Hallo,
„Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, …“
Wie ist dieser Gesetztestext aus dem EntgFG in der Praxis zu verstehen?
z.B. ein Arbeitnehmer würde zivilrechtlich gar nicht gegen einen „Täter“ klagen, somit kein Schmerzensgeld erhalten. Könnte der erkrankte Arbeitnehmer auch ohne eine gerichtliche Anklage Schadensersatz verlangen? (Dahinter würde sein Arbeitgeber stecken, dem es um die Erstattung seiner Entgeltfortzahlung gehen würde)
Meine Frage zielt darauf, ob bei dieser „Dritthaftung“ nicht immer erst eine Verurteilung vorliegen muss. Ein Unfall würde vorliegen.
LG
Lies1
Hallo,
„Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von
einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls
beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden
ist, …“
Wie ist dieser Gesetztestext aus dem EntgFG in der Praxis zu
verstehen?
Hallo,
nach § 6 (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
z.B. ein Arbeitnehmer würde zivilrechtlich gar nicht gegen
einen „Täter“ klagen, somit kein Schmerzensgeld erhalten.
Gibt es hier ein Strafverfahren?
Könnte der erkrankte Arbeitnehmer auch ohne eine gerichtliche
Anklage Schadensersatz verlangen?
Schadensersatz kann man fordern, nur wenn nicht gezahlt wird, bleibt ja nur der Klageweg.
(Dahinter würde sein :Arbeitgeber stecken, dem es um die Erstattung seiner :Entgeltfortzahlung gehen würde)
Warum sollte der AG in ein solch „unsicheres Verfahren“ gehen?
Es ist nicht erkennbar, wie hoch der Schaden für den AG war.
Meine Frage zielt darauf, ob bei dieser „Dritthaftung“ nicht
immer erst eine Verurteilung vorliegen muss. Ein Unfall würde
vorliegen.
M.E. nicht, die Verurteilung kommt ja immer erst dann, wenn der „Beschuldigte“ nicht bezahlt hat.
lG
Hallo Xenion,
danke für die hilfreiche und nette Antwort.
Nein, ein Strafverfahren gäbe es zur Zeit nicht und von Seiten des Opfers wäre dies auch nicht geplant. Solange sein Arbeitgeber auch ohne dieses an die Erstattung seiner Entgeltforzahlung (1 Woche) kommen würde, würde er vermutl. auch keinen „Druck“ auf seinen Arbeitnehmer ausüben, den Täter anzuzeigen.
LG
Lies