Abstellen eines abgemeldetes Auto auf Privatgrund

Hallo!

meines Wissens pappt die Polizei diese roten Babber auf Altautos die auf ÖFFENTLICHEM Grund stehen gelassen wurden (in einem Monat…)

so steht es auch in §15 Absatz 4 Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz.
(http://bundesrecht.juris.de/krw-_abfg/__15.html)

Ein Freund hat jetzt einen Papper auf ein Auto bekommen, das auf seinem Privatgrund steht!

  • was ist oeffentlich i.S. o.g. Gesetzes?
  • kann es sein dass die Polente sich einfach mal irrt?
      („oeffentlich“ auch einfach mal so „schaetzt“?)
  • darf die Polizei einfach so auf seinen Privatgrund gehen?
  • und dort ohne Kontaktaufnahme etc was hinpappen?!

wer hat da Erfahrungen/Infos? - vielen Dank! cu kai

Hallo!

Hi

diese Bapper bekommt man ebenfalls auf Auto, sofern Steuern / Versicherung nicht gezahlt sind - auch auf nem Privatgelände.

Gehört das Privatgelände dem Auto-Inhaber oder jmd. anders?

meines Wissens pappt die Polizei diese roten Babber auf
Altautos die auf ÖFFENTLICHEM Grund stehen gelassen wurden (in
einem Monat…)

so steht es auch in §15 Absatz 4
Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz.
(http://bundesrecht.juris.de/krw-_abfg/__15.html)

Ein Freund hat jetzt einen Papper auf ein Auto bekommen, das
auf seinem Privatgrund steht!

  • was ist oeffentlich i.S. o.g. Gesetzes?
  • kann es sein dass die Polente sich einfach mal irrt?
    („oeffentlich“ auch einfach mal so „schaetzt“?)
  • darf die Polizei einfach so auf seinen Privatgrund gehen?
  • und dort ohne Kontaktaufnahme etc was hinpappen?!

wer hat da Erfahrungen/Infos? - vielen Dank! cu kai

diese Bapper bekommt man ebenfalls auf Auto, sofern Steuern /
Versicherung nicht gezahlt sind - auch auf nem Privatgelände.

Meines Erachtens eben nicht.
Privatgelände bedeutet aber afaik dass dieses umfriedet sein muss.

Ein Freund hat jetzt einen Papper auf ein Auto bekommen, das
auf seinem Privatgrund steht!

  • was ist oeffentlich i.S. o.g. Gesetzes?

Öffentliche Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. (Vgl. BGH VRS 12, 414, 415 f.; VRS 20, 453, 454; VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216, 217 ff.; VRS 62, 133, 134; VRS 66, 290; VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdn. 13 ff. m. w. N.).

  • kann es sein dass die Polente sich einfach mal irrt?
      („oeffentlich“ auch einfach mal so „schaetzt“?)

Eher nicht…

  • darf die Polizei einfach so auf seinen Privatgrund gehen?

Wenn nicht die Polizei, wer sonst?

  • und dort ohne Kontaktaufnahme etc was hinpappen?!

Wenn nicht die Polizei, wer sonst?

mfg
Jolly

Hallo,

Öffentliche Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des
Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit
stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen
nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen
sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der
Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten
Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen
ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als
ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass
der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin
gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen
oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft,
dass nur solche Personen Zutritt erhalten. (Vgl. BGH VRS 12,
414, 415 f.; VRS 20, 453, 454; VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52,
369, 370; BayObLG VRS 58, 216, 217 ff.; VRS 62, 133, 134; VRS
66, 290; VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdn. 13 ff. m.
w. N.).

Nicht umsonst steht ja auf den meisten privaten Parkplätzen ein Schild wie z.B. „Privat, Parken für Unbefugte verboten“, oder irgend sowas in der Richtung, gerne auch zusätzlich mit irgendeiner Abschlepp-Androhung. Ich fasse den Gesetzestext so auf, wenn auf (oder vor) dem Grundstück ein solches Schild steht, dass es ausreicht, um z.B. abgemeldete Fahrzeuge ewig abstellen zu dürfen.
Wenn kein Schild steht und auch kein Zaun vorhanden ist, woher sollen dann andere Menschen - egal ob Polizist oder nicht - wissen, dass es sich um privaten Grund handelt, wo man auch nichts zu suchen hat?
Alleine aus diesem Grund würde ich so ein Schild aufstellen. Dann dürfte die Sache klar sein.

Beste Grüße
Guido

Hi Blue,

diese Bapper bekommt man ebenfalls auf Auto, sofern Steuern /
Versicherung nicht gezahlt sind - auch auf nem Privatgelände.

Warum? Sofern das Auto nicht am öffentlichen Strassenverkehr teilnimmt braucht es weder versichert werden noch ist es steuerpflichtig.
Auch eine TÜV-Plakette braucht es nicht, genausowenig Kennzeichen.
Anders sieht es aus wenn die Vermutung naheliegt das es sich um Schrott handelt. Das wäre im Sinne des Gesetzes illegale Lagerung von Abfall.
Deiner Argumentation nach dürften Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ausserhalb der Saison nicht auf Privatgrund abgestellt werden.
Selbst die Restaurierung eines Fahrzeuges unter einem Carport wäre illegal.

Gruss Jakob

Hi

Nein, Du hast mich leider falsch verstanden. Ich meinte eher den Sachverhalt, dass wenn man keine Steuern oder garkeine Versicherung zahlt, die Stadt die Kennzeichen entstempelt.

Auch bei diesem Vorgang bekommt man so nen Kleber auf die Scheibe

Hallo!

diese Bapper bekommt man ebenfalls auf Auto, sofern Steuern /
Versicherung nicht gezahlt sind - auch auf nem Privatgelände.

Das ist definitv falsch. Es gibt auch Fahrzeuge, die ohne Kennzeichen innerhalb eines Werksgeländes bewegt werden, dieses nie verlassen haben und nie verlassen werden, wie zB das Post-Fahrzeug des Mercedes-Omnibus-Werkes in Mannheim. Für die gibt es keine Versicherungs,- und Steuerpflicht.

gruß
dennis

Also nochmal für Dich:

Als KFZ-Halter muß ich - sofern mein Auto angemeldet ist - Steuern & Versicherung bezahlen

Mach ich das nicht, bekomm ich Mahnungen

Zahl ich auch dann nicht, kommt jemand und kratzt das Zulassungs-Siegel vom Kennzeichen & klebt nen Zettel auf die Scheibe

Und das geht ebenfalls auf nem Privatgelände

Hi Blue,

na hoppla, das habe ich dann wirklich falsch verstanden :wink:
Da aber die ganze Zeit von Privatgrundstück die Rede war bin ich irgendwie davon ausgegangen dass Du das auch auf das Privatgrundstück bezogen hattest.

Gruss Jakob

Hallo,

Und das geht ebenfalls auf nem Privatgelände

Innerhalb eines abgezäunten Privatgeländes nicht.

So meinte ich das.

gruß
dennis

Hallo,

Innerhalb eines abgezäunten Privatgeländes nicht.

heisst das allen ernstes, ich brauche einen Zaun?! , um ein abgemeldetes Auto auf Privatgrund abzustellen - sei es mein eigener oder der eines anderen, mit dem ich mich einig bin - egal ob gegen Geld oder nicht…

Hallo,

Innerhalb eines abgezäunten Privatgeländes nicht.

heisst das allen ernstes, ich brauche einen Zaun?! , um
ein abgemeldetes Auto auf Privatgrund abzustellen - sei es
mein eigener oder der eines anderen, mit dem ich mich einig
bin - egal ob gegen Geld oder nicht…

Es gibt bestimmte StVO Definitionen, was „öffentlicher Straßengrund“ ist und was nicht.

Öffentlich:

  • Supermarktparkplatz ohne Absperrschranke
  • Tankstelle (da jederzeit von jedem befahrbar)
  • Nicht abgesperrter Mitarbeiterparkplatz von Großfirmen (zB Siemens Speyer)

Nicht öffentlich:

  • Supermarktparkplatz mit Absperr-Schranke
  • Firmengelände meines Ex-Omnibusbetriebes (abgezäunt, elektrisches Schiebetor)

Es können auch Parkplätze direkt am Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus, die von JEDEM genutzt werden dürfen, als öffentlich gelten, wenn sie nicht als Privatparkplätze oder durch direkte Mieterzuweisung als Privat gekennzeichnet sind.

Demnach sind auch Übungsfahrten (irgendo weiter unten, wo die 45-jährige Frau FS machen will) auf einem Supermarktparkplatz oder auf dem nicht abgesperrten Mitarbeiterparkplatz unseres Speyerer Siemens-Werkes VERBOTEN, da fahren ohne Führerschein (§20 STVG) !!

Demnach sind Schäden auf Privatgrund vom Geschädigten Privat gegenüber dem Schädiger mühsam einzuklagen, während man bei öffentlichem Grund die Polizei hinzurufen kann und er dann mal 35€ für die Verursachung eines Unfalles zahlt und man dann sich an die Gegnerische Versicherung wenden kann, die dann blechen muß.

gruß
dennis

Hallo,

Es gibt bestimmte StVO Definitionen, was „öffentlicher
Straßengrund“ ist und was nicht.

danke erstmal fuer die Infos

ok muss ich mal suchen ob ich das wo nachlesen kann…

ist ein privater Lagerplatz wo auch Holz oder was weiss ich Ziegel oder Steinblöcke lagern „öffentlich“, weil auch dort ja jemand parken könnte (wenn er sich anstrengt - weil der Platz voll ist :wink:) weil es durch keinen Zaun oder Schild verhindert/verboten wird?

danke cu kai

Hallo Kai,

öffentlich ist alles was ohne Hindernisse von öffentlichen Strassen aus befahren werden kann.
Wenn dieser Platz also nicht über eine Schranke, ein verschliessbares Tor oder einen deutlichen Hinweis auf Privatgrund (deutlich sichtbares Schild)verfügt kanns Ärger geben.
Nehmen wir mal den Fall des Minderjährigen der mit Papas Auto üben will. Ist das Grundstück nicht durch Zaun/Tor o.ä. abgetrennt kachelt der vielleicht in seiner Unerfahrenheit auf die Strasse :wink:
Nachzulesen ist das z.B. in den Grundzügen der Strassenverkehrs-Ordnung
im räumlichen Anwendungsbereich der StVO (B/I/1).

Gruss Jakob