Hallo in einem Vertrag ist eine Abtretungsverbotsklausel jetzt ist aber das problem entstanden das ein Arbeitgeber den Lohn nicht auszahlen kann oder will jedenfalls zahlt er ihn nicht aus. Nun hätte man die möglichkeit den Nettolohn (Abrechnung habe man bekommen) an den damaligen Auftraggeber des Arbeitgebers abzutreten der würde dann den Nettolohn Auszahlen und dem Alten Arbeitgeber wieder von der Rechnung einbehalten. Jetzt die Frage kann der Auftraggeber dieses tun ohne ärger zu bekommen?
Viele Grüsse
> solche Klauseln sind in der Regel für den Arbeitgeber kaum durchsetzbar.
> das beginnt schon bei der Bank, an die nach dem gleichen Arbeitsvertag das Gehalt überwiesen wird.
> wenn der Arbeitgeber nach Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt, scheint mir der Weg vernünftig.
Der Arbeitgeber könnte, wenn er sich mit dem Lohn in Verzug befand nicht für eine Kündigung auf diesen Verstoß, der sich auf den konkreten „Notfall“ bezieht , berufen.
> das Problem ist, dass dadurch noch keine Steuern abgeführt und keine Sozialabgaben bezahlt sind.
Blödsinn
Hallo,
das ist völliger Blödsinn. Ein Abtretungsverbot ist zulässig und verbietet die Abtretung des Lohnanspruchs, daher kann auch nicht der Dritte einen Teil der Rechnung dem AN auszahlen und im übrigen wirksam aufrechnen. Außer dass der Dritte bei einer Zahlungsklage des AG auch noch die Anwaltskosten des AG bezahlen muss, hat das überhaupt keine Wirkungen.
VG
EK
Eine derartige Klausel verstößt nur dann gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn durch das Abtretungsverbot die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts unmöglich wird (BGH 13.07.2006 - VII ZR 51/05).
- Klausel ist in den angesprochenen Arbeitsverträgen sicher formularmäßig verwendet.
- Das schützenswerte Interesse des Arbeitgebers im Falle des Lohnverzuges ist kaum zu erkennen. Dagegen dürften die Interessen der Arbeitnehmer überwiegen.
Hallo,
auch der BGH hat generell Abtretungsverbote in AGB akzeptiert.
Es ist die Interessenlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgeblich. Wäre deine Auffassung richtig, dann wären Abtretungsverbote auch unwirksam, wenn kein Verzug vorliegt.
Abgesehen davon hat der AN unmittelbare Ansprüche gegen den AG, die er klageweise geltend machen kann. Er hat daher kein besonderes schützenswertes Interesse. Von daher ist die Sachlage völlig anders als bei verlängerten Eigentumsvorbehalten.
Es gibt im Arbeitsrecht nur 2 Autoren (Hümmerich und Lepkes), die ein Abtretungsverbot kritisch sehen. Die herrschende Meinung sieht sie als wirksam an.
VG
EK
Guten Tag,
dann sind wir uns zunächst einmal einig, dass „Blödsinn“ als inakzeptabel zu bezeichnen ist.
Im übrigen nutzt dem AN eine Klage, die beim Arbeitsgericht etwa 4 bis 6 Monate bis zum Urteil dauert wenig. Die Miete und das Essen müssen jetzt bezahlt werden. Daher sehe ich das überwiegende Interesse beim AN als gegeben.
Schade, dass wir zwei es nicht ausprozessieren können.
Schönen Tag noch
Hallo,
nein, wir sind uns nicht einig, dass man hier Tipps geben sollte, die in Widerspruch zu den Auffassungen der Arbeitsgerichte stehen.
Schon gar nicht ohne Aufzeigung dieses Risikos.
Hält sich jemand an diesen Tipp, besteht in der Praxis eine hundertprozentige Chance des AN, hier die Kosten für die erfolglose Abtretung und die Rechtsverfolgung durch den AG tragen zu müssen.
Das ist und bleibt Blödsinn.
VG
EK
Guten Tag,
wie schön, dass es schlaue und oberschlaue gibt.
Dann mal eine weitere Meinung von Koch in Schaub Arbeitsrechts Handbuch § 87 RN 2 mit Verweis auf BAG 21.11.2000, wonach dass Abtretungsverbot dann unwirksam, ist, wenn der AN gleichwertige Leistungen von einem Dritten bekommen hat.
Aber nur weiter unter der Gürtelinie, das darf man hier anscheinend
Hallo,
sag mal, liest du eigentlich auch die Urteile, die du hier zitierst?
Offenbar nicht, dann hol das mal nach: http://lexetius.com/2000,4431
Und dann verrat mir mal, was das mit dem Fall hier zu tun hat???
Irgendwas verwechselst du hier.
VG
EK
Hi!
wie schön, dass es schlaue und oberschlaue gibt.
Nö, es gibt hier Schlaue und solche, die sich für schlau halten.
Aber nur weiter unter der Gürtelinie, das darf man hier
anscheinend
Muss echt schwierig sein, wenn man von Fachleuten detailliert widerlegt wird, wenn man dann wie Rumpelstielzchen mit „Argumenten“ um sich wirft, die man offensichtlich nicht mal im Ansatz begreift!
Gruß
Guido