Absetzen von Beerdigungskosten

Hallo,

kann man eigentlich Beerdigungskosten (Sarg, Beerdigungsinstitut, Kosten für Todesanzeigen,…) irgendwie bei der Steuer absetzen z.B. als außergewöhnliche Belastungen ?

Danke
Arni

Hallo Arni,

Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen dar und können steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings nur, soweit sie nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können. Außerdem mußt Du ggf. Leistungen der Sterbegeldversicherung abziehen.

Nicht berücksichtigt werden können Kosten wie z. B. Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für Trauerkleidung oder Reisekosten für die Teilnahme von Angehörigen an der Beerdigung.

Für nähere Infos siehe H 189 „Bestattungskosten“ in den ESt-Hinweisen.

HelWol

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Da es sich bei dem Angehörigen um meine Mutter handelt und mein Vater der Erbe ist (Berliner-Testament) reicht der Nachlaß (d.h. das 1/2 elterliche Vermögen) für die Kosten aus. D.H. also er
kann nichts absetzen.

Richtig ?

Danke
Arni

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Da es sich bei dem Angehörigen um meine Mutter handelt und
mein Vater der Erbe ist (Berliner-Testament) reicht der
Nachlaß (d.h. das 1/2 elterliche Vermögen) für die Kosten aus.
D.H. also er
kann nichts absetzen.

Richtig ?

Danke
Arni

Hallo Arni,

richtig, da der Nachlaß beim Berliner-Testament 1/2 des elterlichen Vermögens umfaßt werden die Beerdigungskosten wohl in voller Höhe aus dem Nachlaß bestritten werden können. Ein Abzus als außergewöhnliche Belastungen ist dann nicht möglich.

Ciao HelWol

Mein Beileid wegen Deiner Mutter :frowning:

Aber: Anmerkung
Moin an Arni und den Rest des Bretts!

richtig, da der Nachlaß beim Berliner-Testament 1/2 des
elterlichen Vermögens umfaßt werden die Beerdigungskosten wohl
in voller Höhe aus dem Nachlaß bestritten werden können. Ein
Abzus als außergewöhnliche Belastungen ist dann nicht möglich.

Allerdings gibt es da noch im ErbStg (Erbschaftsteuergesetz) den §10 Abs. 5 Nr. 3, der für die Erbschaftsteuer einen Pauschbetrag für Bestattungskosten einräumt, dürfte so um die 11000 EUR liegen. Bringt zwar nix, wenn über die sowieso existierenden Freibeträge keine Erbschaftsteuer anfällt, darauf sei aber nur hingewiesen.

Ich schließe mich übrigens dem Beileid an!

CU

GM

Hallo,

welches sind denn die sowieso existierenden Freibeträge ?

Danke
Arnfried

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Moin Arni!

Hallo,

welches sind denn die sowieso existierenden Freibeträge ?

Aaalso…

Bei der normalen Erbschaftssteuer (also nicht gerade eine, wo tausende Verklausulierungen im Testament das Erben schwermachen usw.) kann man folgende Freibeträge geltend machen (wird normalerweise vom lokalen Finanzamt berücksichtigt!!!):

Erstmal die sogenannten sachlichen Freibeträge, die von vorneherein schon abgezogen werden… und sich über verschiedene Wege ergeben:

Beispiele:

  • Gewerbebetriebe und Landwirtschaftliche Betriebe (§13a ErbStG), die weniger 500000DM/256000EUR pro Erbe wert sind, werden nicht für die Steuer angesetzt.

  • Bei gewissen Grundstücken (bebaut und unbebaut) und Betrieben werden 60% Abschlag gewährt

  • Hausrat incl. Wäsche&Kleidung bleiben bis zu 80TDM/41000EUR steuerfrei, je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht

  • andere „bewegliche, körperliche Gegenstände“, z.B. Auto, Bares, gewisse „Kleinteile“ bleiben bei Gesamtwert bis 20TDM/10300EUR steuerfrei

[§§13 und 13a nennen alle sachlichen Freibeträge]

Dann kommen die persönlichen Freibeträge hinzu:

  • der verwitwete Ehegatte bekäme 600000DM/307000EUR
  • Kinder und Enkel bei verstorbenen Kindern 400000DM/203000EUR
  • der Rest der „Steuerklasse I“(siehe §15 ErbStG) 100000DM/51200EUR
  • alle der „Steuerklasse II“ haben einen Freibetrag von 20000DM/10300EUR
  • die „Steuerklasse III“ (sozusagen der Rest der Welt) bekämen 10000DM/5200EUR

Dann gibts die Sache mit „Nachlaßverbindlichkeiten“: Also: Wenn auch Schulden zum Erbe gehören, werden die mit ganz, ganz wenigen Ausnahmen (ich schätze mal sowas wie Schulden auf Gegenstände, die sowieso steuerfrei sind) mit dem „positiven Vermögen“ verrechnet. Bist also nicht doppelt bestraft!

Und dann gibts eben noch die Bestattungskosten, die ich schonmal erwähnte. Wenn Du keine Belege einreichst, werden automatisch 20000DM/10300EUR von der Besteuerungsgrundlage abgezogen. Diese sollen dann Kosten für Graberreichtung samt Grabstein, die Bestattung selbst, Grabpflege auf unbestimmte Zeit, Kosten für die verteilung des Nachlasses und so weiter. Nicht geltend machen kannst du dabei die Kosten für Bewirtung der Trauergäste und was damit zusammenhängt und Kosten, die Dir bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen.

So, wenn das alles ausgerechnet ist, kommt der „Steuerpflichtige Erwerb“ raus. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Der wird dann noch auf volle Hundert abgerundet.

UUUUND: Dann gibt es ja noch das mit dem Steuersatz. Der richtet sich nach deiner Erbschaftssteuerklasse (maßgebend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe/Miterbe) und der Höhe des Steuerpflichtigen Erwerbs.

Und was dann rauskommt, mußte zahlen.

Frage beantwortet?

Ciao

GM

PS: Wundere mich, warum es heute bei der Klausur nicht so toll lief in dem Fall…