Hat am Beispiel Berlin ein StadtPlanungs-/Bauamt das Recht Anzahl und Art der auf eigenem privaten Grundstück mit EFH in allgemeiner Wohnlage abgestellten eigenen privat genutzten, angemeldeten oder nicht angemeldeten, keinesfalls schrottzustands Fahrzeuge zu reglementieren?
Kann es dabei, obwohl tatsächlich zum Wohnen genutzt, die Wohnnutzung des Grundstücks verneinen und eine unerlaubte Nutzungsänderung als gewerbliche Lagerfläche konstatieren und Beseitigung anordnen bzw. zwangsweise Beseitigung in Ersatzvornahme beauftragen?
Würde das nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentum verletzen?
Kann man gezwungen werden sein Eigentum, das kein Abfall ist, zu vernichten?
Hallo
Hat am Beispiel Berlin ein StadtPlanungs-/Bauamt das Recht
Anzahl und Art der auf eigenem privaten Grundstück mit EFH in
allgemeiner Wohnlage abgestellten eigenen privat genutzten,
angemeldeten oder nicht angemeldeten, keinesfalls
schrottzustands Fahrzeuge zu reglementieren?
Ja. Auch ein Gebrauchtwagenhandel, ob angemeldet oder nicht, fiele zufällig unter deine Beschreibung der Art der Grundstücksnutzung. Und in allgemeinen Wohngebieten bedarf ein solches Gewerbe der Zulassung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wobei sie hier einen Ermessensspielraum hat. Nicht jedes Gewerbe ist ja gleichermaßen störend.
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__4.html
Kann es dabei, obwohl tatsächlich zum Wohnen genutzt, die
Wohnnutzung des Grundstücks verneinen und eine unerlaubte
Nutzungsänderung als gewerbliche Lagerfläche konstatieren und
Beseitigung anordnen bzw. zwangsweise Beseitigung in
Ersatzvornahme beauftragen?
Ja.
Würde das nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentum
verletzen?
Das Grundrecht auf Eigentum wird im Grundgesetz eingeschränkt im Artikel 14.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Dass gegen die Verpflichtung, sein Eigentum entsprechend der geltenden Gesetze (hier konkret: BauGB/BauNVO) und zum Wohle der Allgemeinheit (hier konkret: der Nachbarschaft) zu nutzen, bei der Einrichtung eines von einem Gebrauchtwagenhandel nicht zu unterscheidenden Betriebs in einem Wohngebiet verstoßen wird, sehe ich ähnlich wie die Behörde.
Kann man gezwungen werden sein Eigentum, das kein Abfall ist,
zu vernichten?
Nein, aber man kann unter Fristsetzung gezwungen werden, seinen Dritte störenden Gewerbebetrieb mitsamt darin befindlichem Eigentum in ein Gewerbegebiet zu verlegen. Drum heißen die nämlich so.
smalbop
Nein,so ohne weiteres nicht.Wieviele eigene Kraftfahrzeuge jemand besitzt,ist noch jedem selber überlassen.
Wichtig ist nur,das von den Kfz.keine Umweltgefahren ausgehen können,d.h.Standflächen müssen das Eindringen von Betriebsmitteln aus den Kfz.in den Boden verhindern und es muss ein Benzin-und Ölabscheider das Oberflächenwasser vor dem Einlauf in die Kanalisation klären.
Würde das nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentum
verletzen?
Nein. Schließlich darf man auf seinem Privatgrundstück auch kein privates Atomkraftwerk errichten.
Kann man gezwungen werden sein Eigentum, das kein Abfall ist,
zu vernichten?
Nein. Das tut doch auch keiner. Zwischen parken im Vorgarten und der Vernichtung liegen doch Welten. Schon mal was von der Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage gehört?
S.J.
Nachtrag: Dies ist ja kein Rechtsberatung, sondern Besprechung eines Beispiels!
- Es wird ‚in dem Beispiel‘ tatsächlich kein Gewerbe (zB. Fzg-Verkauf, -Vermietung o.ä.) ausgeübt, auch kein illegales!
- Wie,wo ist das ‚Wohl der Allgemeinheit‘ definiert? Dürfen sogar nicht direkt Benachbarte/Passanten/Behörde die Ansicht/Nutzung des Wohngrundstücks als ‚Allgemeinheitswohl‘ bestimmen?
- Darf dem Fahrzeugeigentümer die Verlagerung seiner Fahrzeugsammlung (trotz dortiger, entsprechender, überwachter Umweltvorsorge) vom rel. sicheren eigenen bewohnten Grundstück (z.B. zum einem heutzutage eher sehr unsicheren Gewerbegebiet-Grundstück) ‚angeordnet‘ werden?
- Darf die Behörde in solch Fall bei Ersatzvornahmeanordnung die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln dagegen ausschließen?
- Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann zwar in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, allerdings nicht wenn … „seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.“ -> VwVfG §47 Abs.2 S.1 Die Behörde darf danach doch wohl nicht, nachdem sie ausführlich die ihr mißfallende Fahrzeugabstellung (Art/Anzahl) auf dem Wohngrundstück im Schreiben rügt, dann aber in der ‚Anordnung‘ sich nur auf eine Fahrzeug-Art festlegt, diesen Verwaltungsakt nachträglich umdeuten auf alle dort vorhandenen Fahrzeuge aller Arten, oder?
- Darf überhaupt von der Behörde die Abstellung funktionsfähiger Fahrzeuge als Lagerhaltung definiert werden, wenn diese Fzg. regelmäßig auf dem privaten Grundstück bewegt werden?
Nachtrag: Dies ist ja kein Rechtsberatung, sondern Besprechung eines
Beispiels!
- Es wird ‚in dem Beispiel‘ tatsächlich kein Gewerbe (zB. Fzg-:Verkauf, -Vermietung o.ä.) ausgeübt, auch kein illegales!
Dann greifen auch keine gewerberechtliche Regelungen…
- Wie,wo ist das ‚Wohl der Allgemeinheit‘ definiert? Dürfen
sogar nicht direkt Benachbarte/Passanten/Behörde die Ansicht/Nutzung
des Wohngrundstücks als ‚Allgemeinheitswohl‘ bestimmen?
Nein,das Allgemeinwohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,der einer konkretisierung durch Gesetz-oder Rechtsverordnung bedarf.Dabei hat sich der Staat an die grundgesetzlichen Werte von Menschenwürde, Freiheit,Rechtssicherheit,
Frieden und Wohlstand zu orientieren.
- Darf dem Fahrzeugeigentümer die Verlagerung seiner
Fahrzeugsammlung (trotz dortiger, entsprechender, überwachter
Umweltvorsorge) vom rel. sicheren eigenen bewohnten Grundstück (z.B.
zum einem heutzutage eher sehr unsicheren Gewerbegebiet-
Grundstück) ‚angeordnet‘ werden?
Sofern es keine Ortssatzung gibt,die die Stellplatz-Anzahl generell für alle bebauten Grundstücke regelt,nein.
- Darf die Behörde in solch Fall bei Ersatzvornahmeanordnung die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln dagegen ausschließen?
Das kommt darauf an,worauf sich die Anordnung stützt,Gefahrenabwehr oder reine Verwaltungsanordnung
- Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann zwar in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, allerdings nicht wenn … „seine
Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des
fehlerhaften Verwaltungsaktes.“ -> VwVfG §47 Abs.2 S.1 Die Behörde
darf danach doch wohl nicht, nachdem sie ausführlich die ihr
mißfallende Fahrzeugabstellung (Art/Anzahl) auf dem Wohngrundstück
im Schreiben rügt, dann aber in der ‚Anordnung‘ sich nur auf eine
Fahrzeug-Art festlegt, diesen Verwaltungsakt nachträglich umdeuten
auf alle dort vorhandenen Fahrzeuge aller Arten, oder?
Auf welcher Rechtsgrundlage stützt sie denn diese Entscheidung ??
- Darf überhaupt von der Behörde die Abstellung funktionsfähiger
Fahrzeuge als Lagerhaltung definiert werden, wenn diese Fzg.
regelmäßig auf dem privaten Grundstück bewegt werden?
Nein,so ohne weiteres nicht…man denke dabei nur an Sammler
Historischer Fahrzeuge oder bestimmter Modelle (Manta zum B.).