Abstandsbaulast für ein bestehendes Gebäude?

Auf einem Grunstück wird ein Gebäude verkauft, dass mit zwei Seiten des Hauses jetzt die neue Grunstücksgrenze darstellt. Der neue Besitzer möchte dieses Gebäude nun für eine Brauerei nutzen und erwartet vom Verkäufer des Gebäudes, dass dieser sein Grundstück nun mit einer Abstandsbaulast versieht ! Wieso braucht der neue Besitzer dieses Gebäude denn überhaupt vom Verkäufer die Übernahme dieser Abstandsbaulast ? Hätte er das Gebäude nicht einfach für seine Zwecke nutzen können ohne von dem Bauamt diese Auflage gemacht zu bekommen ? Wenn er jetzt in das Gebäude einfach einen Schweinestall eingbaut hätte ohne die Aussenwände baulich zu verändern, hätte er dann auch vom Verkäufer und Grunstücksnachbarn die Einwilligung für diese Baulast benötigt? Das Gebäude war vorher ein ausgedientes Heizgebäude für eine ehemalige Druckerei in den neuen Bundesländern.
Vielen Dank für sachkundige Antworten
Viele Grüße

Hi,

grundsätzlich: Baurecht ist Landesrecht. Ohne genaue Angabe ist das im Nebel gestochert.

Dennoch verstehe ich nicht ganz den Sinn: Wenn 2 Seiten des Gebäudes auf der NEUEN Grenze stehen, dann müsste der Verkäufer für diese auf jeden Fall eine Abstandsfläche eintragen lassen, d.h. der neue Besitzer muss hier noch nicht mal was verändern…

Grüße

Hallo, wenn aber der Käufer das Gebäude gekauft hat, wobei ja die beiden Seiten dieses Gebäudes eines Teil der neuen Grunstücksgrenze zwischen den Grundstück des Käufers und des Verkäufers ausmachen, und dieses weiter nur als Heizgebäude nutzen will, dann braucht er doch auch keine Abstandsflächen zu beachten, da in der Nutzart und auch baulich nichts verändert wird ? Auf jeden Fall möchte in diesem Fall der Käufer aus dem Gebäude einen anderen Nutzen ziehen, in dem er dort ein Gewerbe aufschlagen will . Bei der Vermessung der neuen Grundstücksgrenzen war er anwesend und er hatte keine Einwände gehabt, dass hier im Lageplan keine Abstandsflächen mit berücksichtigt wurden ! Nun möchte der Käufer das besagte Gebäude einem anderen Nutzen zuführen und braucht daher eine Abstandsfläche, die er über eine Baulast auf das Grundstück des Verkäufers erreichen möchte ! Er bietet dem Verkäufer für die Eintragung der Baulast auf dessen Grundstück auch keine Entschädigung, noch sonst eine Gegenleistung an. Dann ist doch wohl anzunehmen, dass der Verkäufer eine solche Baulast auf sein Grundstück ohne Gegenleistung ablehnen kann ?

Mit freundlichen Grüßen

Hi,

muss mich etwas verbessern: Eine Abstandsfläche ist immer dann notwendig, wenn der notwenidge Grenzabstand unterschritten ist. In Ausnahmefällen (z.B. Doppelhaushälft, zusammengebaute Garagen) ist keine Abstandsfläche notwendig.

Deshalb bin ich der Meinung, dass wenn das Geäude direkt auf der Grenze steht, schon eine Abstandsfläche allein durch den Verkauf notwendig wäre. Aber das müsste dann eigentlich auch schon beim Notar angesprochen worden sein.

Alleine aus einer Nutzungsänderung kann meiner Meinung auch keine Abstandsfläche notwendig werden, wohl aber durch den Einbau von neuen Fenstern. Aber auch hier kann es länderspezifische Unterschiede geben!

Wenn sich aus dem Kaufvertrag keine Notwendigkeit für eine Abstandsfläche ergibt, sondern wirklich erst durch den Umbau des neuen Eigentümer, dann muss der Verkäufer selbstverständlich nicht automatisch irgend etwas eintragen lassen.

Tipp: Generell sollte sich so etwas aber auch sehr einfach bei dem Notar klären lassen, bei dem der Kaufvertrag erstellt wurde…

Grüße

Hallo,

danke für die guten Anregungen.

das Bauamt in Nerchau bei Leipzig meinte aber doch, das alleine bei einer Nutzungsänderung Abstandsflächen vorhanden sein müssten und ein Fehlen dieser schon alleine ein Unding seien.

Stellt eine Baulast bei einem Grundstück mit 3000 qm nicht eine erhebliche Belastung dar und mindert den Wert so einer Liegenschaft bei Verkauf ? es wird daran gedacht , dem Käufer eine Gegenleistung abzuverlangen, aber in welcher Höhe und was angemessen ist bei ca. 80 qm Abstandsfläche wäre gerne in Erfahrung zu bringen

Vielen Dank und Grüße

Hallo,

Stellt eine Baulast bei einem Grundstück mit 3000 qm nicht
eine erhebliche Belastung dar und mindert den Wert so einer
Liegenschaft bei Verkauf ? es wird daran gedacht , dem Käufer

es kommt darauf an. Wenn die wirtschaftliche Nutzung durch diese Baulast erschwert oder unmöglich geworden ist (z.B. weil das komplette Baufenster durch die Baulast belegt wird) dann muss man sicherlich über einen Ausgleich reden. Wenn davon lediglich 80m² Obstbaumwiese betroffen sind, die vielleicht noch nicht mal bebaut werden dürfen (wegen Umweltschutz), wird es sicherlich schwer werden einen wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen…

Grüße