A (Verbraucher) kauft bei der B-GmbH eine Sache, die C hergestellt hat. Also liegt Verbrauchsgüterkauf vor. Nun ist die Sache mangelhaft und A wendet sich an die B-GmbH.
Es kommt wie es kommen musste, die B-GmbH ist mittlerweile Pleite. InsO mangels Masse abgelehnt, Beschluss rechtskräftig, Lösung nach 141a FGG geschehen.
(Annahme Sachmängelrechte sind dennoch nicht verjährt!).
Nun besteht ja i.d.R. eine Produkthaftung, dieser aber nur nach ProdHaftG aber mit Selbstbeteiligung oder als Produzentenhaftung als unerlaubte Handlung. Das ist alles nicht erträglich, weil Schaden bspw. unter der SB und bspw. Verschulden nicht nachweisbar.
Könnte man nun auf die Idee kommen, die Regreßansprüche der B gegen C zu pfänden? Meiner Meinung nach steht der Abtretbarkeit eigentlich nichts im Wege. Allerdings haben wir hier noch die InsO der GmbH. Aber wenn diese mangels Masse weg ist, könnte man doch einen PFÜB beantragen? Oder kommt es trotz Ablehnung der Eröffnung zu einer „Nachverteilung“? M.E. nicht.
Der Anspruch B-GmbH gegen C ist ja nur wegen der Nichtexistenz der B-GmbH nach Löschung aus dem Handelsregister ja nicht weg. Oder? Naja, eigentlich hat ja hier keiner mehr einen Anspruch…
besuchst Du derzeit ein Seminar „Insolvenzrecht unter Berücksichtigung der merkwürdigsten Einzelfälle“?
Der Anspruch B-GmbH gegen C ist ja nur wegen der Nichtexistenz
der B-GmbH nach Löschung aus dem Handelsregister ja nicht weg.
Oder? Naja, eigentlich hat ja hier keiner mehr einen
Anspruch…
Die Abweisung mangels Masse bewirkt zwar, dass die Gesellschaft aufgelöst ist. Diese ist dann aber zu liquidieren. Die Löschung im Handelsregister erfolgt erst nach abgeschlossener Liquidation.
Könnte man nun auf die Idee kommen, die Regreßansprüche der B
gegen C zu pfänden? Meiner Meinung nach steht der
Abtretbarkeit eigentlich nichts im Wege. Allerdings haben wir
hier noch die InsO der GmbH. Aber wenn diese mangels Masse weg
ist, könnte man doch einen PFÜB beantragen? Oder kommt es
trotz Ablehnung der Eröffnung zu einer „Nachverteilung“? M.E.
nicht.
Ich denke, dass die zentrale Frage des Ganzen ist, ob ein Regressanspruch pfändbar ist, es läuft auf eine ZPO-Frage hinaus. Und hier kann ich nur raten, mein Gefühl sagt Nein, weil irgendwie das Zutun des Anspruchsberechtigten (B-GmbH) notwendig sein wird. Daher nehme ich an, dass der Anspruch wohl abgetreten, aber nicht gepfändet werden kann, das gibt die ZPO m.E. nicht her.
besuchst Du derzeit ein Seminar „Insolvenzrecht unter
Berücksichtigung der merkwürdigsten Einzelfälle“?
Nein, mach ich nicht. Aber InsO interessiert mich, weil ich in einer StB & RA Kanzlei gearbeitet habe, in der wir auch Regel-Verbraucher-InsO bearbeitet haben. Steuerlich und insolvenzrechtlich.
Und dann kam jetzt noch dieser Fall mir über den Weg…
Aber ich glaub ich habe nun den Knackpunkt raus. Selbst wenn also die Gesellschaft noch in i.L. ist und nicht gelöscht wurde, geht das nicht. Denn abtretbar und pfändbar ist nur das, was entstanden ist. Der Regreßanspruch entsteht aber erst, wenn der Verkäufer an den Verbraucher aufgrund Sachmangelrechts leistet. Erst dann kann Verkäufer sich an seinen Vorverkäufer halten
Insoweit kann also sich der Käufer-Verbraucher nicht in einen Regreß reinpfänden, wenn seine Vertragspartei pleite ist, wenn die nichts leisten kann. Jeder sucht sich ja seinen Schuldner selber aus… Also in dem Fall pP (persönliches Pech).
Aber wenn der Anspruch mal tatsächlich entsteht, dann sollte dem PfÜB eigentlich nichts entgegenstehen. Wenn InsO mangels Masse abgelehnt wurde, kann ja auf Ansprüche der Schuldner frei nach dem Aaßgeierprinzip (wer zuerst kommt…) zugegriffen werden.
Ok, dank dir dennoch ganz doll. Warst ja der einzige, der sich hier dem rein theoretischen Problem hingab. Eigentlich hatte ich ja auch Levay oder einen der Anwalts-Dauer-Poster erwartet