Hallo,
gibt es im Metall-Tarifvertag für NRW eine Abstandsklausel zwischen AT/ÜT Gehältern und dem höchsten Tarrifgehalt (EG14). Konnte bisher nur Infos über Bayern finden (25% Abstand).
Sollte ein Unternehmen über Jahre dagegen verstoßen haben und der Arbeitnehmer aus Unwissenheit nicht reklamiert haben, kann der Unterschiedsbetrag noch rückwirkend eingefordert werden?
Hat in diesem fiktiven Fall der Betriebsrat eine Pflichtverletzung begangen, hätte er die betroffenen AN auf den Rechtsbruch aufmerksam machen müssen?
Macht es einen Unterschied wenn sogar AT Gehälter kleiner Tarifgehalt bezahlt wurden?
Wer kennt Quellen, möglichst in Bezug auf NRW?
Viele Grüße
Wolfgang