Hallo.
Folgender Sachverhalt:
Es wird beabsichtigt ein Gebäude zu kaufen, bei dem sich ein Problem zeigt in Sachen Abstandsflächen.
Der damalige Besitzer des Gebäudes (eine Lagerhalle!) hat das Grundstück teilen lassen und den Teil mit dem Gebäude verkauft. Den unbebauten Teil hat er behalten.
Durch die Grundstücksteilung verläuft nun die Grundstücksgrenze auf einer Seite 0,92 m und an der anderen Seite 1,02 m vom Gebäude entfernt.
ES wird beabsichtigt, das Gebäude zu kaufen und eine Nutzungsänderung zu beantragen.
Laut Bauamt wirft das die Frage der Abstandsflächen auf.
Durch die Grundstücksteilung ist somit eine baurechtswidrige Grenzziehung enstanden.
Der Besitzer des unbebauten Grundstücks möchte jedoch keine Abstandsflächenübernahme unterschreiben.
Hat jemand einen Rat ?
Gruß
der–richter
Ja, das Bauamt.
Es wird dann vermutlich keine Genehmigung geben. Damit wird wohl auch der Verkauf hinfällig und somit ist doch wieder der Verkäufer derjenige der die A-Karte gezogen hat.
Das Ganze geht im Zweifel bis zur Rückabwicklung der TEILUNG. Der Verkäufer sollte sich seine Weigerung schon noch mal durch den Kopf gehen lassen.
vnA
Hallo,
in üblichen Landesbauordnungen findet sich das Stichwort Teilungsgenehmigung. Die Teilung bebauter Grundstücke benötigt in der Regel sowas und in diesem Zusammenhang müssen ggf. Baulasten erklärt werden - leider erst seit in etwa Mitte der 1980er (je nach Bundesland) und u.U. in einigen Gegenden auch dazwischen nicht, in denen man das per Rechtsverordnung (Bürokratieabbau nennt sich dieser Unsinn
) abgeschafft oder vorübergehend ausgesetzt hat.
Ohne nähere Kenntnis darüber ist das Raterei
, denn …
… kann es sein, dass
- an beiden Grundstücken bereits eine Vereinigungsbaulast begründet wurde, die jetzt nicht mehr reicht?
- der Verkauf noch nicht vollständig abgewickelt ist und es sich nur um eine „Zerlegung“ handelte?
- es sich zum Zeitpunkt der Teilung um ein Gewerbe- oder Industriegebiet mit Sonderegeln bzw. sehr kleinen Abstandflächen oder gar einer Grenzbebauungsverpflichtung handelte und das Planungsrecht geändert wurde?
… usw usf. 
Das ganze ist ohne Kenntnis des Baurechts vor Ort nicht wirklich per Ferndiagnose zu diskutieren.
Gruß vom
Schnabel
Hallo.
Danke schon mal für die Kommentare.
Also ein paar nähere Einzelheiten habe ich schon.
Das frühere Grundstück mit der Lagerhalle gehörte einer Person. Diese Person hat das Grundstück 2006 so dermaßen blöd in 2 Flurstücknummern teilen lassen. Wird offensichtlich einfach vom Vermessungsamt so hingenommen, ohne auf Abstandsflächen zu achten.
2007 wurde das Grundstück mit dem Gebäude an den Bruder des Eigentümers verkauft. Das Grundstück ohne Gebäude blieb im Besitz des Voreigentümers.
Es wurden keinerlei Baulasten oder Abstandsflächenvereinbarungen getroffen. Das wurde wohl seinerzeit vom Notar versäumt.
Die Brüder sind mittlerweile zerstritten…was wohl auch der Grund dafür ist, dass er eine keine Unterschrift leisten will.
Das Objekt unterliegt der Bayerischen Bauordnung.
Das Gebiet, in welchem sich das Gebäude befindet, ist schon immer Mischgebiet, ohne bestehenden Bebauungsplan. Das ist auch nach wie vor so.
Gruß aus Bayern
der–richter