Bei einer Flusskreuzfahrt ist wegen eines Motorschadens, der dem Veranstalter 3 Tage vor Reisebeginn bekannt war, ca. 1/3 der Strecke ausgefallen. Die restliche Strecke ist mit erheblichen Zeitverzögerungen gefahren worden. Um einige Orte dennoch sehen zu können, wurden Busse eingesetzt. Kann man Ansprüche geltend machen? Welche §§ aus dem BGB o.ä. würden gelten? Der Reiseveranstalter hat darauf verwiesen, dass in der Reisebeschreibung stand, dass bei Niedrigwasser und sonstigen nicht beeinflußbaren Begebenheiten ein Ausweichen auf Busse möglich sei.
falls hioer keine Antworten kommen, poste dass ganze in drei Tagen (wenn es hier im Archiv ist) noch mal im Reisebrett. Da werden sie geholfen.
Ciao maxet.