Abtretung (ausgeschlossen) Drittschuldnererklärung

Hi!

Mal angenommen, ein AG hat in seinen Arbeitsverträgen Abtretungen wirksam ausgeschlossen und erhält eine Abtretungserklärung eines Gläubigers.

Ist er verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben?

Es liegt kein weiterer Beschluss oder Titel vor.

VG
Guido

Hi!

Hallo Guido,

Mal angenommen, ein AG hat in seinen Arbeitsverträgen
Abtretungen wirksam

Du kennst sicherlich die kontroverse Diskussion bei Ausschluß durch Formulararbeitsverträge ?

ausgeschlossen und erhält eine
Abtretungserklärung eines Gläubigers.

Ist er verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben?

Nach Auffassung unserer Rechtsabteilung und unserer Lohnabrechnung ja, da eine vertragliche Regelung den § 840 ZPO nicht ausschließen kann, sondern nur im Binnenverhältnis AG-AN wirkt.

Es liegt kein weiterer Beschluss oder Titel vor.

Das spielt keine Rolle.

VG
Guido

Hi Wolfgang,

Du kennst sicherlich die kontroverse Diskussion bei Ausschluß
durch Formulararbeitsverträge ?

Ja, aber nehmen wir die Thematik mal raus, da hier ja eh alles fiktiv ist (und wenn es nicht so wäre, wäre das schon von der örtlichen Erstinstanz bestätigt worden) … :smile:

Nach Auffassung unserer Rechtsabteilung und unserer
Lohnabrechnung ja, da eine vertragliche Regelung den § 840 ZPO
nicht ausschließen kann, sondern nur im Binnenverhältnis AG-AN
wirkt.

Naja, ich lese im $ 840 ZPO aber nur etwas von „Zustellung des Pfändungsbeschlusses“ - ein solcher existiert ebensowenig wie die ein Absatz tiefer genannte „Zustellungsurkunde“.

Es geht einfach nur um eine postalisch zugestellte Abtretung in Kopie mit einem recht putzigen Anschreiben - rein fiktiv natürlich.

Es liegt kein weiterer Beschluss oder Titel vor.

Das spielt keine Rolle.

Sicher?

Hier herscht gerade das Spielchen 4 Stühle, 5 Meinungen :smile:

VG
Guido

1 Like

Hallo,

ob die Rechtsabteilung da nicht falsch liegt?

  1. § 840 ZPO gilt für Pfändungen, er wird allenfalls analog bei Abtretungen angewandt.

  2. § 840 ZPO gibt keine einklagbare Verpflichtung zur Abgabe der DSE, sondern nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner, wenn der Gläubiger aufgrund einer fehlenden oder falschen Auskunft einen Schaden hat.

Ist die Abtretung ausgeschlossen und teilt man das dem Gläubiger formlos mit, was soll denn dann dem Drittschuldner passieren???

VG
EK

1 Like

Ich gelobe…
… Besserung beim sorgfältigen Studieren der Fallkonstellation ! (s.u.)

Hi Wolfgang,

Hallo,

Nach Auffassung unserer Rechtsabteilung und unserer
Lohnabrechnung ja, da eine vertragliche Regelung den § 840 ZPO
nicht ausschließen kann, sondern nur im Binnenverhältnis AG-AN
wirkt.

Naja, ich lese im $ 840 ZPO aber nur etwas von „Zustellung des
Pfändungsbeschlusses“ - ein solcher existiert ebensowenig wie
die ein Absatz tiefer genannte „Zustellungsurkunde“.

Da hast du recht, die bloße Abtretungserklärung löst keinerlei Verpflichtungen aus § 840 ZPO aus. Da war ich etwas oberflächlich im Lesen.
Einer bloßen Abtretungserklärung muß ein AG nicht nachkommen, wenn eine wirksame Untersagung von Abtretungen vorliegt (wieder mal unsere Fachmenschen, ohne Angabe von §§, aber mit der bei 3000 AN anfallenden Praxis)
Wenn allerdings tatsächlich eine Pfändung formgerecht kommt, gilt § 840 ZPO trotz Abtretungsverbot vollumfänglich. Dann gilt die Aussage wg. „Binnenverhältnis“

Es geht einfach nur um eine postalisch zugestellte Abtretung
in Kopie mit einem recht putzigen Anschreiben - rein fiktiv
natürlich.

Es liegt kein weiterer Beschluss oder Titel vor.

Das spielt keine Rolle.

Sicher?

Falscher Zusammenhang von mir. Ich hatte das als Bezug auf andere Gläubiger interpretiert.

Hier herscht gerade das Spielchen 4 Stühle, 5 Meinungen :smile:

Vielleicht können wir jetzt zumindest die Stühle wieder einsammeln.

By the way: Ein Verstoss gegen ein wirksames Abtretungsverbot könnte den AG natürlich auf für den AN unerfreuliche arbeitsrechtliche Ideen bringen, da es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handelt

VG

&Tschüß

Guido

Wolfgang

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… dann haben wir jetzt zu dritt dasselbe Rechtsverständnis - das reicht mir :smile:

Hi!

Da hast du recht, die bloße Abtretungserklärung löst keinerlei
Verpflichtungen aus § 840 ZPO aus. Da war ich etwas
oberflächlich im Lesen.

Ich hätte mich vermutlich auch etwas deutlicher ausdrücken können.

By the way: Ein Verstoss gegen ein wirksames Abtretungsverbot
könnte den AG natürlich auf für den AN unerfreuliche
arbeitsrechtliche Ideen bringen, da es sich um eine
arbeitsvertragliche Nebenpflicht handelt

Naja, es gäbe ja die Variante, dass die Abtretung chronologisch vor dem Arbeitsvertrag liegt.
Abgesehen davon fände ich es nicht nett, einem AN daraus eine Strick drehen zu wollen … ok, kommt auf den AN an :smile:

VG und danke nochmal
Guido

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