Servus,
vermutlich geht es um Fortbildungskosten („neue Ausbildung“).
Diese lassen sich als Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen, auch wenn keine solchen Einkünfte vorliegen. Dabei ergeben sich negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese werden zuerst mit allen anderen Einkünften des selben Jahres verrechnet, und was davon übrig bleibt, wird ins Vorjahr zurückgetragen und führt dort zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Für die Jahre ab 2019 musst Du dann die Beschränkung des Verlustrücktrags auf Null beantragen, damit die Verluste vorgetragen werden. Sie wirken sich dann im ersten Jahr aus, in dem wieder Einkünfte vorliegen; also möglichst früh im Jahr den neuen Job beginnen.
Der Beitrag für die Krankenversicherung zählt zu den Sonderausgaben. Sonderausgaben können das zu versteuernde Einkommen nicht stärker verringern als bis Null, es gibt kein negatives zu versteuerndes Einkommen. Die Beiträge zur Krankenversicherung bleiben also ohne Wirkung.
Schöne Grüße
MM