Absetzung von Handwerkerrechnungen

Hallo,

bekanntlich können Rechnungen von Handwerkern bei der Steuer berücksichtigt werden (20 % des Arbeitslohnes). Maximale Rückerstattung 1200,00 EURO.

Wie verhält es sich wenn z. B. ein Rentner, welcher keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben muß, eine entsprechende Rechnung eines Handwerkers hat. Kann dieser Rentner dann von dieser Regelung auch profitieren, oder geht er leer aus?

Vielen Dank!
Franky

er kann freiwillig veranlagen und die handwerker-rg wird ebenso berücksichtigt wie zb bei einem arbeitnehmer

Servus,

ein Rentner, der nicht zur ESt veranlagt wird, hat ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages.

Wie ermäßigt man einen Betrag von 0 ESt? Einen negativen Wert kann sie nicht annehmen, sie bleibt Null.

Heißt: § 35a EStG ist bei jemandem, der keine ESt zahlt, ohne Auswirkung.

Schöne Grüße

MM

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wer keine Steuern zahlt, kann auch nichts abziehen!

Sicher, dass der Rentner nicht doch eine Erklärung abgeben müsste?

Seit 2005 muss man ja mind. 50% versteuern und es tauchen jetzt immer wieder Rentner auf, die doch steuerpflichtig geworden sind!

Und im Kürze werden die Finanzämter die Auswertungen der Rentenkassen, Versicherungen, die längst Pflicht sind, auswertungen und viele werden nachträglich Steuererklärungen abgeben müssen und auch einiges nachzahlen!

E.

wieso sollte man § 35a ansprechen ohne Steuern zu zahlen?

was käme denn bei der „freiwilligen Veranlagung“ eines Rentners raus, der lt. Sachverhalt keine ESt zahlt?

Schöne Grüße aus der Kaigass

MM

nur weil ein rentner bislang nichts abgegeben hat schließt das weitere bzw zusätzliche einkünfte im aktuellen vz nicht aus und dshalb evtl die nachfrage. jemanden ernsthaft nach einer direkten steuerkürzung fragen ohne steueraufkommen war unlogisch

Lieber Anic,

darf ich Dir nochmal auszugsweise den vorgetragenen Sachverhalt in Erinnerung rufen?

…wenn z. B. ein Rentner, welcher keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben muß…

So, und jetzt überleg doch mal bitte, unter welchen Bedingungen ein Rentner keine ESt-Erklärung abgeben muss.

So, und in einem nächsten Schritt überlege bitte weiter, was passiert, wenn dieser Rentner sich - wie Du vorschlägst - freiwillig veranlagen lässt. Und wo da eine Auswirkung von Handwerkerleistungen im Sinn von § 35a EStG sein könnte.

Merkst Du jetzt, dass Deine Empfehlung ins Leere geht?

Nichts anderes habe ich gemeint; et c’est ainsi qu’Allah est grand.

Schöne Grüße

MM

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