Ich hätte eine Frage bez. folgenden fiktiven Sachverhalts:wink:: A ist ein selbständiger Unternehmer und macht gerade seine Einkommensteuererklärung. Im letzten Jahr hat er diese mithilfe eines Steuerberaters gemacht. Für seine Dienste hat der Steuerberater eine Rechnung mit folgenden Posten erstellt:
Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember, Klärung und Stellungsnahme zur Kfz- Nutzung gem. § 33 (1) StBGebV
Gewinnermittlung Januar bis Dezember gem. § 25 (1) StBGebV
Umsatzsteuererklärung gem. § 24 (1) StBGebV
Einkommensteuererklärung mit Anlagen Unterhalt gem. § 24 (1) StBGebV
Und hier die Frage: Welche von den o.g. Posten kann A steuerlich absetzen? Sollte dies über die EÜR oder aber als Werbungskosten gemacht werden?
Die Einkommensteuererklärung ist teilweise absetzbar, soweit diese auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt.
Die Erstellung des Mantelbogens ist nicht abzugsfähig, die Erstellung einer Anlage Unterhalt auch nicht. Wenn eine Anlage N oder V ´berechnet wurde, sind die Kosten hierfür abzugsfähig.
Die Einkommensteuererklärung ist teilweise absetzbar, soweit
diese auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt.
Ja.
Die Erstellung des Mantelbogens ist nicht abzugsfähig, die
Erstellung einer Anlage Unterhalt auch nicht.
Ja.
Wenn eine Anlage
N oder V ´berechnet wurde, sind die Kosten hierfür
abzugsfähig.
Ja, als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften, also in der Anlage N bzw. der Anlage V. Bei Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist zu beachten, daß sich diese Wk erst auswirken, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten wird. Falls im Jahr der Zahlung keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden, dann erfolgt eine Verrechnung mit den anderen Einkünften ohne Berücksichtigung eines Arbeitnehmerpauschbetrages.
Voraussetzung für die Aufteilung der Steuerberatungskosten ist eine dementsprechend detaillierte Rechnung. Schätzung ist schwer möglich und wird m. E. auch nicht vom FA anerkannt.