Abstellen von Fahrrädern im Straßenraum

Hallo,

üblicherweise werden Fahrräder im Straßenraum an allen möglichen Plätzen abgestellt und z.B. an diversen Masten oder Pfählen gelehnt und dort gegen Diebstahl befestigt. Daneben stellen Kommunen im unterschiedlichen, meist aber ungenügendem Umfang Fahrradabstellmöglichkeiten auf.

Wird dieses übliche „wilde Abstellen“ von Fahrrädern von den Kommunen rein rechtlich betrachtet eigentlich nur „geduldet“? Das heißt, wäre eine Kommune berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, frei abgestellte bzw. an Masten, Poller und Laternen gelehnte und gekettete Fahrräder zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen? Denkbare Argumente wären ja: Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, Verengung von Bürgersteigen und Fußgängerzonen etc. Oder handelt es sich hier um eine nicht definierte Grauzone?

Vielen Dank für einen Hinweis!

Gruß

Ob es bei Fahrrädern erlaubt ist, weiss ich jetzt nicht. Aber Krafträder dürfen eigentlich nicht auf Fusswegen abgestellt werden, auch dann nicht, wenn sie genügend Platz für Rollstuehl/Kinderwagen frei lassen.

Es wird aber trotzdem geduldet. Eine Gemeinde, die ohne entsprechende Ausweichmöglichkeiten dagegen vorgeht, schneidet sich ins eigen Fleisch.
In Konstanz gab es mal den Fall, dass die Krafträder nur noch auf für Kraftfahrzeuge ausgewiesenen Pakplätzen abgestellt werden durften (jeder Parkplatz kostet Gebühren). Da Kraftradfahrer aber bekanntlich gesellige Leute sind und es genügend Clubs in der Nähe gibt, haben die dann mal Ordnungsgemäss an einem Samstag geparkt. Jeder Roller, jedes Motorrad auf einem Parkplatz…

Ich denke es wird auf jeden Fall geduldet, dass Räder auf Gewegen parken, sofern sie keine Behinderung darstellen.

Gruss Jutta

Hi
hier in Erlangen schon (vor kurzem) passiert:

http://www.erlangen.de/de/desktopdefault.aspx/tabid-…

gruß
Raoul

Hallo,

Wird dieses übliche „wilde Abstellen“ von Fahrrädern von den
Kommunen rein rechtlich betrachtet eigentlich nur „geduldet“?

laut http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#parken, kommt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss (Urteile sind dort auch verlinkt): „Die Straßenverkehrsordnung bietet keine Rechtsgrundlage, um das Abstellen von Fahrrädern im Gehwegbereich generell zu unterbinden“; ebenso stellte demnach das Verwaltungsgericht Braunschweig fest, „dass nach der Straßenverkehrsordnung das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen Fußgängerflächen zulässig sei, wenn der Verkehr nicht behindert werde“ (trotz angebrachter Verbotsschilder).


Philipp