Abstandszahlungen
Ein Vermieter oder ein Vormieter darf von einem wohnungssuchenden Mieter weder eine Maklerprovision, eine Auszugsprämie oder eine Abstandszahlung fordern. Zulässig sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) dagegen so genannte Ablösevereinbarungen.
Mit Hilfe derartiger Kaufverträge verpflichtet sich der Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen.
Häufig sei eine Ablösevereinbarung in der Praxis aber ein „verkappter“ Abstand, warnt der Mieterbund, nämlich dann, wenn wertloses Mobiliar zu Höchstpreisen abgegeben werden soll. Das ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Wert stehen.
Zwar ist nicht jede überzogene Preisforderung des Vermieters unwirksam, wenn aber der geforderte Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt, kann der Wohnungssuchende zuviel Gezahltes zurückfordern. Sein Rückforderungsanspruch verjährt nach vier Jahren.
Ist zum Beispiel die für 5.000 Euro gekaufte Einbauküche nur noch rund 1.000 Euro wert, muss der Wohnungssuchende höchstens diese 1.000 Euro plus 50 Prozent zahlen. Alles, was über 1.500 Euro liegt, kann er zurückfordern. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Häufig sei eine Ablösevereinbarung in der Praxis aber ein
„verkappter“ Abstand, warnt der Mieterbund, nämlich dann, wenn
wertloses Mobiliar zu Höchstpreisen abgegeben werden soll.
Es handelt sich um den - selbstverständlich hypothetischen Fall - um ein Bad und eine Kellertreppe, die ein Mieter eingebaut hat. Vorher gab es nur eine Toilette (im Treppenhaus) und eine nicht-begehbare Kellertreppe.
Also ist der mögliche Wunsch nach einer Ablöse wohl eher berechtigt, als bei einer verfallenden Küchenzeile, oder?
jaaaa schooon. Aber bei solchen Einbauten würde ich doch mal sagen wäre da nicht der VM der richtige Ansprechpartner?
Solches wären doch sicher Dinge die dauerhaft in der Wohnung verbleiben? Wenn nämlich hier nur eine Absprache zwischen Vormieter und Neumieter getroffen wird, könnte im Falle eines Auszuges der jetzige Mieter nicht nur diese Sachen „bezahlt“ haben, sondern sie auch noch wieder ausbauen und in den Ursprungszustand versetzen müssen.
Denn eine Küche - oder nun verrottend oder blitzneu - wäre ja eine potentiell zur Mitnahme geeignete Sache die dann dem neuen Mieter gehören würde. Feste Einbauten in eine Wohnung gehören da nicht unbedingt dazu.
da diese Thematik zu meinem Berufsalltag gehört, will ich dir darauf wie folgt antworten:
Wenn ein Bad und weitere feste Einbauten vorgenommen werden, sollte sich der Mieter auf jeden Fall im Vorwege mit dem Vermieter schriftlich über die Verbindlichkeiten beim Auszug einigen.
Dies ist hier scheinbar nicht der Fall, so dass der Vermieter genauso wie der Nachmieter keine Abstandsforderung leisten muss.
Bei Unwilligkeit des Vermieters sollte der Mieter gar froh sein, wenn der Vermieter nicht noch die Wiederherstellung des Ursprungszustandes fordert. Daher sind beim Einbau von unbeweglichen Gütern schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter vor dem Einbau so wichtig!
Ebensowenig kann der Mieter eine Abstandszahlung vom Nachmieter fordern. Dies beruht stets auf Freiwilligkeit!
Abstandszahlungen sind stets Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter ohne Zutun des Vermieters.
Allerdings kann der Vermieter einen Mietvertrag anschließen mit wem er will, er muss also nicht die Person wählen, die dem Vormieter den Abstand leistet.
Insofern ist die hier angeführte Aussage vom Mieterschutzbund nicht ganz richtig. Der Mieterschutzbund liegt zwar richtig, dass weder Mieter noch Vermieter vom Nachmieter einen Abstand fordern können, doch muss der Vermieter mit der zahlungsunwilligen Person auch keinen Mietvertrag abschließen! Es gilt stets die Vertragsfreiheit!
Daher sollte man die Ratschläge vom Mieterschutzbund auch nur mit Vorsicht genießen, denn dadurch kann man sich schnell die Anmietung des gewünschten Wohnung verscherzen…