Absetzen KfZ bei Nebenberuf Selbstständigkeit

Hallo zusammen,

ich arbeite teilzeit in einem Büro und nebenberuflich selbstständig im Gewerbe.

Nun habe ich leider weder die Tankquittungen aufbewahrt, noch ein Fahrtenbuch geführt von diesem Jahr. Das Auto ist auf mich angemeldet und ich nutze es 80% gewerblich, 10% privat und 10% für meinen Teilzeit-Job.

Wie kann ich nun die Benzinkosten, Versicherung und Reparaturen absetzen? Ich bin da völlig ratlos.

Danke euch schon einmal!!

Hallo

Kannst du denn irgendwie nachweisen, wann du wo auswärtige Termine hattest im Rahmen deiner Selbständigkeit?

Dass irgendwelche Tankquittungen benötigt werden, kann ich mir nicht vorstellen. Ich kann mich noch an irgendeine graue Vorzeit erinnern, als man öfters mal aufgefordert wurde, sämtliche Tankquittungen an irgendwelche selbständigen Bekannte von Bekannten weiterzugeben. Mittlerweile werden auch die Steuerbehörden gemerkt haben, dass Tankquittungen keine besondere Aussagekraft haben.

Es zählt die Entfernung vom Firmenort, und da wird irgendeine Kilometerpauschale angesetzt.

Wenn du allerdings auch nicht mehr weißt und nachweisen kannst, wo du wann gewesen bist, dann weiß ich auch nicht, was man da machen kann, außer für die Zukunft eine Lehre draus ziehen.

Viele Grüße

Servus,

bei Kfz im Betriebsvermögen ist das das Normalste der Welt, eigentlich.

Im vorliegenden Fall kann man hilfsweise die Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen, damit verschenkt man allerdings einiges an USt und vor allem an ESt und (falls man welche bezahlt) GewSt.

Moral: Ein Notnagel ist halt ein Notnagel.

Schöne Grüße

MM

Frag doch mal beim Finanzamt, wie du deine Lage schlüssig darstellen könntest.
§ 89 AO sollte dabei erwähnt werden:

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html

Gruß
rakete

Wozu gehört das Auto? Betriebsvermögen oder privat gekauft und es wird nur dafür benutzt?

Ich nutze meinen Wagen auch für meine (nebenberufliche) Selbstständigkeit und führe dafür ein Fahrtenbuch - bzw. habe meine Termine im Kalender und rechne zur Steuererklärung die Entfernungen genau aus und trage es in eine Excel Tabelle ein.

Es ist, da zu über 50 Prozent betrieblich genutzt, notwendiges Betriebsvermögen. Es gibt keine Option, es entweder dem privaten Bereich oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

Das bedeutet, dass alle Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben (je nach Gewinnermittlungsart das eine oder das andere) belegt werden müssen; die private Nutzung wird als betrieblicher Ertrag behandelt.

Im vorliegenden Fall, wo den Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen wurde, aber zweifelsfrei feststeht, dass das Fahrzeug betrieblich genutzt wird, kann, wie gesagt, auf die „Kilometerpauschale“ zurückgegriffen werden. Es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf.

Schöne Grüße

MM

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Ach bitte - da hast Du ja sowohl vom vorgelegten Fall als auch von § 89 AO rein gar nichts verstanden.

Steuerliche Beratung ist nicht Aufgabe des Finanzamtes und auch nicht durch die Auskunft gem. § 89 AO gedeckt, und wenn man das FA im gegebenen Fall um eine kostenpflichtige Auskunft gem. § 89 AO ersucht, wird dieses Auskunftsersuchen zurückgewiesen werden, weil es sich hier nicht um einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt handelt - falls Du den verlinkten Paragrafen auch gelesen hast, weißt Du, was das bedeutet.

Moral: (1) Schlechter Ratschlag!
(2) Es bringt nix, noch eine falsche Antwort obendrauf zu packen, wenn die richtige schon dasteht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

bei dem Auto, das notwendiges Betriebsvermögen ist, kannst Du nicht, sondern Du musst.

Das Auto muss aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Außer der Abschreibung (bzw. Leasingraten, je nachdem) und eventuell Finanzierungskosten kommen noch alle Ausgaben/Aufwendungen dazu, die für das Auto anfallen. Es ist nicht sinnvoll, einen Teil der laufenden Ausgaben anzusetzen und einen anderen Teil nach Belieben wegzulassen.

Für die zurückliegende Zeit kannst Du jetzt die weggeschmissenen Belege nicht mehr herhexen. Du wirst also ersatzweise eine Einlage in Höhe der betrieblich gefahrenen Kilometer mal pauschal 0,30 € / km ansetzen müssen und hoffen, dass Dir die nicht von einem garstigen Sachbearbeiter um die Ohren gehauen wird.

Und ab 01.01.2017 machst Du es dann richtig. Das ist auch schon ganz nützlich, wenn man im Fall des Falles zeigen kann, dass man die alten Fehler nicht wiederholt.

Also: Ab 01.01. alle Belege für laufende Kraftfahrzeugkosten aufheben und das Auto im Anlagevermögen ausweisen (bzw. bei Überschussrechnung in der AfA-Tabelle).

Schöne Grüße

MM

Ich kann bis auf jeden einzelnen Kilometer nachweisen, wann ich wo war und wie weit es entfernt war, da ich einen Kalender führe und Verträge habe, aus denen die Orte auch hervorgehen. Das ist doch eigentlich viel aussagekräftiger als Tankquittungen, oder?

Das Auto habe ich als gebraucht geschenkt bekommen, daher kann ich da nicht viel zu sagen.

Du kannst dessen Wert zur Zeit der Firmengründung (oder der Schenkung, falls die später eintrat) aber in etwa mit Hilfe der Schwacke-Liste rauskriegen. Scheint aber 7,50 zu kosten. Es gibt bestimmt auch kostenlose Möglichkeiten, wenn du dafür einige Daten zur Verfügung stellst. Einfach mit Schwacke Liste googeln.

Normalbürger können sich im Zusammenhang mit § 89 AO durchaus mit Einzelfragen an das Finanzamt wenden. Am besten macht man das telefonisch. Das hat nichts mit kostenpflichtigen Auskünften zu tun.
Guckst Du hier:

Was hat Steuerrecht mit Moral zu tun? :wink:

Gruß
rakete

Guggst Du im Duden, Schlagwort „Moral“, vierte Bedeutung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das hier:

zeigt, dass Du den zitierten § 89 AO nicht einmal oberflächlich gelesen hast. Auf einer so mageren Basis möchte ich nicht diskutieren - wenn Du magst, lies die Bestimmung und begründe dann Deinen Standpunkt. Aber weißt Du was: Mach meinetwegen, was Du magst, halte meinetwegen auch viele teure Landesbedienstete telefonisch mit Banalitäten von ihrer Arbeit ab, aber erzähle bitte nicht arglosen und interessierten Fragestellern wie @stern1983, Deine Ideen hätten irgendeinen Bezug zur Realität oder wären gar aus den einschlägigen Rechtsnormen irgendwie herleitbar.

Du darfst Dich übrigens darauf verlassen, dass niemand auf einem Finanzamt einem Steuerpflichtigen, der einen PKW im Betriebsvermögen hält, erzählen wird, dass er die betrieblichen Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben (je nach Gewinnermittlungsart) nicht nachweisen bzw. glaubhaft belegen muss.

Der mögliche Ausweg, den ich beschrieben habe, das Ding wie eine Einlage von Leistungen aus der betrieblichen Nutzung eines PKWs aus dem Privatvermögen zu behandeln, ist eine maximal vom FA akzeptierte, aber niemals vom FA vorgeschlagene Lösung, da das Kind ja nun mal in den Brunnen gefallen ist - kein Mitarbeiter irgendeines Finanzamtes darf solche grade noch à la limite akzeptierten Lösungen von sich aus vorschlagen.

Schöne Grüße

MM

Weder telegrafisch noch telefonisch noch per Twitter oder sonst einem Spielzeug. Einfach nicht.

Servus,

das kommt drauf an, was Du damit begründen oder belegen willst.

Wenn der Herr Siemens in seinem Jahresabschluss schreibt, wie viele Kilowattstunden elektrischer Leistung er für sein Haus in München bezogen hat, ist das zwar hübsch und vielleicht auch interessant, aber niemand kann daraus erkennen, welcher Aufwand dem Herrn Siemens daraus erwachsen ist, weil halt Aufwand immer in Geld gemessen wird - und mit Betriebsausgaben und Kosten sieht das genauso aus: Man kann Betriebsausgaben nicht in Kilometern, Litern, Stunden oder Kilowattstunden messen, sondern bloß in Geld - in D derzeit Euro und Cent.

Wie bereits erläutert, ist das Auto notwendiges Betriebsvermögen, weil es zu mehr als fünfzig Prozent betrieblich genutzt wird. Deswegen müssen alle Aufwendungen oder Betriebsausgaben (je nach Gewinnermittlungsart) belegt bzw. nachgewiewsen und aufgezeichnet bzw. gebucht werden. Und für den sicherlich größten Teil der Betriebsausgaben, die von dem Auto veranlasst werden, nämlich die Ausgaben fürs Tanken, gibt es eben keine anderen Belege als Tankquittungen. Hier ist also eine Lücke in Deinen Aufzeichnungen, die das Finanzamt grundsätzlich zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO berechtigt und verpflichtet. Solche Schätzungen sind immer lästig, weil sie (und das ist durch den BFH abgesegnet) systematisch zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Wie kann man dem entgegenwirken?

(1), wie bereits erläutert: Ab 01.01.2017 die Lücke in den Aufzeichnungen beheben und alle Ausgaben für das Auto ordentlich dokumentieren.

(2) für die Veranlagungszeiträume bis 2016: Hilfsweise die „Kilometerpauschale“ von 30 Cent / gefahrenen Kilometer als Privateinlage buchen. Dieses Vorgehen wäre richtig, wenn das Auto nicht zum Betriebsvermögen gehörte (Nutzung unter fünfzig Prozent betrieblich). Dieser Pauschalbetrag soll sämtliche Kraftfahrzeugkosten abdecken - man kann also nicht die Pauschale und dann noch obendrauf Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungen usw. geltend machen. Es sollte aber offen (z.B. in einer Anlage zur Überschussrechnung) dargestellt werden, wie die Kfz-Kosten berechnet worden sind.

Schöne Grüße

MM