Abstraktes Schuldanerkenntnis wie lange gültig

Im Jahr 1998 ca. 10.000 Euro geborgt und am 15.1.2003 ein abstraktes Schuldanerkenntnis bekommen, womit die Schuldnerin sich verpflichtet, den Betrag, so wie es ihre finanzielle Situation zulässt, zurückzuzahlen.
In einem nächsten Punkt schreibt sie darin, "erkenne hiermit unwiderruflich an, dass der genannte Betrag bereits zum heutigen Datum fällig ist.
Leider wurde erst im Juli und ein weiteres Mal im September eine Mahnung geschickt und keine Stellungnahme dazu erhalten.
Wer weiß, ob dieses Schuldanerkenntnis schon verjährt ist oder durch den Passus "so wie es die finanzielle Situation zulässt, keine Verjährung eintrat. Geplant ist nun, über das Gericht mahnen.

Wer weiß, ob dieses Schuldanerkenntnis schon verjährt ist oder
durch den Passus "so wie es die finanzielle Situation zulässt,
keine Verjährung eintrat. Geplant ist nun, über das Gericht
mahnen.

für das abstr. SA gilt ebenfalls die verjährung des § 195 bgb.
die verjährung kann natürlich verlängert werden, aus dem oben zitierten satz kann man das aber wohl nicht dahingehend auslegen.

In einem nächsten Punkt schreibt sie darin, "erkenne hiermit
unwiderruflich an, dass der genannte Betrag bereits zum
heutigen Datum fällig ist.

wenn die vereinbarung nur diese vereinbarung enthält, würde ich schon daran zweifeln, dass ein abstraktes schuldanerkenntnis (= neue schuld) vorliegt oder nicht eine bloße fälligkeitstellung der forderung.

vielen Dank, das SA wurde von Schuldnerin ausgestellt von sich aus und 1) zur selbständigen Begründung einer Verpflichtung anerkennt sie, dass sie den Betrag seit damals schuldet. Dann Verpflichtung zur Rückzahlung so wie es fin. Situation zulässt und dann Anerkenntnis dass der Betrag bereits zum heutigen Datum fällig ist. Heisst das, daß man gar nicht mehr dagegen vorgehen kann um an sein Geld zu kommen?
Vielen Dank.#

Hallo,

a) Die Verjährung ist eine „Einrede“, d.h. wenn der „Beklagte“ nicht zumindest vor Gericht sagt „ist das denn nicht verjährt?“ dann wird der Richter von sich aus nicht auf Verjährung prüfen. Wird keine Verjährung geltend gemacht, dann ist es nicht verjährt.

b) Die Verjährung läuft nicht ab Entstehen einer Forderung sondern ab der Fälligkeit. Ich kann (leider) ja auch nicht meine 10-Jahres-Hypothek auf mein Haus nicht mehr bedienen bloß weil der Vertrag älter als drei Jahre ist.
Zitat aus dem Urpost:

womit die Schuldnerin sich verpflichtet, den Betrag, so wie es ihre finanzielle Situation zulässt, zurückzuzahlen.

Tja, nun stellt sich die Frage: Wann ist die Forderung fällig geworden. Ich würde sagen die ist immer noch fällig. Aber ich bin kein Jurist.

Am einfachsten wäre es natürlich gewesen vor dem 31.12.2006 einen Mahnbescheid einzureichen, denn dann wäre die Verjährung nicht eingetreten, da das Schreiben vom 15.1.2003 einen ausdrücklichen Verjährungsverzicht enthält.

Vor einer gerichtlichen Mahnung sollte man übrigens prüfen ob überhaupt was zu holen ist, denn sonst heißt es „außer Spesen nix gewesen“.

Grüße
Lumpi

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Wird keine Verjährung geltend gemacht, dann
ist es nicht verjährt.

auch wenn die einrede der verjährung (§ 214 bgb) nicht erhoben wird, ist die forderung verjährt. wird sie allerdings erhoben, ist der anspruch nicht durchsetzbar.

b) Die Verjährung läuft nicht ab Entstehen einer Forderung

doch, genau dann läuft die verjährung http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
(vor der schuldrechtsmodernisierung war anknüpfungspunkt die fälligkeit; darauf hat der gesetzgeber aber ausdrücklich verzichtet, s. BtDrs.)

sondern ab der Fälligkeit.

der anspruch entsteht aber regelmäßig dann, wenn die forderung fällig wird. auch wenn entstehen und fälligkeit nicht vollkommen deckungsgleich sind, fallen die zeitpunkte regelmäßig zusammen.

Ich kann (leider) ja auch nicht
meine 10-Jahres-Hypothek auf mein Haus nicht mehr bedienen
bloß weil der Vertrag älter als drei Jahre ist.

es geht ja nicht um den vertrag, wie du oben richtig beschrieben hast, sondern um die forderung.

Zitat aus dem Urpost:

womit die Schuldnerin sich verpflichtet, den Betrag, so wie es ihre finanzielle Situation zulässt, zurückzuzahlen.

Tja, nun stellt sich die Frage: Wann ist die Forderung fällig
geworden. Ich würde sagen die ist immer noch fällig. Aber ich
bin kein Jurist.

was heißt immer noch fällig ?
die forderung wurde im zweifel sofort fällig, § 271 bgb und verjährt nach 3 jahren, §§ 195, 199 bgb.
wie du geschrieben hast, sehe ich auch keinen einschlägigen hemmungstatbestand, §§ 203ff. bgb

Hallo,

meine Zweifel, wann denn die Forderung fällig wird liegen in dem Satz

womit die Schuldnerin sich verpflichtet, den Betrag, so wie es ihre finanzielle Situation zulässt, zurückzuzahlen.

Den könnte man als juristischer Laie so interpretieren, dass die Forderung erst dann fällig wird wenn die finanzielle Situation der Schuldnerin wieder besser ist. Quasi als Ratenzahlung mit unbestimmter Laufzeit. Und dann bin ich wieder bei meinem Hypothekenkredit…

Aus der Duldung der Schuldanerkenntnis könnte man jetzt eine konkludente Zustimmung bzw. Vertragsannahme durch den Gläubiger sehen. Schwierig ist natürlich wenn nun die Gläubigerin nicht „in der finanziellen Situation“ ist, die Rückzahlungen zulassen, denn dann kann sie sich darauf berufen, dass dies Vertraglich so vereinbart ist. Allerdings dürfte in diesem Fall auch mit Mahnverfahren nicht viel zu holen sein.

Viele Grüße
Lumpi

Den könnte man als juristischer Laie so interpretieren, dass
die Forderung erst dann fällig wird wenn die finanzielle
Situation der Schuldnerin wieder besser ist. Quasi als
Ratenzahlung mit unbestimmter Laufzeit. Und dann bin ich
wieder bei meinem Hypothekenkredit…

um genau eine solch unsichere rechtslage zu verhindern, wurde § 271 bgb eingeführt, also im zweifel sofort fällig.

Aus der Duldung der Schuldanerkenntnis könnte man jetzt eine
konkludente Zustimmung bzw. Vertragsannahme durch den
Gläubiger sehen.

was meinst du mit duldung der schuldanerkenntis ? der gläubiger wird jubelsprünge machen, wenn ihm ein schuldanerkenntnis angeboten wird, weil er (beim abstrakten SA) eine eigenständige, nicht akzessorische forderung erwirbt, §§ 780f. bgb.

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OT
Hi,

Im Jahr 1998 ca. 10.000 Euro geborgt

Da gab es noch keine Euros.

Gruß,
Anja