Absetzbarkeit von Investitionen bei Ärzten

Wenn Ärzte am Ende des Jahres eine Investition tätigen wollen (ca. 6.200 brutto), können die diese dann für dieses laufende Jahr noch voll absetzen? Oder müssen sie sie dann über die Nutzungsdauer abschreiben? Bei Einnahme-/Überschußabrechnung.

Auch bei Ärzten mit Einnahme-Überschußrechnung müssen Investitionen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Wenn man im Dezember etwas anschafft, kann man lediglich für einen Monat die Abschreibung vornehmen.

Die Abschreibungsregeln gelten auch für die Gewinnermittlung nach § 4 ( 3) ESTG.

Hallo Helga,
die AfA muß genauso vorgenommen werden wie bei Bilanzierern: aldo AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Grüsse
Karin

Hallo, dies ist leider nicht mein Fachgebiet.Gruß Herbert

Auch wenn Ärzte Freiberufler sind und damit „automatisch“ nach §4(3) EStG(Einnahmen-/Überschussrechnung ihrer Einkünfte ermitteln gelten die gleichen Regeln für die Abschreibung wie bei Bilanzierern

Heißt:
Das Wirtschaftsgut wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Sollte das Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft werden, so hat die Abschreibung monatsgenau zu erfolgen.
Heißt bei 6.240Euro Anschaffungskosten im Dezember und angenommener Nutzungsdauer von 10 Jahren(genauen Wert bitte aus der Abschreibungstabelle entnehmen(siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/SiteG… :

Heißt jährliche Afa 624€ monatsgenau, heißt für den angefangenen Monat dezember können wir 1/12 der Jahres Afa geltend machen so lautet die AFA für das Jahr
2011 52
2012 624
2013 624
2014 624
2015 624
2016 624
2017 624
2018 624
2019 624
2020 624
2021 624-52

Es gibt allerdings die möglichkeit bei bewegleichen Anlagevermögen auch degressiv abzuschreiben zur zeit das 3fache der linearen AFA vom Restbuchwert ausgehend(im Laufe der Nutzungsdauer wird auf linear gewechselt) jedoch maximal 30%. Diese ist jedoch auch wieder Zeitanteilig aufzuteilen.

Ich hoffe damit geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Wenn Ärzte am Ende des Jahres eine Investition tätigen wollen
(ca. 6.200 brutto), können die diese dann für dieses laufende
Jahr noch voll absetzen? Oder müssen sie sie dann über die
Nutzungsdauer abschreiben? Bei Einnahme-/Überschußabrechnung.

Nun, ich bin kein Steuerberater. Daher darf ich nicht beraten, sondern nur Anregungen für ein Steuerberatergespräch geben.
Wenn das Wirtschaftsgut weniger als € 410 netto kostet, ist es im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abzugsfähig. Es sei denn das sogenannte GWG ist nicht zu einer selbständigen Nutzung fähig, wie z.B. ein Scanner. Dann muss es der Gesamtinvestition zugeschlagen. Die Abschreibungsdauer der über € 410 hinausgehenden Investitionen wird nach der betriebsüblichen Nutzungsdauer (Festlegung Finanzamt)festgelegt. Die nächste Frage: Investieren Sie in Immobilien oder in bewegliche Wirtschaftsgüter (Stichwort: Anschaffungs- und Herstellungskosten. Soweit meine Gedanken. Ein gutes Gespräch mit Ihrem Steuerberater wünscht Ihnen Michael Brüne

Wenn Ärzte am Ende des Jahres eine Investition tätigen wollen
(ca. 6.200 brutto), können die diese dann für dieses laufende
Jahr noch voll absetzen? Oder müssen sie sie dann über die
Nutzungsdauer abschreiben? Bei Einnahme-/Überschußabrechnung.

Nee erst bei Bezahlung der Investition dann kommt es auf die Art der Investition an ob die abgeschrieben wird oder nicht. Aber man kann für eine Investition die im nächsten Jahr bezahlt wird einen Investitionsabzugsbetrag bilden!

Hallo,

das kommt darauf an, was angeschafft wird. Handelt es sich um viele „kleine“ Wirtschaftsgüter, von denen eines nicht mehr als 410,-€ kostet, so kann dies voll abgesetzt werden (GWG). Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das 6.200,-€ kostet, so muss über die Laufzeit abgeschrieben werden. Für das Jahr der Anschaffung monatsanteilig. Dh. Anschaffung im Dezember dann nur 1/12 des Abschreibungsbetrages.
mfg

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es sich bei der Investition um die Anschaffung eines längerlebigen Wirtschaftguts (z.B. Inventar, med. Geräte etc.) handelt. Diese sind n. § 7 Einkopmmensteuergesetz nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern können nur verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer über die Abschreibung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Im Jahr der Anschaffung ist hierbei die Abschreibung zeitantelig vorzunehmen, d.h. bei Anschaffung im Dez, 2011 nur mit 1/12 der Jahres-AfA. Als AfA kommt für Anschaffungen nach dem 1.1.2011 nur noch die lineare AfA (Verteilung in gleichen Jahres-AfA-Beträgen) in Betracht, degressive AfA ist nicht mehr möglich.

Ich hoffe hiermit weitergeholfen zu haben.

Gruß

tomiwe

Hallo, absetzbar über die Nutzungsdauer. Beachte, sind diese Investitionen „betriebsbedingt“, wenn ja, dann andere ND als allgemeine Investitionen.

tschüß