Absetzung: Fahrt zum vermieteten Haus - wie oft?

Hallo,

wenn ein Vermieter 30 Cent pro km fuer Fahrten zum Mietobjekt steuerlich geltend machen kann - gibt es Grenzen wie oft er dort hin fahren darf?

Der Vermieter hat zwar nur das Recht das Objekt einmal jaehrlich zu betreten - aber was ist wenn er es mit Einverstaendnis des Mieters oefters betritt? Was ist wenn er Renovierungsarbeiten selbst macht und deshalb oefters dort hin muss?

Ist es problematisch wenn das vermietete Objekt im EU-Ausland ist?

Gruss und Dank

Desperado

Hallo,

so oft wie er wegen seiner Rolle als Vermieter dort hingefahren ist.

Ggf. Buch führen über Datum und Grund der Anfahrt, das erleichtert dann eventuelle Diskussionen mit dem Finanzamt falls es über dem Üblichen liegt.

Sollte die Mieterin die Geliebte sein, so sind diese Fahrten natürlich nicht absetzbar :wink:

Wie das mit Wohnungen im Ausland aussieht weiß ich nicht, da kann vermutlich nur ein Steuerberater weiterhelfen, denn es entstehen da ja auch Einkünfte im Ausland.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo Lumpi,

erstmal Danke fuer die Antwort.

Wusste gar nicht dass Auslandseinkuenfte anders behandelt werden - dachte bisher dass diese komplett gleichgestellt sind.

Wegen der Rolle als Vermieter ist natuerlich schwer zu sagen: Es kann ja auch sein dass er dort einfach ein paar Mal im Jahr Urlaub macht und nebenbei noch das vermietete Haus anschaut - wie soll man dem Finanzamt beweisen dass er nur fuer das Haus dort hingefahren ist?

Gruss

Desperado

Wegen der Rolle als Vermieter ist natuerlich schwer zu sagen:
Es kann ja auch sein dass er dort einfach ein paar Mal im Jahr
Urlaub macht und nebenbei noch das vermietete Haus anschaut -
wie soll man dem Finanzamt beweisen dass er nur fuer das Haus
dort hingefahren ist?

Ist doch dank der Nachweise mit Beleg einfach zu sagen:
wird die Rückfahrt am gleichen oder spätestens am nächsten Tag angetreten oder erst zwei Wochen später?

Servus,

Wusste gar nicht dass Auslandseinkuenfte anders behandelt
werden - dachte bisher dass diese komplett gleichgestellt
sind.

was die Berücksichtigung für den Progressionsvorbehalt betrifft, werden sie genau gleich gerechnet wie die aus Objekten im Inland. Die Ermittlung der Einkünfte für die Besteuerung richtet sich aber nach der nationalen Gesetzgebung des Landes, das das Besteuerungsrecht hat.

Wegen der Rolle als Vermieter ist natuerlich schwer zu sagen:
Es kann ja auch sein dass er dort einfach ein paar Mal im Jahr
Urlaub macht und nebenbei noch das vermietete Haus anschaut -
wie soll man dem Finanzamt beweisen dass er nur fuer das Haus
dort hingefahren ist?

Das richtet sich wie oben angezogen nach den Vorschriften des Landes, das das Besteuerungsrecht hat.

In Deutschland - für die Berechnung der fiktiven Einkünfte zur Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt - ist jede nachvollziehbare Aufteilung der Kosten nach objektiven Kriterien möglich. Bloß ungünstig wirds, wenn man gar nicht aufteilt, obwohl es auf der Hand liegt, daß die Fahrten nicht nur wegen der Vermietung stattgefunden haben: Dann wird bei der Veranlagung erstmal die ganze Reise geknickt und es ist am Steuerpflichtigen, die Veranlassung durch die Vermietung des Objektes nachzuweisen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

das mit dem Progressionsvorbehalt wusste ich noch nicht aber hab es nun nachgelesen, leider bin ich daraus nicht ganz schlau geworden bzw. kann es nicht auf die Situation anwenden:

Was passiert wenn ein Vermieter unter der Steuergrenze ist (d.h. unter rund 16.000 per Jahr als Ehepaar)? Eigentlich duerfte sich nichts aendern weil fuer die 16.000 keine Steuern faellig sind, auch wenn es wegen des Progressionsvorbehalts theoretisch 10.000 Euro mehr waeren, die aber nicht versteuert werden.

Oder sehe ich das falsch?

Gruss

Desperado

Servus,

Was passiert wenn ein Vermieter unter der Steuergrenze ist
(d.h. unter rund 16.000 per Jahr als Ehepaar)?

das richtet sich zuerst mal nach dem Recht des Landes, das das Besteuerungsrecht hat. Das sind meines Wissens innerhalb der EU in allen Fällen die Länder, in denen das vermietet Grundstück liegt. Wenn Du das Land selber zum Sachverhalt angibst, kann ich Dir schnell mehr dazu sagen: Obwohl fast jedes Doppelbesteuerungsabkommen in Einzelheiten anders ist, so daß ich in jedem einzelnen Fall neu nachlesen muß, tut man sich mit dem Lesen leichter, wenn man den grundsätzlichen Aufbau schon kennt.

Eigentlich
duerfte sich nichts aendern weil fuer die 16.000 keine Steuern
faellig sind, auch wenn es wegen des Progressionsvorbehalts
theoretisch 10.000 Euro mehr waeren, die aber nicht versteuert
werden.

Genau das ist der Fall, wo man über die Schiene Progressionsvorbehalt in eine Besteuerung reinkommen kann: Besteuert wird dann das in Deutschland steuerbare Einkommen, aber zu dem Tarif, der auf dieses Einkommen plus dem im Ausland versteuerten Einkommen, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, angewendet würde.

Wegen des relativ fisseligen Zusammenhangs halte ich es allerdings für sehr unwahrscheinlich, daß im gegebenen Fall ein strafrechtliches Risiko besteht, falls die ESt-Erklärung nicht durch einen StB erledigt wird: Vorsatz setzt „Wissen und Wollen“ voraus, und im Zusammenhang „Progressionsvorbehalt zu im Ausland versteuerten Einkünften“ ist „Wissen“ etwas, was man bei Otto Normalverbraucher nicht unbedingt voraussetzen kann.

Schöne Grüße

MM

Servus Martin,

Danke fuer Deine Antwort, bei Google haette ich da noch lange gesucht.

Das Land in dem das vermietete Haus stehen koennte sind die Niederlande, der Vermieter wuerde in Deutschland leben.

Genau das ist der Fall, wo man über die Schiene
Progressionsvorbehalt in eine Besteuerung reinkommen kann:
Besteuert wird dann das in Deutschland steuerbare Einkommen,
aber zu dem Tarif, der auf dieses Einkommen plus dem im
Ausland versteuerten Einkommen, das dem Progressionsvorbehalt
unterliegt, angewendet würde.

Also, das wuerde heissen es aendert sich nichts weil ja die ersten 16.000 Euro sowieso nicht besteuert werden?

Gruss

Desperado

Servus,

Das Land in dem das vermietete Haus stehen koennte sind die
Niederlande, der Vermieter wuerde in Deutschland leben.

das Besteuerungsrecht haben die Niederlande. Wie die Einkünfte aus V+V dort berechnet werden, weiß ich nicht. Das NL-Steuerrecht steht jedoch in dem Ruf, sehr einfach gestrickt zu sein - von daher sehe ich da schwarz, was den Einzelnachweis von Werbungskosten in Gestalt von Besichtigungsfahrten betrifft. Aber möglich ist natürlich alles, ich weiß es halt nicht.

Also, das wuerde heissen es aendert sich nichts weil ja die
ersten 16.000 Euro sowieso nicht besteuert werden?

Das würde bei einem zu versteuernden Einkommen (ohne V+V Niederlande) von 16.000 € plus Einkünften aus V+V (Niederlande, nach deutschem Recht berechnet) von 10.000 € bedeuten, daß der ESt-Satz, der auf ein zu versteuerndes Einkommen von 16 + 10 = 26.000 € anfällt (ESt/zvE), auf den Betrag von 16.000 € angewendet wird. D.h. steuerfrei sind die 16.000 € nicht mehr, weil (2010, bei Zusammenveranlagung) 26.000 € zvE 7,13 % ESt kosten.

Schöne Grüße

MM