Abstimmung Gesetzentwurf

Hallo,

wieviel % der Abgeordneten müssen zur Abstimmung anwesend sein, wenn ein wichtiges Gesetz verabschiedet werden soll?

Gruß Steffi

Art. 42 Grundgesetz:
2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Wenn nicht vorgegeben ist, daß die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder zustimmen muß, reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn nur zwei bis drei Abgeordnete anwesend sind…

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Hallo Armin,

reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn nur
zwei bis drei Abgeordnete anwesend sind…

Das erschüttert mich nun doch etwas.
Aber Danke für die Auskunft.

Gruß Steffi

Hallo Armin,

reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn nur
zwei bis drei Abgeordnete anwesend sind…

Das erschüttert mich nun doch etwas.
Aber Danke für die Auskunft.

Braucht Dich nicht zu erschüttern, da es ja noch die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) gibt. Die sagt in § 45:
"45 Feststellung der Beschlußfähigkeit, Folgen der Beschlußunfähigkeit

(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

(4) Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, daß 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52."

gruß
Raoul

Hallo Raoul,

dank dir für die Erleichterung.

Gruß Steffi

In manchen Fällen, z.B. bei grundgesetzändernden Gesetzen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Dann müssen entsprechend viele Abgeordnete anwesend sein, damit das Gesetz angenommen werden kann.

Grüße

Mic Du

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