E vermietet sein Haus (6 Wohnungen), unter anderem an M. E beauftragt den Hausverwalter V. V stellt H als Hausmeister ein. Aufgabe des H ist auch der Räum- und Streudienst im Winter.
Es ist Winter, M geht vormittags aus dem Haus. Weil nicht geräumt ist, rutscht er aus und bricht sich das Handgelenk.
Gehen wir mal davon aus, dass es dem H zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen wäre zu räumen/streuen (kein andauernder Schneefall etc…). H war auch in der Vergangenheit schon mal unzuverlässig.
V hat den H nicht ausreichend überwacht, bzw. nicht sorgfältig genug ausgesucht.
V haftet gemäß § 831 BGB, richtig?
Haftet E auch noch? Konnte er seine Haftung auf V abwälzen oder kann man ihm auch vorwerfen, dass er H (oder V?)nicht richtig ausgesucht/überwacht hat?
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt
Von Nichtausführung ist hier keine Rede mE.
Haftet E auch noch?
Im „Grundsatz“ haftet E alleine!
Konnte er seine Haftung auf V abwälzen
Kommt auf die Vertragsgestaltung an zwischen den beiden.
Wird aber im Schadensfall ggf. an E hängen bleiben (wenn H und V keine Betriebshaftpflicht haben oder es vertraglich nicht geregelt ist), denn dem gehört das Haus und ER hat die Räum- und Streupflicht einzuhalten.
oder kann man ihm auch vorwerfen, dass er H (oder V?)nicht
richtig ausgesucht/überwacht hat?
Dass hat so nix damit zu tun, sondern muss zw. E und V oder H auf anderer Ebene geklärt werden.