Absetzten der Hausverwaltung

Hallo zusammen!

Es gibt zwar schon viele Fragen zu diesem Thema aber leider nicht mit den richtigen Umstaenden.

Meine/unsere Lage ist wie folgt:

Ich bin in Eigentuemer in einer Eigentuemergemeinschaft von 10 Parteien in einem Neubau. Im Notarvertrag wurde damals schon beschrieben das die Baufirma auch in den esten drei Jahren die Verwaltung uebernimmt.
1.Frage: darf man die Eigentuemer mittels Notarvertrag an eine Verwaltung binden?
Bei der ersten Eigentuemerversammlung wurden uns Wartungsvertraege vorgelegt (Aufzug, Heizung) die schon abgeschlossen waren.
2. Frage: ist es erlaubt die Vertraege abzuschliessen ohne einverstaendniss der Eigentuemer?
Wie schon erwaehnt ist die vergabe der Verwaltung notariell festgelegt aber bis heute haben weder ich noch andere Eigentuemer einen Vertrag gesehen noch unterschrieben.

Da der Bau und die Btreuung durch die Baufirma und die gleichnamige Verwaltung bis jetzt einen reine Katastrophe war wuerde ich gerne wissen ob es bei diesen Umstaenden moeglich ist die Hausverwaltung zu Kuendigen.
Welchen groben Verstoesse/Ereignisse muessten eintreten um eine Kuendigung zu ermoeglichen?

Danke schonmal im Vorraus!

Die Tätigkeiten des Verwalters werden üblicherweise im Verwaltervertrag geregelt. Außerdem ist es möglich dieses auch in der Teilungserklärung zu regelen.Diese UNterlagen empfehle ich zu prüfen.

Der Erstverwalter wird üblicherweise durch den Bauträger entweder in der TE oder in einer ersten ETV bestimmt. Dies ist zulässig und gägnige Praxis.

Zur Beednigung oder Abrufung aus wichigem Grund empfehle ich die Suche auf entsprechenden Seiten
MFG
thomas thiele

Hallo flyby2014
Diese Priblematik kenne ich seit über 30 Jahren Tätigkeit in der Wohnungswirtschaft.
Es sind viele Fragen zu klären die über ein Firim dieser Art leider nicht geklärt werden können.
Ich kann Ihnen garantiert helfen
Lassen Sue uns über E-Mail in Kontakt treten.
[email protected]
Gerne können Sie auf meiner Homepage mehr erfahren:
www. eger-Partner. de

Guten Morgen,

es ist absolut marktüblich, dass der Bauträger, in diesem Falle der Bauunternehmer, im Rahmen der notariellen Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung sich selbst zum Verwalter bestellt. Früher war dies maximal 5 Jahre möglich, doch seit dem 01.07.2007 nur noch maximal 3 Jahre zulässig wegen der Verjährungsfristen der Gewährleistung für den Baubetrieb.

Daher sind die Wartungsverträge rechtswirksam geschlossen. Jedoch hat der Verwalter das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingend zu beachten, damit die Jahresabrechnung nicht gekippt wird.

Üblicherweise wird der Verwaltungsvertrag nur vom teilenden Unternehmer unterzeichnet und ist für die nachfolgenden Eigentümer bindend. Jedoch hat jeder Eigentümer das Recht der Belegeinsicht im Büro der Verwaltung aus dem WEG bzw. der gefestigten Rechtsprechung. Insofern kann jeder Eigentümer im Büro der Verwaltung den Vetrag einsehen und sich eine Kopie fertigen. Im Falle ordnungsgemäßer Verwaltung sollte beim Verkauf eine Kopie des Verwaltungsvertrages ausgehändigt werden.

Aus §26 WEG, den Kommentaren von Bärmann oder Röll/Sauren ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, die Verwaltung mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Näheres können wir leider nur Kunden unseres Hauses zur Verfügung stellen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
mfG