klar das Urteil ist schon ein bisschen älter aber der § 11d EStDV, auf den sich das Urteil bezieht, enthält immer noch die selbe Kernaussage.

Demnach kann die beschenkte Person als Rechtsnachfolger die fortgeführten Anschaffungskosten geltend machen. Mit Aufwendungen oder Ausgaben hat das nichts mehr zu tun.

LG

Servus,

das Urteil bezieht sich nicht auf Werbungskosten; AfA hat sehr wohl etwas mit Aufwand zu tun.

Wegen Werbungskosten: Guck mal die Definition in § 9 Abs 1 EStG an.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ein Unternehmer könnte den Gegenstand aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einlegen und als Geringwertiges Wirtschaftsgut -GWG- sofort oder
im Wege der Absetzung für Abnutzung -AfA- als Betriebsausgaben absetzen.
Der Arbeitnehmer kann das leider nicht, weil er kein Betriebsvermögen hat.

Hi,
kurz zu dem Urteil:
meiner Meinung nach bezieht es sich sehr wohl auf Werbungskosten
Zitat aus dem Urteil:

  1. Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat.
  2. Bei einem selbst erworbenen oder geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung entsprechend Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, 800 DM nicht übersteigt.

das es hier um Werbungskosten geht dürfte klar sein. AfA zählt auch zu den Werbungskosten siehe § 9 (1) Nr. 7 EStG.

Und es stimmt was du sagst Aufwand hat was mit AfA zu tun nur die muss nicht der Stpfl. gehabt haben sondern kann auch der Rechtsvorgänger des besagten Stifts gehabt haben.

LG

Hallo,
ein Betriebsvermögen ist ja auch nicht notwendig m.E… für den Arbeitnehmer gilt:
§ 9 (1) S.3 Werbungskosten sind auch
Nr. 7 Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

und dazu:
§ 11d EStDV Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

LG

Guten Morgen,
also ich denke nicht,da? das möglich ist,Geschenke die man selbst bekommen hat, ab zu setzten.Hab so was noch nie gehört.Bin aber auch kein Steuerberater,der könnte das genau sagen.Wenn man selbst Geschenke kauft übers Geschäft für Kunden und so weiter, da ist das eher möglich, aber auch nicht mehr so einfach.
LG

Hallo, Knobi,
danke für den Hinweis.
Gruß, RHG.

aber bitte auch weiterlesen:

Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben

gruß derschwede77