Hallo Ihr Lieben,
angenommen, jemand macht sich selbständig u kann diese in der eigenen Wohung ausüben
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ein Raum ein dafür eingerichtetes Büro inkl. Bad / WC, dieses Büro ist vom Wohnungsflur betretbar u abschließbar u teilt sich mit dem Kinderzimmer ein Bad, dieses muss aber nicht genutzt werden, kann also auch zum Kinderzimmer hin abgeschlossen werden
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eine Werkstatt (umfunktioniert, eigentliche Bestimmung ist Saunabereich, aber aufgrund der Umfunktionierung nur noch bedingt mit Umräumarbeiten nutzbar), die vom folgendermaßen zu betreten ist: über Wohnungsflur auf Terrasse, Werkstatt ist über Terrasse erreichbar
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der Flur zum Büro bzw. zu der Terrassentür zur Werkstatt wird gemeinschaftlich mit dem Weg zum Kinderzimmer genutzt.
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Terrasse wird eigentlich über eine andere Terrassentür betreten.
Wie kann man nun Büro u Werkstatt anrechnen, d.h. ein bestimmter Satz der eigentlichen Miete anrechnen auf Betriebskosten der Selbständigkeit.
Kann man da einfach die Quadratmeter von Büro + Bad + Werkstatt ausrechnen, dann den Anteil der eigentlichen Miete ausrechnen u dies sozusagen als Miete für „Geschäftsräume“ gelten lassen?
Bitte verzeiht meine unbeholfene Ausdrucksweise, bin leider noch nicht so firm darin.
Danke schon im Voraus für Eure Antworten.
LG
Andrea
häusliches Arbeitszimmer
Hi !
Die von dir beschriebene Problematik wurde in der letzen Zeit häufig von den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof entschieden. Anlaß dafür war die Änderung zu den Regelungen eines „häuslichen Arbeitszimmers“. Die Aufwendungen sind nur bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr abziehbar. Im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG findet sich dafür folgende Regelung:
„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“
Die meiste Rechtsprechung in letzter Zeit drehte sich um die Definition des Begriffes „häuslich“ in Abgrenzung zu „außerhäuslich“, denn nur für das „häusliche Arbeitszimmer“ gelten die Abzugsbeschränkungen (es sei denn, der letzte Teilsatz trifft zu). Nach deinen Schilderungen stellt das Büro wohl ein „häusliches Arbeitszimmer“ und die Werkstatt in der Garage ein „außerhäusliches Arbeitszimmer“ dar. Ich unterstelle einfach mal, dass das "häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (ich stütze meine Ansicht darauf, dass ja auch in der Werkstatt was gemacht werden muss) und deshalb die Abzugsbeschränkung greift.
Für die Berechung der Höhe der Aufwendungen:
Kann man da einfach die Quadratmeter von Büro + Bad +
Werkstatt ausrechnen, dann den Anteil der eigentlichen Miete
ausrechnen u dies sozusagen als Miete für „Geschäftsräume“
gelten lassen?
Ja. Und auch die Nebenkosten (Gas, Strom, Wasser, Abfallbeseitigung,…) nicht vergessen. Es ist aber zu beachten, dass zwei getrennte Arbeitszimmer vorliegen und für das eine die Höchstgrenze gilt (Büro) und für das andere nicht (Werkstatt). Es sollten daher zwei separate Berechungen (einmal für Büro und einmal für Werkstatt) durchgeführt werden.
Sollte ich das mit der Werkstatt falsch verstanden haben und diese ist auch als „häusliches Arbeitszimmer“ zu qualifizieren, dann gilt nicht für jedes Zimmer, sondern insgesamt der Höchstbetrag. AUSNAHME: Die Zimmer bilden den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit.
BARUL76