Abstand Fahrrad auf Fahrradweg zum parkenden Auto

Servus,

Wenn man auf der Straße mit dem Fahrrad parkende Autos passiert ist ein Mindestabstand von ca 1,5m einzuhalten (Türbreite).


Nur wie ist es wenn man auf einen kombinierten Fahrradweg/ Gehweg
fährt. Die sind meistens so von der Breite, dann man als Radfahrer diesen Abstand zu den Autos gar nicht einhalten kann (Abstand 1,5m +70 cm Fahrradbreite + ca.1 m Abstand zu den Fußgängern). Auf den Gehweg darf man ja auch nicht fahren.

gibt es da von Gesetz bzw,. von der Rechtsprechung her irgendwelche Vorgaben?

Danke

[Überschrift editiert vom www Team]

VwV-StVo Par. 2 Abs. 4

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

Schon dass es einen Abstand von 1,50 m zu parkenden Autos geben soll erscheint mir zweifelhaft. Dass man sich als Radler bewusst sein muss, es reißen unachtsame Autofahrer die Tür auf ohne zu gucken ist leider bekannt. Deshalb sollte man aus Eigenschutz möglichst Abstand halten.
Aber eine Vorschrift gibt es m.E. nach nicht.

Und so auch beim Radweg wenn beim geparkten PKW der Beifahrer die Tür aufreißt.

Ich lasse mich aber gern belehren, denke aber ich liege richtig. Es ist praktisch gar nicht anders möglich.

MfG
duck313

Hi Duck,
dazu gibt es leiber keine Festen Regeln sondern nur einiges an Urteile wie:

Abstand vom Fahrbahnrand.

Gerichte halten einen Abstand von 0,8m bis 1m zum Fahrbahnrand für zulässig, bei hohen Bordsteinen, Straßenbahnschienen und anderen Hindernissen durchaus auch mehr (BGH, VersR 1964, 653; BGH, VersR 1955, 764; KG, MDR 1999, 865).

Abstand vom Gehweg.

Gerichte gehen davon aus, dass, falls die Fahrbahn an einen Gehweg grenzt, ein Seitenabstand von etwa 1m geboten ist, bei hohem Fußgängeraufkommen und schlecht einsehbaren Gehwegen (Baugerüste) sogar noch mehr, um auf Fußgänger, die auf die Fahrbahn treten, noch reagieren zu können (OLG München, VRS 65, 331; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232; OLG Köln, VRS 26, 133).

Abstand zu parkenden Autos.

Das Bundesministerium für Verkehr empfiehlt einen Sicherheitsabstand zu parkenden Autos von mindestens (!) 1m. Manche sich plötzlich öffnenden Autotüren können aber auch 1,5m breit sein. Diesen Abstand solltest du also deinem Körper zuliebe einhalten, um nicht von unachtsam geöffneten Autotüren erwischt zu werden. Gerichte haben in Einzelfällen Radfahrern auch eine Mitschuld zugerechnet, wenn diese zu dicht am Auto vorbeifuhren (z.B. OLG Oldenburg, VersR 1963, 490 oder OLG Bremen, MDR 2008, 1096).

Die Rechtsprechung gesteht dem Radfahrer eine Türbreite Seiten-Sicherheitsabstand zu. Urteil zB LG Berlin, Az. 24 O 466/95, Thüringer OLG Jena, Az. 5 U 596/06

Für beide, Fahrer und Beifahrer gilt, dass sie sich zunächst nach hinten versichern zu haben, dass dort niemand gefährdet wird.
Radfahrern, die zu dicht an der Beifahrerseite vorbeigefahren sind und durch eine unachtsam geöffnete Tür zu Fall gekommen sind, hat man zum Teil schon eine Teilschuld wg. des fehlenden Abstandes gegeben, zB LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az. 42 S 248/10, KG Berlin, Az. 12 U 216/09

Und hier wird es kompliziert: viele der Wege sind schlicht auf Dauer zu schmal. Da hilft es erfahrungsgemäß nur, eine Eingabe beim entsprechenden Ordnungsamt zu machen und eine Entschilderung zu verlangen. Ohne Z 241 ist der Nutzungszwang aufgehoben und der Radfahrer darf ohne Probleme auf die Fahrbahn.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).

Aber: so oder so hat der Radfahrer seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, Tempo 20 auf einem schmalen Streifen kann deutlich zu hoch sein, teilweise liest man, dass dort Schrittgeschwindigkeit vorgesehen ist, KG Az. 12 U 2931/83

Und ansonsten gilt für alle immer Par. 1 der StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird

Die Knautschzone der Radfahrer besteht aus Haut und Knochen, eine unachtsam aufgerissene Tür kann auch schnell tödlich enden (ein Helm hilft bei einem gebrochenen Genick übrigens nicht allzu viel).

Für mehr Rücksicht und weniger Krieg auf den Straßen :grin:

Na.ist vor einiger Zeit geändert worden.
Seit dem gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr.
ABER:
im Bereich von Fußgänger ist das Tempo zu drosseln.
Also sehr langsam vorbeifahren. …

Werner