Ei Hallo,
zwei Möglichkeiten:
Entweder es kann glaubhaft gemacht werden, dass eine nichtselbständige Anstellung als Tauchlehrer tatsächlich angestrebt wird. In diesem Fall sind die Kosten der Ausbildung auch dann Werbungskosten, wenn sie selbst auf mittlere Sicht die voraussichtlich erzielten Löhne übersteigen: Nicht selbständige Tätigkeit als „Liebhaberei“ gibt es regelmäßig nicht. Hier dürfte es daran hängen, dass das „es könnte ja in Zukunft einmal sein“ viel zu wenig konkret ist.
Oder es kann gezeigt werden, dass eine selbständige Tätigkeit als Tauchlehrer geplant ist, bei der auf die mittlere Sicht Einnahmen anfallen werden, die die Ausgaben übersteigen. Für die Darstellung eines solchen Plans gibt es keine vorgeschriebene Form, aber man kann damit rechnen, dass bei Tätigkeiten, die in der Nähe eines Freizeitvergnügens liegen, ziemlich detailliert geprüft wird, was genau da passiert - z.B. in den ersten Jahren, für die Einnahmen geplant sind, belegt werden muss, welche Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Wenn man da dann nicht konkret zeigen kann, was man macht, um Einnahmen zu erzielen, können rückwirkend alle Veranlagungen, die in diesem Punkt vorläufig ergehen, geändert werden.
Wichtig dabei allerdings: Auch auf der „Finsteren Seite der Macht“ wird ab und zu Gewinnerzielungsabsicht mit tatsächlicher Gewinnerzielung verwechselt - allein, dass sich die Tätigkeit nicht wie geplant entwickelt, sondern eben keine Gewinne einbringt, spricht nicht dagegen, dass zu Beginn die Absicht bestanden hat, Gewinne zu erzielen. Der Plan (und ggf. auch dessen Scheitern) müssen eben konkret dargelegt werden.
Schöne Grüße
MM