Abstandsflächen + überbaute Fläche

Liebe Experten,

wir möchten auf einem recht kleinen Grundstück mit den Abmessungen 16x28m unser Traum-EFH errichten lassen. Wir dürfen 95 qm überbauen, kommen damit aber natürlich recht eng an drei der vier Grundstücksgrenzen heran. Eine der kritischen Seiten liegt parallel zur Straße, die beiden anderen liegen zum jeweiligen Nachbarn. Welchen Abstand müssen wir einhalten? Der Keller soll 1,40 m aus dem Boden ragen. Laut Hamburgischer Bauordnung muss der Abstand mindestens „0,5 x H“ betragen, wobei H das Maß „von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite und der Oberkante der Dachkonstruktion“ beträgt. Was heißt das? Boden bis Firsthöhe? Bei einer Gesamthöhe von 9m müsste der Abstand dann 4,5m betragen?

Um die Sache noch komlizierter zu gestalten: Wir möchten auch gerne den Keller nutzbar machen und dazu die eine Wandseite 0,5m tief abgraben (Souterrain). Verändert dies die Abstandsflächen?

Und last but not least: Wenn wir einen Erker zur Gartenseite planen, wie zählt der zur überbauten Fläche?

Ich danke sehr für brauchbare Ratschläge!

Schöne Grüße Bolle

Hi Bolle,

schön, daß Du nebenbei erwähnst, daß es um Hamburg geht… Die Sache ist ziehmlich komplex, ich kann Dir daher hier nur ein paar allgemeine Hinweise geben.

Zum Maß H:
Die „Geländeoberfläche“ ist der Boden. Da die Erdoberfläche auf dem Grundstück nicht notwendigerweise potteben ist, wird von den Behörden im Einzelfall die Geländeoberfläche definiert. Ab diesem Maß wird die Höhe gerechnet. Eine Abböschung zum KG sollte sich dabei nicht negativ auswirken, da nach kurzer Strecke das ursprüngliche Bodenniveau ja wieder erreicht wird. Und in dieser Vorschrift geht es nicht um Rettungshöhen (da müßte man vom realen Boden aus rechnen, denn da steht die Leiter), sondern um Brandausbreitung und Trümmerschatten.

Die Höhe ist die Höhe der entsprechenden Außenwand (bei einem Satteldach auf der Giebelseite also die gesamte Haushöhe). Zusätzlich wird das Dach voll angerechnet, wenn die Dachneigung steiler als 60° ist (ab 45° zur Hälfte).
Du hast also schon richtig gerechnet…4,5 m bei 9m Höhe (bleiben 7m Hausbreite…). Ob allerdings in Eurem Fall die 0,5xH stimmen, weiß ich nicht. Die HBauO kennt auch 0,75xH und 1,0xH …

Der Abstand zur Straßenseite ist kaum ein Problem, da zählt die halbe Straße mit. Da wird der Bebauungsplan wohl eher Vorschriften machen…

Zum Erker und der überbauten Fläche kann ich keine fundierten Angaben machen…:wink:

Aber, planst Du selbst? Ein Architekt sollte die Vorschriften kennen und Euch am konkreten Objekt fundiert über das Machbare beraten können.

Gruß Stefan

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Hallo und Frage:
weshalb fragen Sie nicht Ihren Architekten, respektive Planer, den Sie für Ihr „Traum-EFH“ ohnehin brauchen und der dies wissen müsste. Abgesehen hiervon erhalten Sie auch Auskunft von Ihrer Bauaufsichtsbehörde (in HH dürfte dies ein Baureferat der LH sein). Nebenbei bemerkt ist Ihre Fragestellung nicht besonders explizit.
Noch ein Hinweis: die Wandhöhe H ist, wie Sie selbst schreiben das Maß von OK Gel. bis Ok Dachhaut und dies gilt nur an der Traufe. Am Giebel (oder auch Ortgang genannt) ist zusätzlich ein Bruchteil des Masses von OK Dachhaut bis OK First hinzu zu rechnen (dies ergibt sich aus den jeweiligen Bauordnungen des Länder (also in Ihrem Fall in der Landesbauordnung der Hansestadt Hamburg); OK = Oberkante
Mit bestem Gruß aus München
Ralph Kaiser
Architekt
BHK-Beratung

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Hallo,
lass Dich nicht verrückt machen; ich gehe davon aus, dass in Deinem Falle die ganze Rechnerei überflüssig ist. Im Einzelnen kenne ich zwar nicht die Bauordnung in Hamburg, gehe aber davon aus, dass ein großer Unterschied zur BauONRW nicht besteht. Nach § 6 BauONRW ist bei Gebäuden in der hier gedachten Größenordnung (Einfamilienhaus) grundsätzlich eine Abstandfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten.Zulässig in dieser Abstandfläche, also innerhalb dieser 3m, sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carport)und Erker, die in diese Abstandfläche hineinragen können.
Eine ähnliche Vorschrift über diese Mindestabstandfläche wird es auch in der Landesbauordnung Hamburg geben. Erkundige Dich 'mal!

Gruß Klaus