Absolutes Halteverbot -Kennzeichnung?

Hallo Wissende,

mich interessiert wie eine absolute Halteverbotszone gekennzeichnet werden muss?
(Also wie das Schild an sich aussieht ist mir klar :wink: )

Nehmen wir an, eine Straßenseite auf der das Halteverbot gültig sein soll: normaler Gehweg (an einem Teil verbreitert, wo ein Schild und ein weißer Rahmen auf dem Boden einen Behindertenparkplatz ausweist) und normale Straße (30er Zone).

Angenommen es steht nur ein Halteverbotsschild ca. in der Mitte des Gehwegs -in der Nähe des Behinderten Parkplatz. Auf dem Halteverbotsschild sind zwei Pfeile, einer nach rechts und einer nach links.

Am Anfang der Straße und am Ende kein Schild, nur dieses Eine in der Mitte.

Ist diese Art der Kennzeichnung erlaubt?

Ich dachte immer, das der Anfang und das Ende der Halteverbotszone gekennzeichnet sein muss -vielleicht aber auch eine Fehlinfo?

Grübelgrüße
Trashi

Hallo !

Na,vielleicht hatte der Bauhof der Stadt/Gemeinde gerade nicht das passende Schild ohne Pfeil da ?

Das Schild mit Doppelpfeil ist schon das „Mitte“-Schild,aber wenn die „Anfang“ und "Ende-Versionen nicht stehen,dann wird „Mitte“ ja wohl nicht ungültig,oder ?
Das Halteverbot ohne Pfeile endet immer an der nächsten Einmündung.

MfG
duck313

Straße (30er Zone)…Halteverbotsschild

So ein Schild gehoert in eine Zone nicht rein, Parkplaetze haben Markierungen, ausserhalb der Markierungen Parkverbot.
Gruss Helmut

Also du meinst, unter das 30er Zonen Schild gehört noch dieses kleine eckige „Parken nur in gekennzeichneten Flächen“-Schild ?

Hast du das irgendwie Stichhaltig dass es nicht zulässig ist ein 30er Zonenschild dort aufzustellen (Gesetz/Verordnung?) oder ist das deine Meinung dass da kein Halteverbotsschild hingehört?

Gruß
Trashi

Wo soll das denn geschrieben stehen?

Hallo Wissende,

mich interessiert wie eine absolute Halteverbotszone
gekennzeichnet werden muss?
(Also wie das Schild an sich aussieht ist mir klar :wink: )

"Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.

Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.

Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen."

Verwaltungsvorschrift zur StVO.
Demnach ist der Anfang nicht zwingend zu kennzeichnen, ebenso nicht das Ende - in diesem Fall.

Danke dir!

Verstehe ich das hier richtig

Sichtbarkeitsprinzip

bedeutet, dass es gesehen werden muss?

Wenn also ein Fahrer in diese Straße einfährt und gleich ganz am Anfang der Straße (wo das Verbot auch gilt) parkt, das Schild aber nur Mittig steht -kann es ja sein, dass er das Schild einfach nicht gesehen hat…?!
Was wäre dann, hypotetisch, wenn er einen Strafzettel bekäme?

Vor allem wenn es mehrere Fahrer gab die es nicht gesehen oder halt ignoriert haben…
Eine völlig leere Straßenseite fällt ja auf, dann schaut man sich ja um ob da irgendwo was steht warum da keiner parkt -aber wenn alles zugeparkt ist…

Meinung dass da kein Halteverbotsschild hingehört?

ja, aber zurueckruder… verwechselt mit verkehrsberuhigter Zone.

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Danke dir!

Verstehe ich das hier richtig

Sichtbarkeitsprinzip

bedeutet, dass es gesehen werden muss?

Es muss vom aufmerksamen Fahrer gesehen werden können.
Unberücksichtigt bleiben dabei aber Fahrer, die z.B. Wenden und daher den Anfang einer Verbotsstrecke nicht sahen.

Wenn also ein Fahrer in diese Straße einfährt und gleich ganz
am Anfang der Straße (wo das Verbot auch gilt) parkt, das
Schild aber nur Mittig steht -kann es ja sein, dass er das
Schild einfach nicht gesehen hat…?!

In der Regel befinden sich die Augen im Frotbereich des Kopfes und zeigen - zumindest beim Fahren - auch in diese Richtung.

Somit wäre zu erwarten, dass man das vor sich platzierte Schild sehen kann.
Es wäre aber von der Stadt ebenso zu erwarten, dass bei einer größeren Lange des Streckenverbotes nicht nur ein Schild aufgestellt wird!

Was wäre dann, hypotetisch, wenn er einen Strafzettel bekäme?

Zahlen und gut ist. Nicht zahlen und Bußgeld riskieren.

Vor allem wenn es mehrere Fahrer gab die es nicht gesehen oder
halt ignoriert haben…

Herdentrieb der Autofahrer. Ist leider so.
Und gilt nicht als Ausrede.

Eine völlig leere Straßenseite fällt ja auf, dann schaut man
sich ja um ob da irgendwo was steht warum da keiner parkt
-aber wenn alles zugeparkt ist…

Tja, aber trotz „keiner hält sich dran“ gilt z.B. in Dortmund das Parkverbot bei den Lieferantenparkplätzen auch am Samstag, weil der eben trotz „Abstimmungsmeinung“ der Autofahrer ein Werktag ist.

Hallo Trashi,

folgendes hab ich gefunden:

Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)

Quelle:
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

Allerdings bezieht sich das auf das Zeichen 286.

Demnach würde eine solche Beschilderung kein Halteverbot ausweisen.

Gruß

Joschi