Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten

Hallo liebe Steuerexperten,

Ich hätte eine Frage bez. folgenden fiktiven Sachverhalts:wink:: A ist ein selbständiger Unternehmer und macht gerade seine Einkommensteuererklärung. Im letzten Jahr hat er diese mithilfe eines Steuerberaters gemacht. Für seine Dienste hat der Steuerberater eine Rechnung mit folgenden Posten erstellt:

  1. Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember, Klärung und Stellungsnahme zur Kfz- Nutzung gem. § 33 (1) StBGebV
  2. Gewinnermittlung Januar bis Dezember gem. § 25 (1) StBGebV
  3. Umsatzsteuererklärung gem. § 24 (1) StBGebV
  4. Einkommensteuererklärung mit Anlagen Unterhalt gem. § 24 (1) StBGebV

Und hier die Frage: Welche von den o.g. Posten kann A steuerlich absetzen? Sollte dies über die EÜR oder aber als Werbungskosten gemacht werden?

Herzlichen Dank für Eure Antworten :smile:

Hallo!

Nummer 1,2 und 3 sind in der Anlage EÜR als Betriebsausgaben anzusetzen.

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Ist die Nummer 4 überhaupt nicht absetzbar- ob über die EÜR oder als Werbungskosten?

Danke und Gruß

Die Einkommensteuererklärung ist teilweise absetzbar, soweit diese auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt.

Die Erstellung des Mantelbogens ist nicht abzugsfähig, die Erstellung einer Anlage Unterhalt auch nicht. Wenn eine Anlage N oder V ´berechnet wurde, sind die Kosten hierfür abzugsfähig.

Gruß

Jörg

Die Einkommensteuererklärung ist teilweise absetzbar, soweit
diese auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt.

Ja.

Die Erstellung des Mantelbogens ist nicht abzugsfähig, die
Erstellung einer Anlage Unterhalt auch nicht.

Ja.

Wenn eine Anlage
N oder V ´berechnet wurde, sind die Kosten hierfür
abzugsfähig.

Ja, als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften, also in der Anlage N bzw. der Anlage V. Bei Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist zu beachten, daß sich diese Wk erst auswirken, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten wird. Falls im Jahr der Zahlung keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden, dann erfolgt eine Verrechnung mit den anderen Einkünften ohne Berücksichtigung eines Arbeitnehmerpauschbetrages.

Voraussetzung für die Aufteilung der Steuerberatungskosten ist eine dementsprechend detaillierte Rechnung. Schätzung ist schwer möglich und wird m. E. auch nicht vom FA anerkannt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald