Abstellgenehmigung für Paketdienst mit Einschränkung möglich?

Paketdienste nutzen gerne die Möglichkeit, sich eine Abstellgenehmigung erteilen zu lassen.
Wird ein Paket dann am angegebenen Ort abgestellt, so gilt es ohne Nachweis als zugestellt.

So die Formulierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Paketdienste.

Der Waren-Empfänger könnte aber nicht nur den Ort seiner Paket-Box, die sich zum Beispiel in einem Carport befinde, angeben, sondern auf der erteilten Abstellenehmigung und an seiner Paketbox explizit vermerken:
Die Abstellungsgenehmigung gilt nur, wenn die Klappe der Paketbox hinterher zugedrückt wird , so dass das Schloss der Klappe zuschnappt - genauso, wie man zum Beispiel eine offenstehende Haustür zudrückt.

Da es Paketdienstfahrer aber sehr eilig haben, dürfte diese Bedingung - Klappe hinterher zudrücken, so dass der Riegel in die Falle des Schlosses einschnappt - nicht immer eingehalten werden.

Wie könnte es denn nun rechtlich aussehen, wenn die Klappe nicht verschlossen wurde (sie wäre nur mit einem Schlüssel wieder zu öffnen) und das Paket weg ist?

Wenn die Klappe nicht verschlossen wurde, könnte nämlich zum Beispiel der nächste Paketdienst seine eigene Ware hinterlegen und die vorherig hinterlegte „stibietzen“…

Hallo!

Die Regel sieht genauso aus wie vorher, also wenn man z.B. Ablegung der Pakete in einem Gartenhaus vereinbart.
Es ist am Kunden, vertragswidriges Ablegen der Sendung zu rügen.

Im Fall Paketbox mag das gelingen, wenn man vorhält, man hätte Box offen vorgefunden.
Dann muss vielleicht sogar die Polizei ran und nach Aufbruchspuren suchen.

Findet sich nichts ,könnte man wohl den Beweis führen, Paketfahrer hat versehentlich nicht verschlossen. Sicher ist das nicht.
Möglicherweise hält man dem Kunden vor, er hätte noch anderen Personen Schlüssel für Box gegeben.

Und so auch bei Ablegen in Garage, auf Terrasse oder im Gartenschuppen. Ist es später weg, was will man dem Paketdienst vorhalten ?
Man kann kaum widerlegen, Bote wurde von Dieb beobachtet und Sendung nacher entwendet. Das ist das Risiko des Kunden.

Bote sagt aus, „Ja, ich habe es dort hingelegt“.  Dann widerlege es ihm einmal !

Die Paketboxen sind m.E. nur für einen Paketdienst ausgelegt, wohl nur DHL, weil die den Schlüssel haben.
Hermes oder DPD  z.B. kann da nichts einlegen.

Oder bin ich da falsch informiert ?  Dann müsste es ja einheitliche Schlüssel geben die alle Zusteller hätten . Soll das so sein ?

MfG
duck313

Hallo,
ein vernünftig handelnd und logisch denkender Paketempfänger käme erst gar nicht auf die Idee, einem Paketzusteller zu gestatten, das Paket „irgend wo“ abzulegen und dies damit als zugestellt zu akzeptieren, denn daraus ergeben sich ja die Probleme, die hier vorgetragen sind.
Ist das Paket durch Dritte entwendet oder vom Zusteller gar nicht zugestellt, der Versender seine Rechnung nicht bezahlt bekommt, gibt es die Mahnung, der Kunde erklärt, keine Ware erhalten zu haben, der Versender erklärt, Paketzusteller bestätige die ordnungsgemäße Zustellung, der Empfänger wiederum erklärt, nichts erhalten zu haben, wird explizit dieser Empfänger dann „irgendwann“ in den Brettern „Inkasso-Mahnwesen“
oder Brett „allgm. Rechtsfragen“ Fragen stellen nach dem Motto: keine Ware erhalten, soll bezahlen, oder: Versandhaus xy meldet Zahlungsverzug an Schufa: was soll icht tun?

Ist dem Paketzusteller die Erlaubnis erteilt worden, das Paket „abzulegen“ ohne Unterschriftsbestätigung des Empfanges, sind allen Betrügerein Tor-und-Tür geöffnet.
lG