Es muss keine Ausnahme stehen, denn mit einem Ablagevertrag gilt die Sendung als zugestellt.
Nein. Die Sendung gilt bei einem Ablagevertrag als zugestellt, wenn
- die Sendung abgelegt wurde und
- Eine Benachrichtigung erfolgte.
Näheres dazu vom BGH, was ich oben bereits verlinkte habe.
Das wäre ja auch noch schöner. Denn würde man deiner Version folgen, könnte sich ein Dienstleister den Weg zum Empfänger ja glatt sparen, sobald ein Ablagevertrag vorliegt, und die Waren auf die Halde kippen.