Abstellraum als Laden genutzt

Hallo,

Mal ganz allgemein gefragt: Wenn ein Raum mit einer Glastür und einem großen Fenster als Lagerraum vermietet wird, in diesem Raum dann viele mit Preis ausgezeichnete Ware rumsteht, eine Kasse auf einem Tresen steht und ein Zettel am Fenster dem Passanten sagt wo er klingeln soll falls er sich für eine Ware interessiert…

Was kann das für rechtliche Konsequenzen für den Mieter haben?
Und für den Vermieter (der gerade im Ausland ist und bislang nichts von der komischen Nutzung seines Lagerraums weiss?)?

Nehmen wir an der Vermieter bezieht nur eine kleine „Rente“ weil er aus psychischen Gründen nicht arbeiten kann und hat den Raum seines Hausteils als Lager vermietet weil er nur einen Teil seines Hauses bewohnen darf (Größenlimit?)

Tut mir leid, dass ich nicht detaillierter den Fall schildern kann, aber ich habe nur diese groben Informationen und ein ungutes Gefühl, dass der Vermieter Ärger bekommen könnte (Rentenstelle? Steuer?..)

Grüßle

Mopedhexle

Hi,
ich habe mal gehört, dass das eine Zweckentfremdung von vermietetem Raum ist.
Daraufhin kann der Vermieter eine „Wiedrherstellung in der vorherigen ustand“ vom Mieter verlangen.
Geschieht dies nicht, so dürfe fristlos gekünmdigt werden.
So hörte ich.

Als Vermieter könnte man ja mal dem Gewerbeaufsichtsamt Bescheid geben. Die interessieren sich sehr gerne für Hinterhofgeschäfte und prüfen das. Vielleicht ist der Laden dann eher zu als amn gucken kann ? :wink:

Wenn der Vermieter (nun wissentlich) einer Gewerbeausübung zustimmt, kann es evtl. Probleme geben… weil… öööh… Gewerbefläche in einer als Wohnraum deklarierten Anlage?
Den Begriff Lagerraum sollte man dann vielleicht nicht benutzen… eher Abstellraum…
Lagerraum ist ja fast eindeutig bei Gewerbe und Abstellraum für private Nutzung.

Was meinen die anderen zu meiner Definition ?
Bin gespannt, wie weit ich daneben liege

Gruß
BJ

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Hallo,

normalerweise gilt das Zweckentfremdungsverbot für Sozialwohnungen. Es gewährleistet, dass öffentlich geförderte Wohnungen auch wirklich als Wohnraum und nicht etwa zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

Darüber hinaus haben zwar die Länder noch andere Möglichkeiten umgewandelten Wohnraum entgegen zu wirken, aber hat mit dem Fall nichts zu tun, da es ja vorher auch kein Wohnraum war.

Wenn der Vermieter (nun wissentlich) einer Gewerbeausübung
zustimmt, kann es evtl. Probleme geben… weil… öööh…

Er wäre ja dann auch Umsatzsteuerpflichtig?

Was meinen die anderen zu meiner Definition?

Mit der Zweckendfremdung bin ich mir sicher, zu den anderen Themen kann ich auch nicht soviel sagen.

Bin gespannt, wie weit ich daneben liege

Ich auch! :smile:

Gruß
Stiefel

Wie bereits „richtig“ gefragt, ist das für Mieter/Vermieter jeweils ganz unterschiedlich zu betrachten!

Was kann das für rechtliche Konsequenzen für den Mieter haben?

Wenn als Mietgebrauch ausdrücklich „Lagerraum“ bestimmt ist, dann ist die Betreibung eines „Ladengeschäfts“ evtl. nicht mehr durch den „vertragsgemäßen Gebrauch“ gedeckt.
Der Vermieter könnte abmahnen, evtl. kündigen, evtl. Miete erhöhen - evtl. auch Unterlassung verlangen und gerichtlich durchsetzen.
Das hängt vom Mietvertrag ab; evtl. auch davon, ob durch die nichtvertragsgemäße Nutzung Rechte Dritter beeinträchtigt werden (z.B. andere Mieter, Nachbarn, Miteigentümer).
Der Mieter ist weiterhin persönlich haftbar für die Erfüllung seiner weiteren sich aus der Nutzung ergebenden persönlichen Pflichten (z.B. Gewerbeanmeldung, Steuerzahlung etc.).

Und für den Vermieter (der gerade im Ausland ist und bislang
nichts von der komischen Nutzung seines Lagerraums weiss?)?
(Rentenstelle? Steuer?..)

Natürlich muss der Vermieter seine Einkünfte aus der Vermietung angeben und versteuern - unabhängig davon zu welchem Zweck der Raum vermietet wird bzw. wie er tatsächlich genutzt wird.