Erbauseinandersetzung Zweifamilienhaus - Steuern
Hallo Tinchen et al.,
zum Aspekt „Steuern“ folgende Klarstellung:
(1) Eine Spekulationssteuer gibt es in D nicht
(2) In Frage kommen ESt auf ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 I EStG und Grunderwerbsteuer
Und jetzt schaun wir das einmal genauer an.
Ein Anteil an einem Zweifamilienhaus wird im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge per Erbfall unentgeltlich erworben. Die Veräußerung an einen Miterben erfolgt jetzt möglicherweise im Zuge der Erbauseinandersetzung.
Für die Berechnung der Zehnjahresfrist gem. § 23 I Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gilt der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung durch den Rechtsvorgänger = Erblasser - § 23 I Satz 3 EStG.
Wenn der verkaufte Anteil an dem Objekt im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt war, liegt kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor - § 23 I S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
Wenn trotz dieser beiden Bedingungen noch ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt - was ich trotz der dürren Angaben zum Sachverhalt für sehr wenig wahrscheinlich halte, berechnet sich der steuerbare Gewinn:
Veräußerungserlös
minus Anschaffungs- und Herstellungskosten
plus Abschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie steuerlich wirksam angesetzt worden sind
minus Werbungskosten = Aufwendungen, die mit der Veräußerung in Zusammenhang stehen
(§ 23 III EStG).
Wichtig ist dabei, dass der Wertansatz des Objektes zur Ermittlung der Erbschaftsteuer nichts, null, nada mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu tun hat.
Ohne hier in Einzelheiten zu gehen, kann man von vornherein festhalten, dass der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks duch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen ist - § 3 Nr. 3 GrEStG. Das dürfte den vorliegenden Fall abdecken, ich untersuche ihn also nicht weiter.
Wenn jemand der Ansicht ist, dass im geschilderten Sachverhalt irgendwelche Steuerbelastungen anfallen, bitte ich um Begründung unter Berücksichtigung der oben geschilderten Rechtslage.
Schöne Grüße
MM