'Abtretung' private Krankenkasse

Hallo Experten,

in einem fiktiven Fall legt ein Zahnarzt seinem privatversicherten Patienten eine Erklärung vor, nach der er ein „Abtretungsverbot“ unterschreiben soll.

Hintergrund ist eine angebliche Praxis mancher privater Krankenkassen, die Kunden eine „Abtretungserklärung“ unterschreiben zu lassen, mit deren Hilfe die PKV direkte Verhandlungen über die Arztrechnung mit dem Zahnarzt führen können. Im Rahmen dieser Verhandlungen würden dann häufig bestimmte erbrachte Leistungen als unnötig gekürzt oder gar gestrichen bzw. von der Kasse nicht übernommen, so dass der Arzt auf seinem Geld sitzen bliebe bzw. langwierigen Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt wäre.

Das „Abtretungsverbot“ soll nun ausschließen, dass der Patient seine „Schulden“ an die PKV per Abtretungserklärung „abtritt“.

Ist die Schilderung des Verhaltens der Krankenkassen so richtig?

Ich dachte immer ein Schuldner könne ohne Zustimmung des Gläubigers seine Schulden gar nicht an Dritte abtreten. Wie soll also die PKV hier überhaupt mittels einer „Abtretungserklärung“ ins Spiel kommen?

Ist dann nicht sowohl eine „Abtretungserklärung“ sowie das nun vorgelegte „Abtretungsverbot“ von vornherein hirnrissig?

Ich bin auf eine Bewertung des Vorgangs durch die Experten hier im Forum gespannt.

Gruß,
Sax

Hallo Experten,

Hallo,

in einem fiktiven Fall legt ein Zahnarzt seinem
privatversicherten Patienten eine Erklärung vor, nach der er
ein „Abtretungsverbot“ unterschreiben soll.

Hintergrund ist eine angebliche Praxis mancher privater
Krankenkassen, die Kunden eine „Abtretungserklärung“
unterschreiben zu lassen, mit deren Hilfe die PKV direkte
Verhandlungen über die Arztrechnung mit dem Zahnarzt führen
können. Im Rahmen dieser Verhandlungen würden dann häufig
bestimmte erbrachte Leistungen als unnötig gekürzt oder gar
gestrichen bzw. von der Kasse nicht übernommen, so dass der
Arzt auf seinem Geld sitzen bliebe bzw. langwierigen
Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt wäre.

Nun normalerweise rechnet der Versicherte mit den Privaten ab und nicht der Arzt. Den der Patient hat einen Vertrag mit der Privaten und nicht der Arzt.
Das mit der Leistungskürzung geschieht auch beim Patienten, entweder zahlen die über einen bestimmten Satz hinaus nicht oder sie sehen erbrachte (korrekt abgerechnete) Leistungen nicht als notwendig an.
Somit wird dem Patienten weniger zurückerstattet. Aber; hierbei sollte der Arzt insoweit hilfe Leisten patietenbezogenen Begründungen zu liefern das der Patient an sien Geld kommt. Ergo hätter der Arzt so oder so Arbeit.

Das „Abtretungsverbot“ soll nun ausschließen, dass der Patient
seine „Schulden“ an die PKV per Abtretungserklärung „abtritt“.

Genauso wie es der Arzt mit seinen Patienten macht, aber der Patient wird darüber aufgeklärt und muss dem zustimmen, über so genannte Abrechnungsgeselschaften.

Ist die Schilderung des Verhaltens der Krankenkassen so
richtig?

Ich dachte immer ein Schuldner könne ohne Zustimmung des
Gläubigers seine Schulden gar nicht an Dritte abtreten. Wie
soll also die PKV hier überhaupt mittels einer
„Abtretungserklärung“ ins Spiel kommen?

Eigentlich kann der Gläubiger nicht ohne die Zustimmung des Gläubigers seine Vorderung im Vornherein abtretten.

Ist dann nicht sowohl eine „Abtretungserklärung“ sowie das nun
vorgelegte „Abtretungsverbot“ von vornherein hirnrissig?

Ist es auch, den in dem Fall müsste auch der Behandler zustimmmen.

Ich bin auf eine Bewertung des Vorgangs durch die Experten
hier im Forum gespannt.

Gruß,
Sax

Gruß

Hallo,

Ich dachte immer ein Schuldner könne ohne Zustimmung des
Gläubigers seine Schulden gar nicht an Dritte abtreten. Wie
soll also die PKV hier überhaupt mittels einer
„Abtretungserklärung“ ins Spiel kommen?

Eigentlich kann der Gläubiger nicht ohne die Zustimmung des
Gläubigers seine Vorderung im Vornherein abtretten.

Ist dann nicht sowohl eine „Abtretungserklärung“ sowie das nun
vorgelegte „Abtretungsverbot“ von vornherein hirnrissig?

Ist es auch, den in dem Fall müsste auch der Behandler
zustimmmen.

der Gläubiger ohne Zustimmung des Gläubigers???

Eine Forderung kann der Gläubiger selbstverständlich abtreten, sofern sie keinem Abtretungsverbot unterliegt oder sonstwie unübertragbar (weil höchstpersönlich) ist und natürlich ohne Zustimmung des Schuldners. Der Arbeitnehmer kann also sein Gehalt an die Bank abtreten, wenn es nicht verboten ist.

Schulden kann man nicht ohne Zustimmung des Gläubigers abtreten, also dem Gläubiger einfach einen anderen Schuldner präsentieren, geht nicht. Somit kann auch nicht der Patient einfach mit der PKV regeln, dass der Patient nicht mehr Schuldner ist, sondern nur noch die PKV, ohne dass der Zahnarzt zustimmt.

VG
EK

Hallo,

Ich dachte immer ein Schuldner könne ohne Zustimmung des
Gläubigers seine Schulden gar nicht an Dritte abtreten. Wie
soll also die PKV hier überhaupt mittels einer
„Abtretungserklärung“ ins Spiel kommen?

Eigentlich kann der Gläubiger nicht ohne die Zustimmung des
Gläubigers seine Vorderung im Vornherein abtretten.

Ist dann nicht sowohl eine „Abtretungserklärung“ sowie das nun
vorgelegte „Abtretungsverbot“ von vornherein hirnrissig?

Ist es auch, den in dem Fall müsste auch der Behandler
zustimmmen.

der Gläubiger ohne Zustimmung des Gläubigers???

Ups auf dem Wort hängen geblieben natürlich nicht ohne Zustimmung des Schuldners. Zumindest was den Eigenanteil des Patienten angeht. So ist es bei den Abrechnungsfirmen. Der Patient muss vorher unterschreiben das er einverstanden ist das die Rechnung von dieser Firma kommt und nicht vom Arzt.

Eine Forderung kann der Gläubiger selbstverständlich abtreten,
sofern sie keinem Abtretungsverbot unterliegt oder sonstwie
unübertragbar (weil höchstpersönlich) ist und natürlich ohne
Zustimmung des Schuldners. Der Arbeitnehmer kann also sein
Gehalt an die Bank abtreten, wenn es nicht verboten ist.

Schulden kann man nicht ohne Zustimmung des Gläubigers
abtreten, also dem Gläubiger einfach einen anderen Schuldner
präsentieren, geht nicht. Somit kann auch nicht der Patient
einfach mit der PKV regeln, dass der Patient nicht mehr
Schuldner ist, sondern nur noch die PKV, ohne dass der
Zahnarzt zustimmt.

Hab ich doch gesagt oder nicht?

VG
EK

Gruß

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Servus,

Schulden kann man nicht ohne Zustimmung des Gläubigers
abtreten, also dem Gläubiger einfach einen anderen Schuldner
präsentieren, geht nicht. Somit kann auch nicht der Patient
einfach mit der PKV regeln, dass der Patient nicht mehr
Schuldner ist, sondern nur noch die PKV, ohne dass der
Zahnarzt zustimmt.

Genau so war auch meine Einschätzung. Ist ja klassisches Schuldrecht. Wäre ja noch schöner, wenn jeder Schuldner ohne Wissen des Gläubigers seine Schulden abtreten könnte. Dann könnte man sich z.B. mit einem Hausbau hoch verschulden und dann die Schulden an die todkranke 90jährige Großtante „abtreten“ ohne dass die Einwilligung der Bank nötig wäre.

Allerdings frage ich mich nun, was hinter der angeblichen „Abtretungserklärung“ seitens der PKVs steht. Der Zahnarzt bzw. die Ärztekammer wird sich die Sache ja nicht ausgedacht haben.

Sind die Anwälte bei der Ärztekammer wirklich so schlecht, oder will man hier in Wirklichkeit etwas anderes erreichen?

Ist schon jemand anderem so ein Schreiben vorgelegt worden? (Oder soll ich für diese Frage lieber ins „Versicherungen“-Brett gehen?)

Gruß,
Sax

Hallo,

abgetreten wird nicht die Schuld, sondern die mögliche Forderung des Patienten, nämlich der Rückforderungsanspruch des Patienten gegen den Arzt im Falle einer überhöhten Arztrechnung. Es läuft ja so, dass der Patient in Vorleistung tritt, weil er im Zweifel keine Ahnung hat, ob der Arzt das überhaupt so abrechnen darf, die PKV es besser weiß und daher nur einen Teil erstatten müsste, aber alles erstattet und dann den Arzt mit dem abgetretenen Rückforderungsanspruch konfrontiert.

http://www.scoop-aerzteberatung.de/bericht/1300_0_1912

Das macht dann schon wieder Sinn.

VG
EK

Servus,

Ups auf dem Wort hängen geblieben natürlich nicht ohne
Zustimmung des Schuldners. Zumindest was den Eigenanteil des
Patienten angeht. So ist es bei den Abrechnungsfirmen. Der
Patient muss vorher unterschreiben das er einverstanden ist
das die Rechnung von dieser Firma kommt und nicht vom Arzt.

Häh, bei den Abrechnungsfirmen tritt doch der Gläubiger (= Arzt) seine Forderungen (=Rechnung) an die Abrechnungsfirma ab. Also ist dieser Fall gerade keine personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Schuldnerseite.

Bei einem Gläubigerwechsel ist doch sogar eine stille Zession möglich, die offene Zession wird doch nur gewählt, damit der Zessionar die Schulden direkt (= ohne weiteres Zutun des Arztes) eintreiben kann.

Ist aber auch egal, weil es im Ursprungsfall genau ums Gegenteil geht…

Gruß,
Sax

Servus,

abgetreten wird nicht die Schuld, sondern die mögliche
Forderung des Patienten, nämlich der Rückforderungsanspruch
des Patienten gegen den Arzt im Falle einer überhöhten
Arztrechnung. Es läuft ja so, dass der Patient in Vorleistung
tritt, weil er im Zweifel keine Ahnung hat, ob der Arzt das
überhaupt so abrechnen darf, die PKV es besser weiß und daher
nur einen Teil erstatten müsste, aber alles erstattet und dann
den Arzt mit dem abgetretenen Rückforderungsanspruch
konfrontiert.

http://www.scoop-aerzteberatung.de/bericht/1300_0_1912

Super, danke! Jetzt wird die Sache rund!

Ist aber auf dem „fiktiven“ (:wink: Zettel des Arztes genau falsch beschrieben. Dort heißt es der Arzt müsse sein Honorar mit juristischen Mitteln „einfordern“ und es wird durch weitere Formulierungen der Anschein erweckt, dass der Arzt nicht den vollen Betrag erhielte.

Dabei erhält er erst einmal sein Geld, muss sich aber ggf. mit der Versicherung und deren Anwälten „herumschlagen“, weil diese Teile der Zahlungen zurückfordert.

Also wird hier eindeutig ein Streit zwischen Ärzten/Ärztekammer und Versicherungen auf den Patienten abgewälzt. Schon ziemlich dreist, dass dann im Behandlungsstuhl dem Patienten ein undeutliches Schreiben vorgelegt wird, in welchem er durch seine Unterschrift de facto auf sein gutes Recht verzichten soll…

Gruß,
Sax