Absolutes Halteverbot wegen Baustelle

Für das aussprechen eines Absoluten Halteverbotes gibt es meines Wissens nach bestimmte Voraussetzungen. Folgender Fall würde mich mal genauer interessieren: Stadt „S“ verlegt Glasfaseranschlüsse. Um die Bauarbeiten zu unterstützen und den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern, wird aus einigen Parkplätzen ein absolutes Halteverbot. Am Abend und am Wochenende finden aber keine Arbeiten statt, sodass eigentliche die alten Parkplätze wieder genutzt werden könnten. Das absolute Halteverbot ist aber zeitlich nicht eingeschränkt. Darf Stadt „S“ dass oder sind außerhalb der Baustellenarbeiten die Voraussetzungen für ein absolutes Halteverbot nicht gegeben und müsste das absolute Halteverbot zeitlich eingeschränkt werden?

Danke, Alex

Das wird durch die RSA 21 und die dazugehörigen Ländererlasse geregelt. Das absolute Haltverbot (ohne"e") mit Zeichen 283 bezieht sich - auch wenn das nicht gerade Allgemeinwissen der Bauunternehmen als Antragsteller und der zuständigen Behörden ist - zunächst einmal nur auf die Fahrbahn. Soll es sich auch auf Parkbuchten/-streifen am Rande beziehen erfordert dies streng genommen das Zusatzzeichen 1060-31 oder 1053-34. D.h. ohne dieses Zusatzzeichen ist es mit der Durchsetzbarkeit von Maßnahmen gegen angebliche Falschparker ohnehin schon schwierig (auch wenn einige Richter da recht großzügig zu Lasten der Autofahrer sind). Das ganze Thema wird aber nach wie vor teilweise recht hemdsärmelig gehandhabt, auch wenn es heute geeignete Software gibt, die saubere Anträge mit sauberen Skizzen unter Berücksichtigung aller Notwendigkeiten an Schilder, Zusatzschilder, Fahrbahnmarkierungen, Abstände, … erzeugen kann. Aber die haben natürlich nicht alle kleinen bulgarischen Bergbauern-Unternehmer, die als dritter Sub für die Telebim durchs Land ziehen (ich hatte mit denen hier gerade auch meinen Spaß).

Im Übrigen muss die Behörde natürlich ermessensfehlerfrei entscheiden, wenn sie eine beantragte Beschilderung im Rahmen von Baumaßnahmen genehmigt. D.h. sie muss die Interessen alle Beteiligten angemessen würdigen und berücksichtigen. Wenn die Freigabe der Parkplätze durch eine zeitliche Einschränkung des Haltverbotes alleine bereits machbar ist, dürfte es ermessensfehlerhaft sein, eine Beschilderung ohne entsprechendes Zusatzzeichen zu genehmigen. Anders aber natürlich, wenn da jede Menge Baken zu verrücken wären oder es sogar zusätzlich geklebte temporäre Fahrbahnmarkierungen gibt, da es dann zu Widersprüchen kommen würde, wenn die gelben Markierungen den fließenden Verkehr auf eine zum Parken freigegebene Fläche leiten würden. Auch wird man die Umfahrung der Baustelle vermutlich ja im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem Rest der Fahrbahnbreite eingerichtet haben. Da müssen dann nicht rund um die Uhr Baumaßnahmen stattfinden, aber trotzdem kann es auch über das Wochenende offene oder noch nicht final geschlossene Baugruben im Bereich der Fahrbahn geben die man nicht zur Befahrung frei geben kann, und die man nicht unbedingt in jedem zeitlichen Detail so vorhersehen kann, dass man grundsätzliche Regelungen für eine Freigabe von Parkplätzen treffen könnte.

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