Abtretung

kann mann eine einmal erteilte (hier mietabtretung) widerrufen?

  • kann man man nie (!) mehr widerrufen, so die bei mir beteiligten parteien.

wer weis rat oder hilfe in münchen?

euer nikodemo

Ich versuche die von Dir gestellte Frage hier so gut wie möglich und mit den von Dir mitgeteilten Informationen zu beantworten.

kann mann eine einmal erteilte (hier mietabtretung)
widerrufen?

Eine Abtretung ist eine einseitige Willenserklärung und kann daher durch schriftliche Anzeige widerrufen werden. Die Schriftform würde ich hier auf jeden Fall nutzen, damit auch nachgewiesen werden kann, dass die Abtretung widerrufen wurde.

  • kann man man nie (!) mehr widerrufen, so die bei mir
    beteiligten parteien.

Dies wird nach meiner Erfahrung gerne behauptet um den Widerruf zu vereiteln.

wer weis rat oder hilfe in münchen?

euer nikodemo

*seufz*
Liebe Mods,

ich entschuldige mich für meinen Regelverstoß, aber der Fragesteller darf ja nicht mit einer falschen Antwort nach Hause gehen.

Eine Abtretung ist eine einseitige Willenserklärung und kann
daher durch schriftliche Anzeige widerrufen werden.

Das gilt nur, wenn der Widerruf der Willenserklärung selbst voraus- oder mit ihr zum selben Zeitpunkt zugeht, außerdem im Fernabsatz- und Haustürgeschäftsrecht.

Mit anderen Worten: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist hier kein Widerruf möglich.

Levay

was nun, ja oder nein?

gruß
nikodemo

Hallo Levay,

und ich dachte immer, eine Abtretung sei ein Vertrag und keine einseitige Willenserklärung :smile:

http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html

VG
EK

Hallo,

wenn wir von München in Deutschland reden: nein. Vertrag ist Vertrag (http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html), es sei denn, im Vertrag wäre eine Freigabe der Abtretung / Rückabtretung geregelt, was vor allem dann denkbar wäre, wenn diese zur Sicherheit erfolgte und diese nicht mehr benötigt wird, weil die besicherte Forderung erfüllt wurde.

Anderslautende Ausführungen in dem o.g. Posting sind evtl. bengalisches kanonisches Recht.

VG
EK

Hallo!

was nun, ja oder nein?

Weder generell ja, noch generell nein; sondern laut Levay ist ein Widerruf nur möglich, wenn dieser „der Willenserklärung selbst voraus- oder mit ihr zum selben Zeitpunkt zugeht, außerdem“ sei ein Widerruf „im Fernabsatz- und Haustürgeschäftsrecht“ möglich.

Bei allgemeinen Verständnisfragen zu diesem Satz oder bei Fragen zu einzelnen Wörtern helfe ich gerne weiter.

Gruß
Paul

Ja, aber das ist doch hier nicht der tragende Aspekt. Natürlich ist die Abtretung ein dinglicher Vertrag, damit besteht sie aber aus zwei Willenserklärungen, und folglich kommt es durchaus auf die Frage an, ob ein Widerruf möglich ist oder nicht - könnte die eine Seite ihre WE widerrufen, wäre der Vertrag unwirksam. Und das kann sie eben nicht.

Levay

Also:

Eine Willenserklärung kann widerrufen werden, wenn das Gesetz es so vorsieht. Die einzigen Vorschriften, die ich kenne, sind

  1. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB und

  2. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei einer ganz normalen und bereits vollständig vorgenommenen Abtretung ist ein Widerruf also nicht möglich.

Levay

ja, schon toll:

ich bin jetzt mein restliches leben lang dieser abtretung unterworfen.
d.h. ich kann auch gegenüber meinem vermieter keine mietminderung aus irgendwelchen gründen durchsetzen, einer mieterhöhung kann ich auch nicht mehr widersprechen, da die miete sowieso von meiner kleinen rente einbehalten wird. ich hab mir als selber mit der unterzeichnung (übrigens gegen meinen willen) die beine abgehackt.

morituri te salutant
nikodemo

ich bin jetzt mein restliches leben lang dieser abtretung
unterworfen.

„Unterworfen“? Wenn A eine Forderung gegen X an B abtritt, dann hat A diese Forderung - natürlich - nicht mehr. Einen Widerruf gibt es nicht. Man müsste sich vielleicht mal das „Kausalgeschäft“ ansehen, das der Abtretung zugrunde lag; leider sind die Informationen hier recht dürftig, man kann nicht viel dazu sagen.

d.h. ich kann auch gegenüber meinem vermieter keine
mietminderung aus irgendwelchen gründen durchsetzen

Weil???

;einer

mieterhöhung kann ich auch nicht mehr widersprechen

Sagt wer?

, da die
miete sowieso von meiner kleinen rente einbehalten wird. ich
hab mir als selber mit der unterzeichnung (übrigens gegen
meinen willen) die beine abgehackt.

Gegen deinen Willen? Wurdest du womöglich widerrechtlich bedroht oder so? Das wäre ein Anfechtunsgrund…

morituri te salutant

Ein bisschen übertrieben.

Levay

lieber herr leavy,

wenn alles so einfach wäre…

ich hatte mietschulden (nach jahrelanger arbeitslosigkeit und bezug von sozialhilfe), ich mußte deshalb, damit das amt zur vermeidung von obdachlosigkeit meine mietschulden bezahlt, diese abtretungserklärung unterzeichnen.

soweit zu vorgeschichte. ich dachte damals, wenn es mir finanziell wieder besser geht, kann ich die abtretung widerrufen.

nun aber eben nicht.
das macht mir sorgen. ich finde aber auch keinen anwalt, der diese verzwickte sache übernimmt.

etwas verständlicher geworden?

beste grüße, nikodemo

Hallo!

ich finde aber auch keinen anwalt, der
diese verzwickte sache übernimmt.

etwas verständlicher geworden?

Nein, eigentlich nicht, denn dafür lässt sich sicher ein Anwalt finden. Im konkreten Fall wird es aller Voraussicht nach darauf ankommen, was in der der Abtretung zu Grunde liegenden Vereinbarung steht, wie Levay schon geschrieben hat.

Gruß
Tom

Hallo,

das ist doch nicht richtig. Die Abtretung dient hier zur Sicherung einer Forderung. Gibt es denn keine vertragliche Regelung hierzu?

Soweit die Forderung (Mietzins) nicht besteht, darf der Vermieter sich nicht aus der Abtretung bedienen, d.h. muss zuviel abgeführte Miete an den Mieter zurückgeben.

Das Problem ist nur, dass der Mieter seinem Geld hinterherlaufen muss. Doch wenn die Minderung der Miete gerechtfertigt ist, muss der Vermieter ja auch die Kosten der Einschaltung eines Anwalts tragen, das wird er sich auf Dauer überlegen.

VG
EK