Ich gelobe…
… Besserung beim sorgfältigen Studieren der Fallkonstellation ! (s.u.)
Hi Wolfgang,
Hallo,
Nach Auffassung unserer Rechtsabteilung und unserer
Lohnabrechnung ja, da eine vertragliche Regelung den § 840 ZPO
nicht ausschließen kann, sondern nur im Binnenverhältnis AG-AN
wirkt.
Naja, ich lese im $ 840 ZPO aber nur etwas von „Zustellung des
Pfändungsbeschlusses“ - ein solcher existiert ebensowenig wie
die ein Absatz tiefer genannte „Zustellungsurkunde“.
Da hast du recht, die bloße Abtretungserklärung löst keinerlei Verpflichtungen aus § 840 ZPO aus. Da war ich etwas oberflächlich im Lesen.
Einer bloßen Abtretungserklärung muß ein AG nicht nachkommen, wenn eine wirksame Untersagung von Abtretungen vorliegt (wieder mal unsere Fachmenschen, ohne Angabe von §§, aber mit der bei 3000 AN anfallenden Praxis)
Wenn allerdings tatsächlich eine Pfändung formgerecht kommt, gilt § 840 ZPO trotz Abtretungsverbot vollumfänglich. Dann gilt die Aussage wg. „Binnenverhältnis“
Es geht einfach nur um eine postalisch zugestellte Abtretung
in Kopie mit einem recht putzigen Anschreiben - rein fiktiv
natürlich.
Es liegt kein weiterer Beschluss oder Titel vor.
Das spielt keine Rolle.
Sicher?
Falscher Zusammenhang von mir. Ich hatte das als Bezug auf andere Gläubiger interpretiert.
Hier herscht gerade das Spielchen 4 Stühle, 5 Meinungen 
Vielleicht können wir jetzt zumindest die Stühle wieder einsammeln.
By the way: Ein Verstoss gegen ein wirksames Abtretungsverbot könnte den AG natürlich auf für den AN unerfreuliche arbeitsrechtliche Ideen bringen, da es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handelt
VG
&Tschüß
Guido
Wolfgang